Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2. Übergeordnete und vorangegangene Planungen

2.2.1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie des Regionalplanes

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719) und dem Regionalplan für den Planungsraum III (Fortschreibung 2000).

Landesentwicklungsplan

Die Stadt Quickborn liegt im Ordnungsraum Hamburg und ist im zentralörtlichen System als Stadtrandkern 1. Ordnung eingestuft. Die Gemeinden innerhalb der Ordnungsräume sollen die Standortvoraussetzungen für eine dynamische Wirtschafts- und Arbeitsplatzentwicklung weiter verbessern. Die Stadtrandkerne 1. Ordnung sollen, im engen räumlichen Zusammenhang mit einem übergeordneten Zentralen Ort, Versorgungsaufgaben für mehrere umliegende Gemeinden wahrnehmen. Ihre Funktion ist mit der von Unterzentren vergleichbar. Wohnbauliche und gewerbliche Entwicklungen sollen in Abstimmung mit dem Zentralen Ort (vgl. Kap. 2.2.5 LEP) in guter räumlicher und verkehrsmäßiger Anbindung an vorhandene, im baulichen Zusammenhang bebaute tragfähige Ortsteile erfolgen.

Die Stadt liegt an einer Landesentwicklungsachse, deren Verlauf unter anderem Orientierungspunkte für mögliche potenzielle gewerbliche Standorte überregionaler Bedeutung darstellt.

Darüber hinaus stellt der Landesentwicklungsplan den 10 km-Umkreis der Mittelzentren Pinneberg und Norderstedt sowie Hamburg dar, in dessen Bereich die Gemeinde Quickborn liegt.

Der westliche Teil der Gemeindefläche ist als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft gekennzeichnet.

Die vorliegende Planung entspricht den Zielen der Landesplanung.

Abbildung 1: Ausschnitt Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (ohne Maßstab)

Regionalplan

Der Regionalplan für den Planungsraum I bestätigt die Aussagen des Landesentwicklungsplanes. Quickborn wird ebenfalls als Stadtrandkern I. Ordnung eingestuft. Der Zielsetzung als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung soll durch eine vorausschauende Bodenvorratspolitik und durch eine der zukünftigen Entwicklung angepassten Ausweisung von Wohnungs-, Gemeinbedarfs- und gewerblichen Bauflächen gerecht werden.

Neben der Stärkung der zentralörtlichen Funktion Quickborns durch den Ausbau der Innenstadt zu einem leistungsfähigen und attraktiven Dienstleistungszentrum bestehen insbesondere am Nordrand der Stadt sowie im Ortsteil Quickborn-Heide Möglichkeiten zur wohnbaulichen und gewerblichen Weiterentwicklung.

Abbildung 2: Ausschnitt Regionalplan I Schleswig-Holstein (ohne Maßstab)

2.2.2. Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Quickborn wurde im Jahr 2001 wirksam und hat bis zum Jahr 2017 sechs Änderungen und zwei Berichtigungen erfahren. Das Plangebiet hat die Grunddarstellung als Fläche für die Landwirtschaft. Der gesamte südliche Bereich ist entsprechend des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn zusätzlich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt und sollte ursprünglich als „Pool“ für mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fungieren. Der nördliche Teil ist als Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung nachrichtlich übernommen worden.

In Ost-Westrichtung durchqueren zwei oberirdische Leitungen das Plangebiet. Nach Osten, Süden und Westen wird das Gebiet durch einen Rad- und Fußweg eingefasst.

Westlich, südlich bzw. südöstlich des Geltungsbereiches befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet, im Süden grenzt Wald an.

Im Nordosten schließt die Darstellung von gewerblichen Bauflächen an. Dort wurden bereits die Bebauungspläne Nr. 37 Teil 1 „Gewerbepark Halenberg“ (2000) und Nr. 37 Teil 2 „Gewerbegebiet Hohenbecksmoor“ (2002) realisiert.

Ebenfalls gekennzeichnet ist die Option der Gronauquerung, welche in Form einer „Sicherung von Verkehrstrassen, Planungsvorschlag (2. Priorität)“ auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 BauGB dargestellt ist.

Abbildung 3 : Ausschnitt des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Quickborn, 2001 (ohne Maßstab)

Da sich die Ziele und Zwecke dieser Planung nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln lassen und somit nicht dem Entwicklungsgebot gemäß § 3 Abs. 2 BauGB entsprechen, findet das Verfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Quickborn parallel zum Aufstellungsverfahren dieses Bebauungsplanes statt.