Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2.3. Löschwasser

Die für das Plangebiet notwendige Löschwassermenge ist unter Anwendung der DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) Arbeitsblätter W 405 – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung- und W 331 – Hydrantenrichtlinie – sicherzustellen.

Der Abstand zwischen den Hydranten ist nach Arbeitsblatt W 331 des DVGW – Regelwerkes zu bestimmen. Im Zuge der weiteren Planungen sind die Vorgaben des DVGW- Arbeitsblattes W 405 und der DIN 18230, Teil 1 zu berücksichtigen.

Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen, dass sie nicht zugestellt werden können und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind.

Die Vorhaltung des Löschwassers mit 96 m³/h wird durch den Netzbetreiber (Stadtwerke Quickborn GmbH) sichergestellt. Sollte die bereitgestellte Wassermenge nicht ausreichen, um den Löschwasserbedarf der zukünftigen Eigentümer zu decken, so sind im Zuge der Erschließung bauliche Maßnahmen wie z.B. Löschwasserteich oder Löschwasserbehälter im Rahmen der Selbstversorgung auf dem eigenen Grundstück durchzuführen.

Die im Rahmen der Erschließungsplanung vorgesehenen Straßenverläufe und Ausbaubreiten ermöglichen der Feuerwehr und anderen Rettungsdiensten ungehinderte Zufahrtsmöglichkeiten.

5.2.4. Energieversorgung

Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“. Um die Verträglichkeit des Gewerbegebietes mit dem Schutz des FFH-Gebietes vor Stickstoffeinträgen sicherzustellen, ist eine Begrenzung der Emissionen der Gebäudeheizungen erforderlich (vgl. 4.1.2 Untersuchung zur Begrenzung der Stickstoffeinträge).

Dies bedeutet, dass zur Vermeidung von für das FFH-Gebiet unverträglichen, zusätzlichen Stickstoffdepositionen ausgeschlossen werden, wie sie z. B. bei der Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen in Heizanlagen, Öfen, Kaminen und ähnlichen Verbrennungsanlagen zur Raumheizung und Warmwasserbereitung entstehen.

Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die Flächen zur Errichtung von Versorgungsanlagen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB.

5.2.5. Abfallentsorgung und Wertstoffe

Die Zuständigkeit der Abfallentsorgung liegt beim Kreis Pinneberg.

Die ordnungsgemäße Entsorgung von Wertstoffen und Sondermüll gewerblicher Nutzung obliegt den Gewerbetreibenden.