Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.4.6. Wasserschutzgebiet

Die als Wasserschutzgebiete ausgewiesenen Flächen dienen dem Schutz des Grundwassers in den Einzugsgebieten der Wassergewinnungsanlagen des Wasserförderverbandes Quickborn. Durch sie sollen die Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser minimiert und die Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden.

Der nördliche Bereich des Plangebietes liegt gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Quickborn innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes Quickborn. Bestimmte Handlungen sind daher genehmigungspflichtig (§ 4 Abs. 1 QuickWasSchGebV) bzw. verboten (§ 4 Abs. 2 QuickWasSchGebV).

Da die Inhalte der Verordnung privatrechtlich verbindlich sind, wird sie zur Kenntnis der zukünftigen Grundstücksinhaber der Begründung als Anlage beigelegt. Erschließungs-, Entwässerungs- und Baumaßnahmen sind dementsprechend im weiteren Verfahren mit den zuständigen Behörden abzustimmen.

5.4.7. Hochspannungsfreileitung Brunsbüttel – 380-kV

Für die 380-kV-Freileitung HH Nord 9511952 von Mast-Nr. 633 – 635 ist ein Freileitungsbereich von 50 m beidseitig der Trassenachse zu beachten Innerhalb dieses Freileitungsbereiches befindet sich der Freileitungsschutzstreifen mit einer Breite von jeweils ca. 28 m der Trassenachse, in welchem ein beschränktes Bau- und Einwirkungsverbot mit Nutzungs- und Höhenbeschränkungen für Dritte besteht. Für den Freileitungsschutzstreifen ist in den Grundbüchern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht in Abt. II, Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Nach dem Inhalt dieser Dienstbarkeit dürfen u. a. keine baulichen oder sonstigen Anlagen im Freileitungsschutzstreifen errichtet werden, die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der Hochspannungsfreileitung beeinträchtigen oder gefährden. Außerdem sind je nach Nutzungsart besondere Auflagen einzuhalten.

Im Freileitungsschutzstreifen sind die Errichtung von Gebäuden sowie die Nutzung von Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, grundsätzlich nicht zulässig.

Der Maststandort innerhalb des Geltungsbereiches ist im Umkreis von 25 m von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Deren Zugänglichkeit und Standsicherheit müssen jederzeit gewährleistet sein. Die Fundamentkappen des Mastes Nr. 634 sind im Umkreis von 15 m freizuhalten. Im Umkreis von 35 m dürfen keine elektrisch leitfähigen Materialien verlegt werden. Bei der Verlegung von metallischen Kabeln und Leitungen im Freileitungsschutzstreifen ist von einer direkten Beeinflussung durch die Hochspannungsleitung auszugehen. Durch den Errichter und Betreiber sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Störbeeinflussungen zu ergreifen (z.B. niederohmige Erdung offener Kabelenden während der Verlegung).

Die Arbeiten im Freileitungsschutzstreifen sind durch geeignete Fachfirmen auszuführen. Bei den Arbeiten ist ein Mindestabstand von 5 m (380 kV) zwischen Geräten, Personal und Anlagenteilen und den Leiterseilen der Freileitung einzuhalten (siehe DIN-VDE 0105-100). Für die Bauausführung ist die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) verbindlich. Für den Einsatz von Arbeitsmaschinen ist die DGUV Regel 100-500 (BGR 500) zu beachten.

Der Freileitungsschutzstreifen ist nach Möglichkeit von Bepflanzung frei zu halten. Sollten dennoch Bepflanzungen vorgenommen werden, sind die zulässigen maximalen Endwuchshöhen im Zuge der weiteren Planungen mit dem Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen. Der nach DIN EN 50341 vorgegebene Mindestabstand zwischen Baumspitze und Leiterseil muss eingehalten werden. Der Übertragungsnetzbetreiber unterliegt der Verkehrssicherungspflicht und ist rechtlich dazu aufgefordert, die technische Sicherheit des Übertragungsnetzes bei Unterschreitung der Abstände durch Trassenfreihaltungsmaßnahmen zu wahren.

Sollten um die Bebauungsgrenzen oder um Bepflanzungen Zäune geplant werden, so kann es je nach Art des Zaunes durch die Hochspannungsfreileitung zu Beeinflussungen an den Zäunen kommen. Dies ist im Vorfeld zu prüfen, ggf. ist der Zaun fachgerecht zu erden.

Unterhalb der Gefahrenzone der Hochspannungsfreileitung gelten folgende maximal zulässigen Arbeitshöhen:

  • zwischen den Masten 633-634 bis max. 34,0 m über NN.
  • zwischen den Masten 634-635 bis max. 37,0 m über NN.

Dabei darf die vorgegebene Arbeitshöhe für die mit dem Bau bzw. späteren Instandhaltungen befassten Personen und Geräten von keinem Körperteil oder Gerät auch nicht vorübergehend überschritten werden.

Für jegliche Nutzungsänderungen (auch temporär) im Freileitungsschutzstreifen und bei Bau- und Pflanzmaßnahmen mit einer Arbeits-, Bau-, bzw- Endwuchshöhe von mehr als 4 Metern über EOK, ist die Zustimmung des Leitungsbetreibers beim Regionalzentrum Hamburg, Hegenredder 50, 22117 Hamburg einzuholen. Konkrete Planungsunterlagen, z. B. über Standorte und Höhe einer vorgesehenen baulichen Veränderung, Bepflanzung etc., sind möglichst frühzeitig der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung zu geben, um die Voraussetzungen zum Erteilen einer Zustimmung gemeinsam klären zu können.

5.4.8. Waldabstand (§ 24 Abs. 1 LWaldG)

Nach § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von hochbaulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldschutzstreifen) durchzuführen. Dies gilt nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 63 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden.

Entlang der nördlich anschließenden Waldgrenze wird daher der Waldschutzstreifen innerhalb des Plangeltungsbereiches nachrichtlich mit 30 m dargestellt. Der südliche Waldabstand wurde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde auf 24 m reduziert.