Planungsdokumente: Gemeinde Gelting, 4. Vorhabenbezogene Änderung des B-Planes Nr. 9 "Tischlerei Pfeiffer"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.4 Vermeidung, Verhinderung, Minimierung und Ausgleich

4.4.1 Vermeidung, Verhinderung und Minimierung

Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen. Unter Vermeidung ist jedoch nicht der Verzicht auf das Vorhaben als solches zu verstehen. Zu untersuchen ist jedoch die Vermeidbarkeit einzelner seiner Teile und die jeweils mögliche Verringerung der Auswirkungen auf die Schutzgüter.

Boden

Im Sinne der Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffswirkungen sind folgende Aspekte zu nennen, die bei den geplanten Bauvorhaben zu beachten sind. Sie ergeben sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. aus naturschutz- und umweltrechtlichen Vorschriften.

Bei der Anlage eines Baugebiets sind die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes (§ 1 BBodSchG i. V. mit § 1a Abs. 2 BauGB) zu berücksichtigen. Es ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Im Sinne der Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffswirkungen auf das Schutzgut Boden sind daher folgende Vorgaben im Rahmen der Erschließungsplanung und –ausführung zu beachten.

  • Sinnvolle Baufeldunterteilung, um flächendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Trennung der Bereiche für Bebauung-, Freiland-, Grünflächen etc.
  • Schädliche Bodenverdichtungen / Befahrungen auf nicht zur Überbauung vorgesehenen Flächen vermeiden.
  • Keine Erdarbeiten und kein Befahren bei hoher Bodenfeuchte / nasser Witterung.
  • Ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung
  • Sinnvolles Bodenmanagement
  • Bodenzwischenlagerung: sauber getrennt nach humosem Oberboden und Unterboden in profilierten und geglätteten Mieten. Maximale Mietenhöhe 2 m.
  • Ordnungsgemäßes und schadloses Wiederverwerten des auf dem Baufeld verbleibenden Bodenmaterials und Verwerten des überschüssigen Materials. Beachtung der DIN 19731.
  • Mutterboden, der nicht als Oberboden auf dem Baufeld verwertet werden kann, ist auf landwirtschaftliche Flächen aufzubringen oder in anderen Bereichen wieder als Mutterboden zu verwenden. Mutterboden darf nicht zur Auffüllung von Bodensenken o. Ä. genutzt werden.
  • Anlage von Baustraßen und Bauwegen nach Möglichkeit nur dort, wo später befestigte Wege und Plätze liegen. Vor der Anlage von Bauwegen ist der humose Oberboden zu entfernen und zwischen zu lagern. Beim Rückbau von temporären Bauwegen muss der gesamte Wegeaufbau entfernt und danach der natürliche Bodenaufbau wieder hergestellt werden. Entstandene Unterbodenverdichtungen sind zu lockern.

Der Boden der Abstandsflächen zu vorhandenen Knicks (Baufreihalteflächen) bleibt gemäß Festsetzung dauerhaft unversiegelt. Durch geeignete Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Bereiche auch während der Bauphase nicht durch Zwischenlagerung, Verunreinigungen oder Bodenverdichtungen beeinträchtigt werden.

Ortsbild

Die Erhaltung des Großteils der Knicks und die zusätzliche Anlage von Knickabschnitten führt zur Verringerung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes.

Durch Festsetzungen zu Gebäudehöhen und örtliche Bauvorschriften wird sichergestellt, dass die Gebäude im Plangebiet sich in den vorhandenen Siedlungsbestand einpassen.

Knickerhaltung, -schutz und –pflege

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der zu erhaltenden Knicks im Plangebiet werden textliche Festsetzungen getroffen, die im Folgenden erläutert werden (vgl. Bebauungsplan Text (Teil B), hier Ziffern 4 bis 6)

- Baugrenzen

Bei den Knicks entlang der Plangebietsränder beträgt der Abstand der Baugrenzen zum Knickwall mindestens 3 m. In den Abstandsflächen werden zudem Baufreihalteflächen festgesetzt (siehe unten). Der Verlauf der Baugrenzen wurde so gewählt, dass sie nicht in die Ausdehnung der Baumkrone und damit in den Wurzelbereich großkroniger Bäume eingreifen.

- Baufreihalteflächen

Auf den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen sind die Errichtung von baulichen Anlagen, von Stellplätzen und Garagen gemäß § 12 BauNVO, von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sowie Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig.

Entlang der Knicks am Plangebietsrand sind in der Planzeichnung Baufreihalteflächen in mindestens 3 m Breite ab dem Knickwall festgesetzt.

Der Wurzelbereich der Knickgehölze und Bäume wird so vor Beeinträchtigungen geschützt. Zudem werden die Gehölze vor verschiedenen weiteren Beeinträchtigungen wie z.B. Beschattung durch bauliche Anlagen geschützt.

- Erhaltung und Pflege der Knicks

Die naturschutzrechtlich geschützten Knicks sind auf der Grundlage des Erlasses mit den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz des Landesumweltministeriums vom 20.01.2017 i. d. jeweils geltenden Fassung dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Abgang einzelner Gehölze ist ein gleichwertiger Ersatz in Form von heimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen.

In dem Erlass „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ wird die sachgerechte Pflege der Knicks beschrieben, die die Funktionen der Knicks im Naturhaushalt und im Landschaftsbild nachhaltig sichern soll. Die Flächeneigentümer werden auf diese Pflicht hingewiesen, die Knicks zu schützen und sachgerecht zu pflegen und es werden ihnen Hinweise zur sachgerechten Pflege ausgehändigt. Die Gemeinde Gelting wird so dafür Sorge tragen, dass der gesetzlich verankerte Knickschutz umgesetzt wird.

Die Durchführungsbestimmungen zur Pflege werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben.

Knicks dürfen nur alle 10-15 Jahre auf den Stock gesetzt werden. Das „Auf den Stock setzen“ ist das Abschneiden von Gehölzen eine Handbreit über dem Boden oder dicht über dem Stockausschlag im Rhythmus von 10 – 15 Jahren zur nachhaltigen Pflege des Gehölzbestandes.

Das seitliche Zurückschneiden von Gehölzen ist senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Wallfuß zulässig.

Das fachgerechte „Auf den Stock setzen“ alle 10-15 Jahre sowie das seitliche Zurückschneiden von Gehölzen erfolgt im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar (gesetzliche Schutzfrist aus Gründen des Artenschutzes gemäß § 39 LNatSchG).

Diese Regeln sollen ausreichenden Entwicklungsraum der Gehölze auch als Tierlebensraum sowie die Funktionen im Landschaftsbild sichern. Die Schutzfrist zwischen 1.März und Ende September dient dem Schutz brütender Vögel und anderer wildlebender Tiere und ist im Naturschutzrecht festgelegt.

Zum Schutz der Knicks, die den Wall mit seiner gesamten Vegetation und einem Knicksaum umfassen, sind Maßnahmen untersagt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Dazu gehören u.a. das Ablagern von Material jeglicher Art einschließlich Gartenabfall, Versiegelungen einschließlich Pflasterungen, Gehwegplatten etc. und die Bepflanzung mit Gehölzen nicht heimischer Arten.

Bei Abgang einzelner Gehölze ist ein gleichwertiger Ersatz in Form von heimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen.

Die folgenden Gehölzarten sind eine Auswahl heimischer, standortgerechter Arten für Schlehen-Hasel-Knicks, die Moränenböden in Schleswig-Holstein besiedeln und auch für den Naturraum Östliches Hügelland, in dem die Gemeinde Gelting liegt, typisch sind. Deren Verwendung wird für die Neuanlage von Knicks aber auch für Anpflanzungen von Gehölzhecken empfohlen. Die Liste ist den ‚Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz‘, hier dem Anhang D, entnommen.

Liste typischer Gehölzarten Schleswig-Holsteinischer Knicks,

hier der Schlehen-Hasel-Knicks.

Die Schlehen-Hasel-Knicks (auch Eichen-Hainbuchen-Knicks genannt) besiedeln die Moränenböden in Schleswig-Holstein.

Die Strauchschicht ist geprägt durch die am häufigsten vertretenen Sträucher:

Hasel (Corylus avellana)

Schlehdorn (Prunus spinosa)

Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)

Hainbuche (Carpinus betulus)

Esche (Fraxinus excelsior)

Brombeere (Rubus, etwa 20 häufigere Arten)

Dazu kommen in bunter Folge einheimische Sträucher (nach Häufigkeit geordnet):

Hundsrose (Rosa canina)

Filzrose (Rosa tomentosa)

Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)

Schneeball (Viburnum opulus)

Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

Feldahorn (Acer campestre)

Weißdorn (Crataegus div. spec.)

Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)

Weiden (Salix div. spec.)

Traubenkirsche (Prunus padus)

Vogelkirsche (Prunus avium)

Sal-Weide (Salix caprea)

Rotbuche (Fagus sylvatica)

Eberesche (Sorbus aucuparia)

Faulbaum (Frangula alnus)

Stieleiche (Quercus robur)

Zitterpappel (Populus tremula)

Schwarzerle (Alnus glutinosa)

Wildapfel (Malus sylvestris)

Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)

Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)

Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)

Die Verwendung heimischer Gehölze dient u.a. der landschaftsgerechten Gestaltung und der Schaffung von Lebensraum wildlebender Tiere heimischer Arten.

Des Weiteren wird auf die ‚Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz‘ verwiesen

4.4.2 Ausgleich

Ausgleich Knick

Zum Ausgleich der Knickverluste ist in folgenden Bereichen im Plangebiet die Anlage landschaftsgerechter Knickabschnitte geplant.

- Neuanlage von Knick am westlichen Rand im Süden,

- Schließung der Ackerzufahrt am westlichen Rand des Plangebiets durch Knickneuanlage und damit Lückenschließung der vorhandenen Knicks,

- Neuanlage eines Gehölzstreifens mit Erhaltung vorhandener Einzelgehölze am nördlichen Rand, östlich der Anbindung zur Straße „Am Wasserwerk“,

- Neuanlage von Knick im östlichen Bereich des Plangebiets am südlichen Rand.

Eine Bilanzierung von Knickverlust und –ausgleich nach dem derzeit geltenden Knickerlass wird im weiteren Verfahren im Umweltbericht in diesem Kapitel ergänzt.

Ausgleichsbedarf im Schutzgut Boden

Durch Bodenversiegelungen sind erhebliche Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu erwarten, die naturschutzrechtlich auszugleichen sind.

Im Ergebnis der Ermittlung der aufgrund der Festsetzungen zu erwartenden Versiegelung wird von einer zusätzlichen Versiegelung auf maximal 11.339 m2 Fläche ausgegangen. Betroffen sind Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Gemäß Anlage zum Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Dezember 2013) sind bei Vollversiegelung im Verhältnis 1 zu 0,5 Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem naturbetonten Biotoptyp zu entwickeln (Ausgleichsmaßnahmen).

Dadurch ergibt sich ein Bedarf an Ausgleichsmaßnahmen in der Größenordnung von 5.670 m2 für die Vollversiegelung.

Zusätzlich sind die durch die Überplanung der in der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 9 festgesetzten Ausgleichsfläche als Gewerbegebiet der hier entfallende Ausgleich an anderer Stelle zu erbringen.

Eine abschließende Bilanzierung des Ausgleichsbedarfes im Schutzgut Boden wird im weiteren Verfahren im Umweltbericht in diesem Kapitel ergänzt.

Ausgleichsmaßnahmen

  • externer Ausgleich

Da es im Plangebiet keine Möglichkeit für einen Ausgleich der Bodenversiegelung gibt, werden Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf einer Fläche außerhalb des Geltungsbereiches durchgeführt.

Die externe Ausgleichsfläche liegt nordwestlich etwa 3,2 km Luftlinie von dem Plangebiet entfernt in Gelting im Gemeindeteil Wackerballig, siehe nachfolgende Abbildung.

Abb. : Übersichtskarte – externe Ausgleichsfläche

Lage des Bebauungsplanes Nr. 9 südlich der B199 und der Ausgleichsfläche in Wackerballig

Die Ausgleichsfläche umfasst den südlichen Bereich des Flurstücks 109/13 der Flur 3 Gemarkung Gelting, siehe nachfolgende Abbildung. Das Flurstück ist für den Vorhabenträger durch vertragliche Vereinbarung mit dem Flächeneigentümer verfügbar.

Die Fläche des Flurstücks ist im nördlichen Bereich nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde Kreis Schleswig-Flensburg geschützter Biotop bzw. bestehende Kompensationsfläche. Die Flächen mit Biotopschutz sind demnach in der Biotopausprägung teilweise Rotschwingelrasen mit Feuchtebereichen und Dominanzbeständen von Strandbinse (Bolboschoenus maritimus). Die Kompensationsfläche wurde als Sukzessionsfläche festgesetzt.

Die daran südlich anschließende, etwa 6.000 m2 große Fläche für Ausgleichsmaßnahmen ist durch Koppelzäune abgegrenzt. Sie ist im Bestand im gesamten Bereich artenarmes Wirtschaftsgrünland. Übergangsbereiche der nördlich angrenzenden Vegetation geschützter Biotope sind im Ergebnis einer örtlichen Bestandserfassung nicht vorhanden.

Angaben zur Art des Ausgleichs und eine abschließende Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung werden im weiteren Verfahren im Umweltbericht in diesem Kapitel ergänzt.

Abb. : Flurkartenausschnitt

Das Flurstück 109/13 ist rot umgrenzt, der Bereich der geplanten Ausgleichsfläche ist grün gekennzeichnet