Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

f) Wasserschutzgebiet (§ 4 QuickWasSchGebV i. V. m. § 4 WasG SH und § 52 WHG)

Gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Quickborn liegt der nördliche Teil des Planbereiches innerhalb des Wasserschutzgebietes der Zone III. Bestimmte Handlungen sind daher verboten bzw. genehmigungspflichtig.

g) 380-kV-Hochspannungsfreileitung Brunsbüttel –

[HH Nord 9511952 von Mast-Nr. 633 – 635]

Für den Freileitungsschutzstreifen ist in den Grundbüchern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht in Abt. II, Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Nach dem Inhalt dieser Dienstbarkeit dürfen u. a. keine baulichen oder sonstigen Anlagen im Freileitungsschutzstreifen errichtet werden, die den ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb der Hochspannungsfreileitung beeinträchtigen oder gefährden. Außerdem sind je nach Nutzungsart besondere Auflagen einzuhalten.

Für jegliche Nutzungsänderungen (auch temporär) im Freileitungsschutzstreifen und bei Bau- und Pflanzmaßnahmen mit einer Arbeits-, Bau-, bzw- Endwuchshöhe von mehr als 4 Metern über EOK ist die Zustimmung des Leitungsbetreibers beim Regionalzentrum Hamburg, Hegenredder 50, 22117 Hamburg einzuholen. Konkrete Planungsunterlagen, z. B. über Standorte und Höhe einer vorgesehenen baulichen Veränderung, Bepflanzung etc., sind möglichst frühzeitig der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung zu geben, um die Voraussetzungen zum Erteilen einer Zustimmung gemeinsam klären zu können.

Die Arbeiten im Freileitungsschutzstreifen sind durch geeignete Fachfirmen auszuführen. Bei den Arbeiten ist ein Mindestabstand von 5 m (380 kV) zwischen Geräten, Personal und Anlagenteilen und den Leiterseilen der Freileitung unbedingt einzuhalten (siehe DIN-VDE 0105-100). Für die Bauausführung ist die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) verbindlich. Für den Einsatz von Arbeitsmaschinen ist die DGUV Regel 100-500 (BGR 500) zu beachten.

h) Waldabstand (§ 24 LWaldG)

Nach § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von hochbaulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) in einem Abstand von weniger als 30 m im Norden bzw. 24 m im Süden (reduziert in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde) vom Wald (Waldschutzstreifen) durchzuführen. Dies gilt nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 63 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden.