Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

Die Festsetzung der Gebäudehöhe für das Gewerbegebiet bezieht sich auf die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens.

Der jeweilige Höhenbezugspunkt ist je Baufeld in der Planzeichnung festgesetzt. Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 1,0 m über dem zugehörigen Höhenbezugspunkt liegen.

Im Ausnahmefall darf die maximale Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile oder technische Anlagen (Schornsteine, Antennenanlagen, Lüftungsanlagen etc.) überschritten werden.

3. Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)

Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb dieser zulässig.

Grundstückszufahrten im Bereich des offenen Grabens dürfen diesen an den festgesetzten Einfahrtsbereichen, unter Erhaltung seiner natürlichen Qualität, auf einer Länge von maximal 8,00 m pro Zufahrt queren. Ausnahmsweise kann die Zufahrt innerhalb dieses Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt verschoben werden.

4. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO), Freilager, Lager- und Ausstellungsflächen

Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Freilager, Lager- und Ausstellungsflächen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Innerhalb des Freileitungsschutzstreifens der 380 kV-Leitung sind die entsprechenden Vorgaben gemäß Hinweise g) zu berücksichtigen.