Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

6.1. Schallschutz

Emissionskontingente

= Teilfläche Nr. 1 – 9

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten.

TeilflächeEmissionskontingente LEK
TagNacht
dB(A)/m²dB(A)/m²
TF 16355
TF 26355
TF 36354
TF 46355
TF 56348
TF 66346
TF 76346
TF 86355
TF 96350

Die Emissionskontingente LEK einiger Teilflächen sind um die folgenden Zusatzkontingente LEK,ZUS in angegebene Richtungen zu erhöhen:

TeilflächeRichtung gegen NordZusatzkontingente LEK,ZUS
TagNacht
dB(A)/m²dB(A)/m²
TF 590° bis 0°02
TF 690° bis 0°04
TF 70°bis 90°04

Der rechnerische Zusammenhang zwischen den festgesetzten Emissionskontingenten LEK, den Zusatzkontingenten LEK,ZUS und den Immissionskontingenten an den maßgeblichen Immissionsorten ergibt sich aus der Größe der in Anspruch genommenen Fläche des Vorhabens und der DIN 45691:2006-12 mit zusätzlicher Berücksichtigung der Bodendämpfung nach Nr. 7.3.2 sowie der Luftabsorption nach Nr. 7.2 der DIN ISO 9613-2:1999-10 bei einer Schallausbreitungsfrequenz von 500 HZ, einer Emissionshöhe von 1,0 m und einer Immissionshöhe von 5,5 m. Das Raumwinkelmaß beträgt 3 dB(A) für eine halbkugelförmige Schallausbreitung.

Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).

Passiver Schallschutz

Für Büroräume in allen Gebieten sind passive Schallschutzmaßnahmen als Vorkehrungen gegen schädliche Umweltauswirkungen vorzusehen. Es sind die folgenden Lärmpegelbereiche vorzusehen, deren Nachweis der Anforderungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in aktueller Fassung im Einzelfall zu führen ist.

Teilfläche Lärmpegelbereich
1 - 9LPB IV

6.2 Begrenzung der Stickstoffeinträge

Innerhalb des Geltungsbereiches ist die Freisetzung von Stickoxiden bei der Wärmeproduktion für die Raumheizung und die Warmwasseraufbereitung (z.B. durch die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen in Heizanlagen, Öfen, Kaminen und ähnlichen Verbrennungsanlagen zur Raumheizung und Warmwasserbereitung) unzulässig.

Der Ausschluss gilt nicht für festgesetzte Flächen zur Errichtung von Versorgungsanlagen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Das auf dieser Fläche vorgesehene Blockheiz- / Nahwärmekraftwerk ist zum Schutze des westlich gelegenen FFH-Gebietes „Pinnau/Gronau“ (DE 2225-303) entsprechend folgender Aufstellung zu betreiben:

Leistung (max.)Schornsteinhöhe (min.)Emissionen (max.)
20 MW20 m60 NOx T/a

Diese Aufstellung beruht auf der Variante 2a des Gutachtens zur „Abschätzung der Stickstoffdepositionen in einem nahe gelegenen FFH-Gebiet – ergänzende Untersuchung zur Begrenzung der Stickstoffeinträge“.

Von den festgesetzten Anforderungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelfallnachweises ermittelt wird, dass im FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“ (DE 2225-303) die Stickstoffdeposition aus der Zusatzbelastung des Betriebs der Blockheiz- / Nahwärmekraftwerke zusammen das Abschneidekriterium von 0,3 kg/(ha a) nicht überschreitet.

7. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25a + 25b BauGB)