Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Großensee Nr. 2 - Aufhebung und Neuaufstellung

Textliche Festsetzungen

4. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) / Stellplätze / Garagen (§ 12 BauNVO)

4.1 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)

Zulässig sind nur Anlagen zur Gartengestaltung, -nutzung und -bewirtschaftung.

In Vorgartenbereichen sind bauliche Nebenanlagen unzulässig. Der Vorgartenbereich ist ein 5,00 m breiter Streifen auf dem Grundstück, gemessen ab der öffentlichen Verkehrsfläche.

Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Einfriedungen und Standflächen für Müllbehälter und Müllboxen.

5. Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze (§ 12 Abs. 6 BauNVO i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)

Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze sind innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

In den Baufeldern 1, 4, 5, 6 und 7 sind sie auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

6. Von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs.1 Nr. 10 BauGB)

Die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (Sichtfelder) dürfen im Falle der Bepflanzung maximal 0.80 m zulässige Höhe aufweisen.