Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Großensee Nr. 2 - Aufhebung und Neuaufstellung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1. Einleitung/Vorbemerkung

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.

Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Träger öffentlicher Belange über die Aufhebung und Neuaufstellung des B-Planes Nr. 2 der Gemeinde Großensee unterrichtet, um Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzustimmen. Der Kreis Stormarn weist in seiner Stellungnahme vom 06.08.2018 darauf hin, dass zum nächsten Planungsschritt ein Umweltbericht und ein Artenschutzbeitrag (auf Grundlage einer Potentialabschätzung) einzureichen sind. Da es sich um ein bereits bebautes Gebiet handelt und die Neuaufstellung des B-Planes überwiegend der Heilung formaler Mängel dient, werden durch diesen keine Eingriffe in bislang unberührte Flächen verursacht. Abgesehen von der geringfügigen Bauflächenerweiterung im Südwesten, die aber auch heute schon durch die umliegenden Straßen und die intensiv genutzte Rasenfläche nur eine sehr geringe ökologische Wertigkeit besitzt.

Das kommt auch in den Stellungnahmen von BUND und Nabu vom 24.07.2018 zum Ausdruck, in der darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein überwiegend bereits überplantes Gebiet handelt und keine landwirtschaftlichen oder schutzwürdigen Flächen betroffen sind.

Insofern ist davon auszugehen, dass durch die Neuaufstellung des B-Planes keine bzw. nur geringfügige Betroffenheiten der zu betrachtenden Schutzgüter ausgelöst werden.

Bei der Erstellung des Umweltberichtes für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 sind folgende Unterlagen berücksichtigt:

- Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (MINISTERIUM FÜR UMWELT NATUR UND FORSTEN DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, 1998)

- Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Runderlass (INNENMINISTERIUM UND MINISTERIUM FÜR ENERGIEWENDE, LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME, 2013)

8.1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Der bestehende B-Plan Nr. 2 der Gemeinde Großensee wird wegen formaler Mängel in einem ersten Schritt aufgehoben. Mit der Neuaufstellung sollen die formalen Mängel geheilt und die vorhandenen städtebaulichen Strukturen im Wesentlichen erhalten werden. Vorgesehen ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets. Dabei wird das Maß der baulichen Nutzung nicht wie im B-Plan von 1970 aus-schließlich über die Geschossflächenzahl geregelt, sondern von einer maximal zulässigen Grundfläche ausgegangen, die sich auf die vorhandene Bestandssituation der Gebäude bezieht.

Geplant ist die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in offener Bauweise mit einem bzw. zwei Vollgeschossen. Die Grundfläche wird je Baufeld als Höchstzahl festgesetzt. Diese liegt je nach Grundstücksgröße zwischen 160 und 700 m².

Das vorhandene Erschließungssystem bleibt erhalten.

Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 13,5 ha.

Der Geltungsbereich umfasst ein vorhandenes Wohngebiet und damit ausschließlich Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz (gemäß Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“, gemeinsamer Runderlasses von Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013).

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz bzw. geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden.

Bezogen auf die Schutzgüter nach § 1 (6) Nr. 7 a-d BauGB werden nachfolgend die durch die Neuaufstellung verursachten voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung dargestellt und bewertet (siehe Kap. 2), auch wenn diese im Vergleich zur vorhandenen Nutzung überwiegend gering bzw. nicht vorhanden sind.

8.1.2. Umweltziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen und ihre Berücksichtigung

Gemäß § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleit-pläne die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, z.B.

- Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

- Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt

- Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

Gemäß § 1a BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden, z.B.

- Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Vorrang für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung (§1a Abs. 2 BauGB);

- Vermeidung und, soweit erforderlich, Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts(§ 1a Abs. 3 BauGB, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG und dem LNatSchG);

Als weitere Umweltziele sind zu nennen:

- Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –, § 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG –), der Wasserwirtschaft (§ 1a Wasserhaushaltsgesetz, § 2 Lan-deswassergesetz) und des Bodenschutzes (§ 1 Bundes-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutz- und Altlastengesetz);

- Einhaltung der Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung (DIN 18005, Teil 1, Beiblatt);

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (1998) weist die Umgebung von Großensee inklusive des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 2 großflächig als Gebiete mit besonderer Erholungseignung aus. Dies sind Bereiche, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur und der Zugänglichkeit der Landschaft besonders für die landschaftsgebundene Erholung eignen.