Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Großensee Nr. 2 - Aufhebung und Neuaufstellung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.2.1.1. Schutzgut Mensch

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Der Geltungsbereich ist bereits seit vielen Jahren bebaut und bewohnt.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 2 wird sich an der Erschließung und dem Maß der Bebauung nichts ändern. Zusätzliche Straßen und Erschließungsflächen werden nicht gebaut, so dass kein zusätzlicher Verkehrslärm entsteht.

Eine Änderung ist die Schaffung eines zusätzlichen Baufeldes mit zweigeschossiger Bauweise. Durch die Schaffung neuen Wohnraumes wirkt sich dies positiv auf das Schutzgut Mensch aus. Das gilt auch für den geplanten Fußweg an der Rausdorfer Straße, der es den Menschen ermöglicht, sich dort gefahrlos zu bewegen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Da es sich um die Neuaufstellung eines B-Planes für ein bestehendes Baugebiet handelt, wird sich bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem heutigen Zustand nichts ändern. Einzige Ausnahme ist das neue Baufeld im Südwesten, das bei einer Nichtdurchführung der Planung nicht entstehen würde.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Nicht erforderlich

8.2.1.2. Schutzgut Pflanzen und Tiere

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Das bereits bebaute und bewohnte Gebiet ist geprägt durch ältere Einfamilienhausgärten mit Rasenflächen, Hecken, Koniferen und Ziersträucher. Vereinzelt sind größere Laubbäume und Koniferen vorhanden.

Das Vorkommen geschützter Biotope oder schutzwürdiger Flächen kann ausgeschlossen werden, da die standörtlichen Voraussetzungen fehlen und das Gebiet durch eine intensive (Wohn-) Nutzung geprägt ist.

Bei den vorhandenen Hausgärten mit Bäumen, Sträuchern und Hecken kann von dem Vorkommen unterschiedlicher Vogelarten ausgegangen werden. Hier sind die Gehölzfreibrüter wie z. B. Amsel. Buchfink, Zaunkönig, Singdrossel zu nennen sowie die Gehölzhöhlen- und Nischenbrüter, die z. B. in Nistkästen oder Obstbäumen brüten. Dazu zählen z. B. Star, Feldsperling, Blau-, Kohl-, Sumpf- und Tannenmeise, Grauschnäpper. Alle europäischen Vogelarten und damit auch die einheimischen Arten sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt.

Es kann auch mit dem Vorkommen von Fledermäusen gerechnet werden, die gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG und gem. Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind.

Mit dem Vorkommen weiterer streng geschützter oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ist nicht zu rechnen.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 2 werden aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung keine zusätzlichen Eingriffe hervorgerufen, so dass das Schutzgut Flora und Fauna nicht betroffen ist. Einzige Ausnahme ist das südlich im Bereich des Buswendeplatzes entstehende neue Baufeld. Bei dem handelt es sich um versiegelte Flächen, Intensivrasen und geschnittene Ziersträucher. Aufgrund dieser Struktur und der rundherum angrenzenden Verkehrsflächen hat diese Fläche als Nahrungs- und Brutplatz keine Bedeutung.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Da es sich um die Neuaufstellung eines B-Planes für ein bestehendes Baugebiet handelt, wird sich bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem heutigen Zustand nichts ändern. Einzige Ausnahme ist das neue Baufeld im Südwesten, das bei einer Nichtdurchführung der Planung nicht entstehen würde.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Nicht erforderlich

8.2.1.3. Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Der Geltungsbereich ist komplett bebaut. Im nicht mehr anzuwendenden Bebauungsplan von 1970 wurde das Maß der baulichen Nutzung ausschließlich über die Geschossflächenzahl (GFZ) geregelt. Eine Flächengegenüberstellung mit der Neuaufstellung, in der je Baufeld eine absolute überbaubare Grundfläche als Höchstzahl festgesetzt ist, hat ergeben, dass die mögliche Versiegelung der Neuaufstellung unter dem Maß der damaligen GFZ-Festsetzungen geblieben ist. Dieses alte Maß wurde augenscheinlich nie angewendet; zumindest sind die bestehenden Bebauungen dem in keinem Falle gefolgt.

Insofern wird durch die Neuaufstellung des B-Planes Nr. 2 im Bereich der bereits bebauten Flächen keine zusätzliche Versiegelung ermöglicht und kein Ausgleichserfordernis hervorgerufen. Dieses besteht lediglich für den neuen Fußweg (200 m²) und die zusätzliche Baufläche im Südwesten, wo im Bereich der Bushaltestelle ein neues Baugrundstück entsteht. Dort ist ein absolutes Maß der Grundfläche von 350 m² festgesetzt.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Im Bereich des zusätzlichen Grundstücks wird eine zusätzliche Versiegelung von 350 m² ermöglich, die als absolute Zahl im B-Plan festgesetzt wird. Demgegenüber stehen die Flächen, die heute bereits versiegelt sind. Für diese zusätzlich ermöglichte Versiegelung wird ein Ausgleich in Ansatz gebracht.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Da es sich um die Neuaufstellung eines B-Planes für ein bestehendes Baugebiet handelt, wird sich bei Nichtdurchführung der Planung gegenüber dem heutigen Zustand nichts ändern. Es würde kein zusätzliches Ausgleichserfordernis entstehen.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Die durch die Neuaufstellung des B-Planes ermöglichte zusätzliche Versiegelung ist auszugleichen. Dies erfolgt anhand des gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ von Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 09.12.2013).

Demnach ergibt sich folgende Bilanzierung:

Tabelle 1: Bilanzierung Schutzgut Boden

Der durch das neue Baufeld und den Fußweg verursachten Neuversiegelung in einer Höhe von 550 m² steht eine 370 m² große Entsiegelung der Bushaltestelle gegenüber. Damit ist für die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ein Ausgleich in Höhe von 180 m² erforderlich.

Dieser Ausgleich wird über eine Ökokontofläche erbracht (z. B. Landwirtschaftskammer, Stiftung Naturschutz). Die Fläche wird bis zum Satzungsbeschluss benannt.