Planungsdokumente: Gemeinde Hasselberg, B-Plan Nr. 7 "Süderfeld III"

Begründung

2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Im Plangebiet werden entsprechend der Zielstellung der Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem neben der Wohnnutzung auch Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht stören, wie z.B. Dienstleistungen, Handwerk o.ä. Ferienwohnungen sind als Einliegerwohnung in einem Wohngebäude zulässig, wenn in dem Gebäude gleichzeitig auch eine Wohnung existiert, die dem dauerhaften Wohnen dient und über eine größere Grundfläche als die Ferienwohnung verfügt. Ausgeschlossen werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die dem Charakter des Gebietes mit seiner Lage am Ortsrand widersprechen würden.

Mit Rücksicht auf den Übergang zur freien Landschaft und der nördlich und östlich angrenzenden Wohnbebauung ist ein Vollgeschoss, eine maximale Gebäudehöhe von 9,0 m zulässig. Als Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung der Gebäude wird der höchste Punkt des Fahrbahnrandes vor dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Damit wird jedem Grundstück ein eindeutiger Bezugspunkt zugeordnet, der auch bei größeren Niveauunterschieden innerhalb des Baugrundstücks genügend Spielraum für die Gebäudehöhe lässt. Da die Grundstücke gegenüber denen im Baugebiet Süderfeld II in der Regel kleiner parzelliert werden, wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 gegenüber einer GRZ von 0,3 im Baugebiet Süderfeld II erhöht, d.h. 40% der Fläche des Baugrundstücks können mit dem Wohngebäude überbaut werden. Damit wird die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Obergrenze der GRZ für reine und allgemeine Wohngebiete ausgeschöpft. Für Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stellplätze und Wegeflächen kann die GRZ um 50% überschritten werden. Die Baugrundstücke können demnach bis zu 60% versiegelt werden.

Im Sinne des Planungszieles, ein Wohngebiet mit einer vorwiegenden Einfamilienhausbebauung zu entwickeln, wird die Zahl der Wohnungen pro Gebäude begrenzt. Demnach sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig. In einem Doppelhaus, bei dem es sich im planungsrechtlichen Sinn um zwei Gebäude handelt, die an eine gemeinsame Flurstücksgrenze angebaut werden, können demzufolge bis zu vier Wohnungen entstehen.

2.2 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

In Anlehnung an den Gebäudebestand werden Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt. Diese Bauweise prägt im überwiegenden Maße das Ortsbild und entspricht dem speziellen Charakter dieses Gebietes am Ortsrand.

Die Baugrenzen sind so festgesetzt, dass möglichst große Baufenster entstehen, um eine optimale Ausrichtung der Gebäude auf den Baugrundstücken auch unter energetischen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Die Baugrenzen weisen zu den Straßenverkehrsflächen im grundsätzlich einen Abstand von 5,0 m auf. Bei ungünstigen Grundstückszuschnitten wie auch zu den übrigen Grundstücksgrenzen sind diese auf 3,0 m reduziert. Entlang der geschützten Knickstreifen an der südlichen und östlichen Plangebietsgrenze sind die Baugrenzen in einem Mindestabstand von 3,0 m zu den Knickschutzstreifen festgesetzt.

Im Vorgartenbereich ist der Bau von Carports, Garagen und Nebengebäuden nur in einem Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig, um in diesem öffentlich einsehbaren Bereich eine geordnete Gestaltung mit einer einheitlichen Bauflucht für alle baulichen Anlagen zu gewährleisten und Sichtbehinderungen an den Grundstückszufahrten zu vermeiden.

2.3 Verkehrsflächen

Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über den Straßenzug Süderfeld und Südhang. Die Straße Südhang wird in Richtung Süden verlängert.

Die innere Erschließung des Gebietes erfolgt über eine Straßenverkehrsfläche mit einer Abzweigung in Richtung Süden und einer Abzweigung in Richtung Osten, die an einem Wendeplatz endet.

Die öffentlichen Parkplätze werden auf einem kombinierten Seitenstreifen zusammen mit Pflanzflächen für Straßenbäume innerhalb der Straßenverkehrsflächen angelegt. Die privaten Stellplätze sind auf den Baugrundstücken nachzuweisen.

2.4 Sonstige Festsetzungen

Zur Gliederung der Straßenräume und zur Steigerung der Ortsbildqualität sind innerhalb der Straßenverkehrsflächen mindestens 5 heimische und standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Diese sind an der Westseite der Erschließungsstraße vorgesehen.

Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Grüneinfassung des Baugebietes gegenüber der freien Landschaft wird entlang der westlichen Plangebietsgrenze eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Hier wird eine Hecke mit heimischen und standortgerechten Gehölzen angelegt. An der südlichen und östlichen Plangebietsgrenze ist diese Grüneinfassung in Form der geschützten Knickstreifen bereits vorhanden, während diese im Norden zur vorhandenen Siedlungsfläche nicht erforderlich ist.

2.5 Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinde will mit den örtlichen Bauvorschriften einen Rahmen für die bauliche Gestaltung im Plangebiet vorgeben. Zu diesem Zweck werden Regelungen zu Außenwandgestaltung, zur Neigung und Eindeckung der Dächer getroffen. Untergeordnete Gebäudeteile, wie z.B. Gauben, sowie Garagen und Nebenanlagen sind von vorgenannten Regelungen ausgenommen. Zudem soll die Möglichkeit der Nutzung von Solarenergie auf Dachflächen im Baugebiet ermöglicht werden. Die Regelungen für Grundstückseinfriedigungen dienen neben dem gestalterischen Aspekt auch der Verbesserung der Sichtbeziehungen im Einmündungsbereich der Grundstückzufahrten in die Straßenverkehrsfläche.