Planungsdokumente: Außenbereichssatzung "Grönwohlder Straße"

Begründung

8.2. Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (Stand September 1998) stellt im Bereich der Abrundungssatzung folgendes dar:

Der Geltungsbereich liegt in einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung. Dies sind Landschaftsteile, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur, insbesondere der Zugänglichkeit der Landschaft als Freizeit- und Erholungsräume eignen. Diese Gebiete weisen eine ausgeprägte landschaftliche Vielfalt und ein abwechslungsreiches Landschaftsbild auf.

Die Landschaftsräume östlich, westlich und südlich von Lütjensee (somit auch der Geltungsbereich) sind als „Gebiete mit besonderen ökologischen Funktionen“ dargestellt. Das sind Gebiete, „…in denen der Zustand der Gesamtheit der natürlichen Faktoren weitgehend unberührt ist oder überwiegend von im ökologischen Sinne extensiven Nutzungsformen geprägt wird…“

Nördlich und südlich der Grönwohlder Straße sind Feuchtgebiete dargestellt. Dies sind die seinerzeit durch die Biotopkartierung des Landes erfassten Feucht- und Trockengebiete (Moore, Sümpfe, Brüche, Heiden, Dünen, Trockenrasen). Die dargestellten Feuchtgebiete liegen außerhalb des Geltungsbereiches.

Südlich der Trittauer Straße (außerhalb des Geltungsbereiches) ist ein Schwerpunktbereich des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems dargestellt. Dabei handelt es sich um das FFH-Gebiet „Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich“ (siehe Abschnitt ). Gemäß digitalem Landwirtschafts- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein ist der westliche Teil des Geltungsbereiches Bestandteil einer Nebenverbundachse.

8.3. Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Gemeinde Lütjensee wurde in den Jahren 1996 bis 2000 erstellt (Bielfeldt und Berg, Hamburg).

Der Bestandsplan stellt im Geltungsbereich Siedlungsflächen („Bebauung im Außenbereich“), Knicks und landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland und Brache) dar. Die nördlich der Grönwohlder Straße gelegene Freifläche zwischen den Bebauungen ist als geschütztes Biotop dargestellt. Sie ist als „sonstige Sukzessionsfläche“ eingestuft, d. h. eine Fläche im Außenbereich, die länger als 5 Jahre nicht bewirtschaftet wurde und nicht öffentlich rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen ist. Diese Schutzkategorie gibt es im aktuellen LNatSchG nicht mehr. Zudem wird die Fläche aktuell wieder als Weide genutzt.

Im Entwicklungsplan des Landschaftsplans ist der Geltungsbereich als landwirtschaftliche Fläche bzw. als Siedlungsfläche (Bebauung im Außenbereich) dargestellt.

8.4. Natura 2000 Gebiete

FFH-Gebietes „Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich“ (DE 2328-355)

Etwa 300 m südlich des Geltungsbereiches (südlich der Trittauer Straße) liegt der Mönchsteich, der Bestandteil dieses FFH-Gebietes ist. Das Gebiet hat eine Größe von 177 ha und umfasst auch den südwestlich des Geltungsbereiches gelegenen Großensee. Die Erhaltungsziele sind wie folgt formuliert:

„Erhaltung einer oligotrophen Stillgewässer-und Teichlandschaft mit ihren natürlichen Abflüssen und Lebensgemeinschaften. Der Mönchsteich und der Stenzer Teich sind als mesotrophe stehende Gewässer zu erhalten. Der Erhalt nährstoffarmer Verhältnisse, eines naturraumtypischen Wasserhaushalts und –chemismus sowie der Erhalt einer an den ökologischen Anforderungen der nährstoffarmen Lebensraumtypen und entsprechend ausgerichteten extensiven Nutzung und Teichbewirtschaftung ist vordringlich.“

FFH-Gebiet „Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet“ (FFH DE 2328-391)

Dieses Gebiet befindet sich ca. 500 m nordöstlich des Geltungsbereiches auf der östlichen Seite der B 404. Es hat eine Größe von 120 ha und umfasst die Talniederung des Trittauer Mühlenbachs einschließlich eines kleinen Feuchtgebietes an der Drahtmühle.

Die Erhaltungsziele sind wie folgt formuliert:

„Erhaltung der, innerhalb der im Mittel 100 m breiten und etwa 5 km langen, im oberen Teil aufspaltenden Talniederung liegenden noch sehr naturnahen, wenig beeinflussten Fließgewässer-und Auenbereiche v.a. zwischen Grönwohld und Trittau sowie im Oberlauf. Eine Besonderheit des Gebietes stellen die vielfältigen Ausprägungen von Auwäldern dar, zu denen z.B. in Quellbereichen Moorbirken-Schwarzerlen-oder Stieleichen-Schwarzerlen-Bestände gehören.“

Beurteilung einer potentiellen Beeinträchtigung der FFH-Gebiete durch die Außenbereichssatzung:

Im Geltungsbereich ist bereits eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden. Auf der Grundlage der Außenbereichssatzung kann die bauliche Ausnutzung der Grundstücke gegenüber dem heutigen Bestand zunehmen. Dabei orientiert sich das Maß der baulichen Nutzung an der vorhandenen Bebauung. Es werden keine stark emittierenden Nutzungen zulässig sein. Zudem liegt der Geltungsbereich in einigem Abstand zu den oben genannten FFH-Gebieten.

Bei den Erhaltungszielen der beiden in der Nähe liegenden FFH-Gebieten spielt das Schutzgut Wasser eine maßgebliche Rolle. Nach derzeitigem Stand werden keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass sich durch eine in Maßen mögliche bauliche Verdichtung im Geltungsbereich Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen auf die FFH-Gebiete mit ihren Erhaltungszielen ergeben.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen auf die FFH-Gebiete ist bei Bauanträgen zu prüfen, ob für das beantragte Vorhaben ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist.