Planungsdokumente: Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 u. Bebauungsplan Nr. 1A, Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1 - Neuaufstellung -

Textliche Festsetzungen

2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

Im gesamten Geltungsbereich sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig.

Die maximalen Gebäudehöhen (Firsthöhen) sind bezogen auf die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens.

Die maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens liegt bei maximal 1,00 Meter oberhalb des ermittelten Bezugspunktes.

Als Bezugspunkt für die Oberkante des Erdgeschoss Fertigfußbodens

gilt die mittlere Höhe des natürlichen Geländes innerhalb der überbauten Fläche.

Die Firsthöhe ist die absolute Höhe, bezogen auf den höchsten Punkt des Daches des Gebäudes.

3. Bauweise (§ 22 BauGB)

Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäuser, Hausgruppen sind unzulässig.

4. Mindestgröße der Baugrundstücke

Für die Teilgebiete 7, 10, 16, 19 und 20 gilt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 1.000 m².

Für die Teilgebiete 1, 2, 5, 6, 9, 11, 13, 14 und 18 gilt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 800 m².