Planungsdokumente: Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 u. Bebauungsplan Nr. 1A, Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1 - Neuaufstellung -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.3. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird aufgrund der sehr unterschiedlichen Grundstücksgrößen durch die Verhältniszahl der Grundflächenzahl festgesetzt. Um eine überdimensionale Überbauung der besonders großen Grundstücke zu vermeiden wird zusätzlich eine überbaubare Grundfläche festgesetzt bis zu der die Verhältniszahl maximal ausgeschöpft werden kann. Die aufgelockerte Bauweise bleibt durch diese Festsetzung erhalten.

In den Teilgebieten, die aufgrund ihrer kleineren Grundstücksgrößen keine Gebäude mit einer Grundfläche größer als 260 m² ermöglichen wird auf eine solche Festsetzung verzichtet. In den Teilgebieten, in denen bereits größere Bestandsgebäude vorhanden sind, ist die Festsetzung der überbaubaren Grundfläche mit maximal 340 m² entsprechend angepasst.

In den Teilgebieten 12, 15, und 17 wird der Bestand durch eine erhöhte GRZ gesichert. Eine entsprechende Verdichtung für andere Bereiche des Plangebietes ist nicht erwünscht.

6.2.4. Höhe baulicher Anlagen

Die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen orientieren sich an der Bestandsbebauung und bieten einen angemessenen Freiraum für Modernisierungen und energetische Sanierungen.

Das Plangebiet ist, wie bereits erläutert topografisch bewegt. Das Festsetzen von Höhenbezugspunkten für Teilgebiet ist nicht überall möglich. Auch das Straßenniveau bietet nicht überall eine angemessene Referenz. Um der Topografie gerecht werden zu können und die Bebauung der Topografie des Geländes anpassen zu können, ist als Bezugspunkt die mittlere Höhe der Fläche zu wählen, die im Falle eines Neubaus überbaut werden soll oder im Falle eines Anbaus bereits bebaut ist. Damit ist ein Höhenausgleich für eine Bebaubarkeit auf das erforderliche Maß reduziert, unabhängig auf welcher Höhe sich das Baufeld befindet oder welcher Teil eines Baufeldes überbaut wird.

6.3. Begrenzung der Anzahl von Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Um einer Überlastung des Gebietes und seiner Infrastruktur, wie dem Straßenraum und der Oberflächenwasserversickerung, entgegen zu wirken, wird die höchstzulässige Anzahl an Wohnungen begrenzt. Im Plangebiet sind vereinzelt Mehrfamilienhäuser vorhanden, diese Bauweise soll weiterhin zulässig sein. Die entsprechenden Teilgebiete sind daher von der Festsetzung ausgenommen.