Planungsdokumente: Ergänzungssatzung nach § 34 (4) BauGB der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück für den nördlichen Bereich der "Scheggerotter Straße"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Zwischen Böschung und Grünstreifen befindet sich ein Graben, der zu den Begehungszeitpunkten (29.05.20, 28.09.20) trockengefallen war. Der Bewuchs mit Gräsern deutet darauf hin, dass hier allenfalls nur sehr selten Wasser steht.

Im Westen, zum Grundstück Scheggerotter Straße 6, grenzt ein gärtnerisch überprägter Gehölzstreifen an. An der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich eine Thuja-Hecke.

Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung

Andere als naturschutzfachliche Umweltbelange sind durch die Planung erkennbar nicht betroffen. Mit der Planung werden weitere Baugrundstücke ermöglicht in einem Bereich, der durch die umgebende Bebauung bereits als baulich vorgeprägt gilt.

Der Eingriff wird folgendermaßen bilanziert:

Schutzgut Boden

Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind bei den Erschließungsarbeiten die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes zu berücksichtigen:

  • Die Fahrzeugeinsätze sind so zu planen, dass die mechanischen Belastungen und die Überrollhäufigkeiten in später unbebauten Bereichen minimiert werden.
  • Der Boden ist im Zuge der Bauausführung horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten (Beachtung DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“).
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Bei landwirtschaftlicher Aufbringung ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen (vgl. Hinweis).
  • Hinweis:

Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist – bei einer Menge ≥ 30 m³ bzw. ≥ 1.000 m² – ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Der verbleibende Eingriff wird wie folgt bilanziert:

Im Plangebiet sind maximal 6 Baugrundstücke möglich. Die Grundfläche (GR) wird absolut festgesetzt mit einer Größe von 220 m2 pro Baugrundstück.

Bei 6 Baugrundstücken wäre eine maximale Versiegelung von 1.320 m2 möglich. Hinzu kommt eine mögliche Überschreitung der GR um bis zu 50 % für Garagen und Nebenanlagen 660 m2.

Die geplante Versiegelung erfordert folgenden Ausgleich:

VersiegelungAusgleichsfaktor Erforderlicher Ausgleich
1.980 m20,5990 m2

Der erforderliche Ausgleich soll ca. 1000 m Luftlinie östlich des Plangebietes realisiert werden. Die Fläche wird derzeit ackerbaulich genutzt und ist auch im Landschaftsplan als Ackerfläche dargestellt.

Abb.: großräumige Lage Plangebiet und Ausgleichsfläche

Abb.: Blick auf die Ausgleichsfläche

Die geplante Ausgleichsfläche liegt nördlich und östlich eines Waldbestandes (größtenteils jüngerer, lockerer Gehölzbestand, in kleineren Bereichen Nadelgehölze). Im Landschaftsplan wird der Waldbestand bestandsbezogen als Schlagflur, Jungwald, Niederwald mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung und Entwicklung der standorttypischen heimischen Laub- und Mischwälder mit entsprechenden artenreichen Waldmänteln“ dargestellt.

Auf der geplanten Ausgleichsfläche soll auf einer Breite von 10 Metern, der Zielsetzung im Landschaftsplan für die angrenzende Waldfläche folgend, ein natürlicher, strukturreicher Waldrand entwickelt werden. Dazu sind auf der Fläche als Initialpflanzung zwei Trupps mit Waldrandgehölzen (jeweils 70 Stück, 1 Stück/m2) der Arten Schlehe, Weißdorn, Haselnuss, Schwarzer Holunder und Roter Hartriegel zu pflanzen und vor Verbiss zu schützen. Die Ausgleichsfläche hat eine Gesamtgröße von 1050 m2.

Die Grenze zwischen Ausgleichsfläche und landwirtschaftlicher Nutzfläche ist dauerhaft optisch deutlich zu machen (z.B. durch eine Reihe Zaunpfähle). Langfristig ist die Fläche der Sukzession zu überlassen.

Die Ausgleichsfläche wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

Abb.: Ausgleichsfläche mit Bemaßung

Schutzgut Tiere

Der Knick als einzige Gehölzstruktur im Plangebiet hat eine besondere Bedeutung für das Schutzgut Tiere.

Durch die zukünftige Binnenlage des Knicks kommt es zu einer Minderung, durch die Rodung für Zufahrten zu einem vollständigen Verlust der Wertigkeit als Lebensraum für das Schutzgut Tiere.

Entwidmung bzw. Rodung von Knickabschnitten werden durch entsprechende Knickneuanlagen ausgeglichen (s. Schutzgut Pflanzen)

Artenschutz nach § 44 BNatSchG

Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten für die in Anhang IV a und b der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten1. Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann.

Es wurde eine Abschätzung des Lebensraumpotenzials für bestimmte Artengruppen durchgeführt. Die Analyse erfolgte auf der Grundlage einer Begehung. Vertiefende faunistische Kartierungen wurden nicht durchgeführt. Auf eine Abfrage des Artkatasters des LLUR wurde aufgrund des Fehlens naturnaher Strukturen verzichtet.

Aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen (Ackerfläche, Gehölzstrukturen) werden die Artengruppen Vögel (Gehölzstrukturen) und Fledermäuse (Altbäume) näher betrachtet.

Brutvögel (Gehölzbrüter):

Von einem Konflikt, der eine Befreiung nach § 44 BNatSchG, § 67 BNatSchG erfordern könnte wird ausgegangen, wenn das Vorhaben in der Bau- und / oder Betriebsphase erwarten lässt, dass streng geschützte Arten und europäische Vogelarten (besonders geschützt) während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich gestört werden, d.h. wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

Da in den Gehölzstrukturen im Planungsgebiet mit Arten zu rechnen ist, die in Schleswig-Holstein weit verbreitetet sind2 und die nicht auf einen speziellen Standort angewiesen sind und somit ausweichen können, ist sicher auszuschließen, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die vorgesehene Rodung von 24 m Knick verschlechtern könnte. Per Gesetz darf die Rodung nur außerhalb der Brutzeit (außerhalb des Zeitraumes vom 01. März – 30. September) stattfinden.

Fledermäuse

Im Planungsgebiet sind keine Altbäume, die Höhlungen als Fledermausquartiere aufweisen könnten, vorhanden.

Es ist sicher auszuschließen, dass Fledermausquartiere von der Planung beeinträchtigt werden.

Schutzgut Pflanzen und Biotope

Der Knick im Süden des Plangebietes (Länge 125 m) unterliegt dem Biotopschutz nach § 21 LNatSchG.

Da der Knick im Süden der Grundstücke liegt und den Grundstücken zugeschlagen werden soll, ist es vorgesehen, für den überwiegenden Teil des Knicks die Entwidmung zu beantragen. Der Knick soll als Grünstruktur erhalten und Lücken im Bewuchs ergänzt werden. Der entwidmete Knick wird im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

Da im Rahmen der Ergänzungssatzung weder die Anzahl noch die Lage der zukünftigen Zufahrten festgesetzt wird, ist folgendes anzunehmen: Im Plangebiet sind maximal 6 Grundstücke möglich, je Baugrundstück ist ein Knickdurchstich von max. 4 m Breite zur Herstellung einer Grundstückszufahrt zulässig. Somit werden maximal 6 x 4 m Knick (24 m) gerodet.

EingriffAusgleichsverhältnisAusgleich
101 m Knickentwidmung1:1101 m
24 m Knickrodung 1:248 m
Gesamt: 149 m

Es ist nördlich des Plangebietes die Neuanlage von 149 m Knick als Abgrenzung einer Ackerfläche zur Oxbek vorgesehen. Die Knickneuanlage soll in 2 m Abstand zur Böschungsoberkante erfolgen und als Puffer zur Oxbek fungieren, da die Ackerfläche in diesem Bereich zum Gewässer abfällt.

Längerfristig ist es vorgesehen, die Knickneuanlage noch deutlich nach Süden und Osten zu verlängern (s. gestrichelte Linie in der Abbildung) und diese als Ausgleich oder Ökokonto zu nutzen. Die vorgesehene Maßnahme ist mit dem Wasser- und Bodenverband Angelner Auen (Herr Sören Petersen) abgestimmt. In diesem Bereich erfolgt die Unterhaltung von der gegenüberliegenden Seite.

Der neu anzulegende Knick ist fachgerecht auf einem Wall mit einer Sohlbreite von 3,0 m, einer Kronenbreite von mind. 1 m und einer Wallhöhe von mind. 1 m über Gelände herzustellen. Die Bepflanzung erfolgt mit heimischen Sträuchern der unten genannten Arten, 4 Stück pro laufenden Meter. Der neu angelegte Knick ist vor Verbiss zu schützen.

Die Ausgleichsfläche wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

Gehölzarten Neuanlage Knick

Hasel (Corylus avellana)

Esche (Fraxinus excelsior)

Schlehe (Prunus spinosa)

Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)

Hainbuche (Carpinus betulus)

Hartriegel (Cornus sanguinea)

Weißdorn (Crataegus spec.)

Vogelkirsche (Prunus avium)

Feldahorn (Acer campestre)

Stieleiche (Quercus robur)

Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)

Bergahorn (Acer pseudoplatanus)

Rotbuche (Fagus sylvatica)

Eberesche (Sorbus aucuparia)

Hundsrose (Rosa canina)

Filzrose (Rosa tomentosa)

Schneeball (Viburnum opulus)

Weiden (Salix spec.)

Faulbaum (Frangula alnus)

Schwarzerle (Alnus glutinosa)

Wildapfel (Malus sylvestris)

Abb.: Lage der vorgesehenen Knickneuanlage

Schutzgut Biologische Vielfalt

Auf den von der Planung in Anspruch genommenen Flächen ist aufgrund der Ackernutzung keine besondere biologische Vielfalt3 vorhanden. Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume gegeben. Die Auswirkungen der Planung sind demnach als nicht erheblich bzw. kompensationsfähig zu bewerten.