Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 74 - "Quartierszentrum Schreiberkoppel"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.3.3. Zahl der Vollgeschosse

Baufläche 1

Für die Baufläche 1 werden drei Vollgeschosse festgesetzt.

Begründung:

In der Baufläche 1 wird der „Ist-Zustand“ festgehalten, die Gebäudehöhe und die Anzahl der Geschosse werden nicht verändert.

Baufläche 2

Für die Baufläche 2 werden zwei Vollgeschosse festgesetzt.

Begründung:

Die Baufläche 2 dient der Unterbringung der Pflegewohnungen, des Quartierstreffs, zwei therapeutischen Praxen, einer Tagespflegeeinrichtung und einer Personalwohnung. Es soll ermöglicht werden, die verschiedenen Nutzungen auf zwei Geschosse zu verteilen. In den östlichen Bereich der Baufläche 2 wird der Gebäudekörper in den vorhandenen Hang hineingebaut, so dass es sich hier bei dem Gebäude tatsächlich um eine zweigeschossige Bauweise handelt, jedoch wie ein eingeschossiger Bau wirken wird. Durch die zweigeschossige Bauweise kann das Gebäude in kompakter Bauweise errichtet und der Flächenbedarf reduziert werden.

Die Festsetzung orientiert sich somit am konkreten Vorhaben- und Erschließungsplan.

Baufläche 3

Für die Baufläche 3 wird ein Vollgeschoss festgesetzt.

Begründung:

Es soll eine Kindertagesstätte errichtet werden. Da in der geplanten Kindertagesstätte sämtliche Nutzungen im Erdgeschoss stattfinden, wird lediglich ein Vollgeschoss benötigt.

8.4. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

8.4.1. Bauweise

Für die Baufläche 1 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es darf ein Gebäude errichtet werden, dessen Länge und Breite jeweils mehr als 50 m beträgt.

Begründung:

Das Bestandsgebäude hat bereits Gebäudelängen über 50 m.

Für die Bauflächen 2 und 3 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es darf ein Gebäude errichtet werden, dessen Länge und Breite jeweils mehr als 50 m beträgt.

Begründung:

Die Bauflächen 2 und 3 ergeben in ihrer Gesamtheit den geplanten Neubau. Es soll ermöglicht werden, ein Gebäude zu errichten, in dem die Pflegewohnungen, eine Personalwohnung, ein Quartierstreff, zwei therapeutische Praxen, eine Einrichtung für Tagespflege sowie eine Kindertagesstätte untergebracht werden können. Durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise kann ein Gebäude entstehen, dessen Gebäudeseiten länger als 50 m sind.

Innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Zufahrten dürfen ebenerdige Terrassen jeweils die Baugrenze in der Tiefe um 4,50 m überschreiten. Die Länge der Überschreitung darf jeweils maximal 11,00 m betragen.

Begründung:

Durch die Überschreitungen werden zusätzliche Aufenthaltsbereiche im Freien innerhalb von Flächen ermöglicht, die bereits durch Versiegelung vorgeprägt sind.