Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.2.1. Schutzgüter – Bestand, Bewertung, Auswirkungen und Maßnahmen

Bei Durchführung der Planung wird die Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung auf einer sukzessiv entstandenen Waldfläche ermöglicht. In der Bestandsaufnahme werden die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes beschrieben. In der Prognose wird die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung bewertet. Unter Maßnahmen werden erforderliche Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen aufgeführt.

Die naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung ist in Anlehnung an den Erlass ‘Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013‘, sowie dessen Anlage durchzuführen.

2.2.1.1. Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume

Tiere, Pflanzen (Bestand):

Der Bestand an Biotoptypen im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung ist dem Bestandsplan Biotoptypen zum Bebauungsplan-Entwurf im Anhang zu entnehmen.

Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Trittau und stellt derzeitig größtenteils einen durch Sukzession entstandenen Jungwaldbestand (WPy), bestehend aus Bergahorn, Stieleiche, Süß-Kirsche, Pappel, Feldahorn, Hainbuche und Haselnuss dar. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Im nördlichen Teil des Waldes verläuft in Ost-West-Richtung ein wassergebundener Wanderweg (SVt), der von Baumreihen aus Linden und Platanen begleitet wird. Im Nordosten des Plangebietes befindet sich eine weitere Gehölzfläche (SGx), bestehend aus Hainbuchen, Stieleiche, Flieder und Essigbaum. Zwischen dieser Gehölzfläche und der Hamburger Straße existiert Abstandsgrün, das über eine Pflegemahd von Gehölzbewuchs freigehalten wird und als arten- und strukturarme Rasenfläche (SGr) ausgebildet ist. Am südlichen Plangebietsrand verläuft ein Knick (HW) mit Stieleichen als Überhältern sowie Bergahorn, Haselnuss und Kirsche als Unterwuchs.

Im Osten grenzt das Plangebiet an die Hamburger Straße (SVs) an. Im Norden schließt die bestehende Siedlung Hamburger Straße/Lessingstraße (SBe und SGz) an das Plangebiet an. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze befindet sich zu den Grundstücken Nr. 26a und 26b in der Lessingstraße ein Lärmschutzwall (XAw), der überwiegend gehölzfrei ist und nur im westlichen Teil mit strauchartig gewachsenen Hainbuchen bestanden ist. Im Süden grenzt das Plangebiet an eine Ackerfläche (AA) an. Westlich des Plangebietes existieren weitere durch Sukzession und teilweise durch Stockausschlag entstandene Jungwaldbestände (WPy) an.

Gem. der faunistischen Potentialanalyse mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag des Büros BBS Greuner-Pönicke (17.04.2019) ist im Plangebiet von folgendem faunistischen Potential auszugehen:

  • Brutvögel

In den siedlungsnahen Randbereichen des jungen Laubwaldes sind eher nur störungsverträgliche Gehölzvögel anzunehmen. Zum Acker hin nimmt die Gehölzdichte zu und Störungen vermutlich ab, so dass hier auch Bodenbrüter und in den Überhältern des Knicks Höhlenbrüter, wie Spechte, vorkommen können. In den randlichen Gehölzbeständen sind neben verbreiteten Gehölzbrüterarten auch anspruchsvollere Höhlenbrüterarten möglich. Gartenbaumläufer und Buntspecht wurden hier bereits bei der Nahrungssuche beobachtet.

  • Haselmäuse

Die im Sommer 2018 durchgeführte Haselmausuntersuchung (Real-Erfassung mit nest-tubes) erbrachte einen Negativnachweis. Haselmäuse sind demnach im Plangebiet nicht anzunehmen.

  • Fledermäuse

In dem jungen Laubwald sind keine Fledermäuse mit Quartieren zu erwarten. Über der Fläche ist mit Nahrungssuche zu rechnen. In den randlichen Gehölzbeständen sind viele Altbäume mit Totholzanteilen sowie einzelnen Höhlen und Spalten vorhanden, in denen Tagesquartiernutzungen möglich und wahrscheinlich sind. Im Bereich der wenigen Höhlen- und Spaltenbäume sind Wochenstubenquartiere von Fledermäusen zwar eher unwahrscheinlich, können jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Knicks und Waldränder sind als Flugwege zu bewerten.

  • Weitere europäisch geschützte Arten

Vorkommen von Zauneidechsen oder europäisch geschützten Fröschen oder Krötenarten sind nicht zu erwarten, da hier geeignete Lebensräume (z.B. sandige, südexponierte besonnte Wälle) fehlen.

Die Eichen randlich des Plangebietes weisen keine Eignung für den Eremiten auf, dessen Larve in mulmreichen alten Höhlen lebt. Auch der an Eichen gebundene Heldbock kann hier ausgeschlossen werden.

Eine Bedeutung des Wirkbereichs für europäisch geschützte Amphibien und andere Arten der Gewässer oder Uferbereiche besteht aufgrund fehlender geeigneter Gewässer nicht. Der junge Laubwald kann Amphibiensommerlebensraum sein. Europäisch geschützte Arten werden jedoch nicht angenommen und sind zudem auch nicht bekannt.

Nachtkerzenschwärmer sind aufgrund fehlender Nahrungspflanzen im Plangebiet nicht zu erwarten.

  • „nur“ national geschützte Arten

In den randlichen Gehölzbeständen ist das Vorkommen der Waldeidechse und der Blindschleiche wahrscheinlich, die Ringelnatter kann u.U. hier vorkommende Kompostablagerungen zur Überwinterung oder Eiablage nutzen. Erdkröte, Teichmolch und Grasfrosch sind im Sommerlebensraum möglich. Aufgrund der hier gegebenen Lebensraumbedingungen und fehlender Gewässer sind keine weiteren bedeutsamen Vorkommen nur national geschützter Arten zu erwarten. Unter den zu erwartenden Tagfaltern und Käfern sind nicht geschützte Arten anzunehmen. Laufkäfer als besonders geschützte Arten sind nicht ganz auszuschließen, jedoch ist der z.T. dichte ruderale Kraut-/Grasbewuchs ungünstig. Das Vorkommen der Weinbergschnecke und national geschützter Kleinsäuger ist wahrscheinlich.

  • Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

Europarechtlich geschützte Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht zu erwarten.

Tiere, Pflanzen (Prognose):

Durch die Planung kommt es zu einem Teilverlust eines jungen Laubwaldes, einer Abstandsgrünfläche mit Rasen, einer Gehölzfläche mit nicht heimischen Arten sowie Einzelbäumen.

Im Folgenden werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, die von dem Vorhaben auf die artenschutzrechtlich bedeutsamen Tiergruppen ausgehen, zusammengefasst betrachtet:

  • Brutvögel

Finden die Gehölzrodungen innerhalb der Fortpflanzungszeit ungefährdeter Gehölzbrutvögel statt, sind Zerstörungen von Gelegen und Jungtieren nicht auszuschließen.

Durch den Teilverlust eines Pionierwaldes kommt es zu einem Verlust von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gehölzbrüterarten.

Im Bereich der Überhälter sind Störungen durch visuelle und akustische Wirkungen von etwas anspruchsvolleren Arten der Gehölzbrüter möglich. Finden Auslichtungen von Totholz zur Brutzeit statt, sind auch hier Zerstörungen von Gelegen und Jungtieren nicht auszuschließen.

Des Weiteren sind Störungen durch visuelle und akustische Wirkungen auf ungefährdete Bodenbrüter, die sich im Bereich des Knicks potentiell aufhalten können, möglich.

  • Fledermäuse

Wird das Totholz in den erhalten bleibenden Gehölzen randlich des Geltungsbereiches von Anfang März bis Ende November ausgelichtet, können Tötungen von Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden. Durch die Planung sind keine essentiell bedeutsamen Jagdhabitate betroffen.

  • Weitere, artenschutzrechtlich nicht relevante Arten

Es sind keine Betroffenheiten von „nur“ national geschützten Tierarten und/oder Rote-Liste-Arten zu erwarten. Allerdings ist der Landlebensraum von Reptilien und Amphiben betroffen, in dem auch Weinbergschnecke und Kleinsäuger zu erwarten sind. Diese Arten sind in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen.

Tiere, Pflanzen (Maßnahmen):

Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen:

Um Beeinträchtigungen des Knicks an der südlichen Plangebietsgrenze durch das Heranrücken der geplanten Bebauung und verschiedene Nutzungen zu vermeiden, ist die Anlage einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Privater Pflanzstreifen“ vorgesehen. Dieser soll von baulichen Anlagen, Versiegelungen jeder Art, Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen freigehalten werden, so dass randliche Beeinträchtigungen der Gehölzstruktur weitgehend vermieden werden können. Der Private Pflanzstreifen ist zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln und mit Totholz, Steinen und Sträuchern so anzulegen, dass eine Optimierung des Streifens für Amphibien und Reptilien entsteht. Die extensive Pflege erfolgt durch eine einschürige Mahd, diese ist zum Schutz vor Bodenbrütern und anderen Tieren nicht vor dem 1. Juli durchzuführen. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Der Knick und Private Pflanzstreifen am südlichen Plangebietsrand sind vor Betreten (Menschen und Hunde) durch die Anlage eines Zaunes zu schützen.

Zur Minimierung von Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sollte im Rahmen der weiteren Planung bei der Konkretisierung von Außenbeleuchtung dieser Aspekt berücksichtigt werden. Insbesondere im Bereich des Knicks sollte weitgehend auf Beleuchtung verzichtet werden. Lichtquellen sollten nach unten gerichtet und in möglichst geringer Höhe vorgesehen werden, um unnötige Abstrahlungen zu vermeiden. Auch Gebäudebeleuchtung sollte, sofern erforderlich, nach unten ausgerichtet werden. Ggf. denkbar sind auch temporäre Beleuchtungen in Teilbereichen z.B. durch Bewegungsmelder. Bei der Beleuchtung sollten Leuchtmittel mit einem Lichtspektrum mit geringem Ultraviolett- und Blauanteil genutzt werden, da diese nachtaktive Insekten weniger anziehen als andere Leuchtmittel. Zu bevorzugen sind Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Leuchtdioden.

  • Brutvögel

Ein Töten oder Verletzen gehölzbrütender Vogelarten kann vermieden werden, indem das Fällen der Gehölzbestände außerhalb der Brut und Jungenaufzucht durchgeführt wird.

Die Grünfläche entlang des Knicks trägt dazu bei, dass Störungen auf Bodenbrüter gemindert werden, so dass diese nicht als erheblich eingestuft werden.

Um eine Störung potentiell vorkommender Arten, wie z.B. Gartenbaumläufer und Greifvögel, auszuschließen, ist der Bereich des Knicks mit Überhältern gegen Betreten zu sichern.

  • Fledermäuse

Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderliches Zurückschneiden von Totholz mit Lichtung der Baumkronen am Rande des Geltungsbereiches kann potentielle Tagesquartiere von Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großen Abendsegler betreffen. Diese Arbeiten müssen daher außerhalb der Sommerquartierzeit, also zwischen Anfang Dezember und Ende Februar, stattfinden, Höhlen und Spalten dürfen dabei nicht entfernt werden. Im Bereich der KITA sind möglichst wenige schädliche Leuchtmittel für Insekten zu verwenden. Die Ausrichtung der Beleuchtung muss so vorgenommen werden, dass der Knick mit Schutzstreifen nicht beleuchtet werden.

Sofern durch eine Vogel- und Fledermauskartierung nachgewiesen wird, dass keine Besiedlung von Gehölzen vorliegt („Negativnachweis“), sind Eingriffe in den Gehölzbestand auch zu anderen Zeiten möglich. Dies ist im Einzelfall mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Um den Eingriff in Amphibien- und Reptilienlebensräume zu minimieren, ist der Grünstreifen entlang des Knicks mit Sträuchern, Totholz und Steinen so anzulegen, dass eine Optimierung des Streifens für diese Arten entsteht. Eine Auszäunung der Fläche verhindert ein Betreten der Fläche und somit eine Störung der Arten. Diese Maßnahmen tragen ebenfalls zur Minimierung des Verlusts an Lebensraum für Weinbergschnecke und Kleinsäuger bei.

Kompensationsmaßnahmen:

Für mögliche kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen unterscheiden die Hinweise des angewendeten Ausgleichserlasses zwischen Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz und solchen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Regel nur auf Flächen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz erhebliche oder nachhaltige und damit auszugleichende Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften auftreten.

Bei dem Plangebiet handelt es sich hauptsächlich um eine mit Wald bestandene Fläche. Landschaftsbestandteile von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die Waldfläche als auch der an der südlichen Plangebietsgrenze verlaufende Knick. Aufgrund der geplanten Kindertagesstätte gehen insgesamt ca. 5.400 m² Waldfläche verloren, der nach dem angewendeten Bewertungserlass auszugleichen ist. Da es sich um einen sukzessiv entstandenen Wald handelt, dessen Waldfunktionen kurz- bis mittelfristig wiederherstellbar sind, wird ein Ausgleich im Verhältnis von 1 : 1,5 erforderlich. Demnach sind für die bauliche Inanspruchnahme der Waldfläche für das Schutzgut Tiere und Pflanzen insgesamt 8.100 m² Ausgleichsfläche nachzuweisen. Nach § 9 Abs. 6 LWaldG ist die Inanspruchnahme von Wald durch eine Ersatzaufforstung auszugleichen, die dem umzuwandelnden Wald nach Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann.

Um den Verlust von potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gehölzbrüterarten durch die Entfernung des Pionierwalds zu kompensieren, wird die Entwicklung neuer Gehölzbestände in einem Verhältnis von 1 : 1 erforderlich, demnach sind Kompensationsflächen in einer Größe von 5.400 m² nachzuweisen. Da von dem Wegfall des Pionierwaldes nur verbreitete, ungefährdete Arten potentiell betroffen sind, muss der Ausgleich nicht vorgezogen stattfinden. Der Ausgleich kann multifunktional mit dem Ausgleich für das Schutzgut Tiere und Pflanzen erfolgen.

Der Ausgleich soll planextern in der Gemeinde Koberg, Gemarkung Koberg, Flur 2, Flst. 18, nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich derzeitig um eine als Acker genutzte Fläche, die z.T. von Knickstrukturen eingefasst wird. Das Flurstück weist eine Gesamtgröße von 26.471 m² auf, von dem die Gemeinde eine Teilfläche mit einer Größe von 10.206 m² für den Bebauungsplan Nr. 59 der Gemeinde Trittau käuflich erworben hat. Diese Teilfläche soll künftig aufgeforstet werden. In Anlehnung an die Ökokonto-Verordnung ist die Teilfläche in einem Verhältnis von 1 : 1 anrechenbar, was einem Kompensationswert von 10.206 m² entspricht.

Der flächige Ausgleich für das Schutzgut Tiere und Pflanzen (8.100 m²) wird multifunktional mit dem Ausgleich für das Schutzgut Klima und Luft (5.400 m²) sowie Gehölzbrüterarten (5.400 m²) erbracht, so dass für den Bebauungsplan Nr. 59 der Gemeinde Trittau zusammen mit dem Ausgleich für das Schutzgut Boden (2.106 m²) insgesamt 10.206 m² (= 8.100 m² + 2.106 m²) von der externen Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden. Damit wird die für den Bebauungsplan angekaufte Aufforstungsfläche vollständig belegt, ein Kompensationsüberschuss verbleibt nicht.

Das Ausgleichserfordernis von insgesamt 8.100 m² für das Schutzgut Tiere und Pflanzen und für Gehölzbrüter kann somit vollständig über diese Maßnahme erbracht werden. Damit stehen dem Vorhaben keine unüberwindbaren artenschutzfachlichen Hindernisse entgegen.

Für die Entwicklung der Gemeinbedarfsfläche ist die Entfernung von insgesamt 11 Einzelbäumen notwendig. Der Eingriff ist nach dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017, welcher auch Aussagen zur Ausgleichsbemessung für das Fällen von Bäumen und Baumgruppen trifft, durchzuführen. Demnach wird für das Fällen landschaftsbestimmender oder ortsbildprägender Bäume oder Baumgruppen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 4 Nr. 3 LNatSchG eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Bäume oder Baumgruppen gelten dann als landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend, wenn sie die Eigenart des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes wesentlich mitgestalten. In der Regel erfüllen Bäume mit einem Stammumfang von 2 m gemessen in einem Meter Höhe oder Baumgruppen mit entsprechendem Erscheinungsbild diese Merkmale. Besondere Formen, wie herausragende Solitärbäume, können jedoch unabhängig vom Stammumfang landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend sein. Bis 1 m Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) des zu fällenden Baumes ist ein Ersatzbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Danach ist für jede weitere 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes je 1 weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität vorzusehen. Demnach wird eine Ausnahmegenehmigung und Ersatzpflanzung für 3 Einzelbäume (2 Platanen, 1 Winterlinde) erforderlich. Insgesamt wird die Pflanzung von 5 Ersatzbäumen notwendig, die im Plangebiet nachgewiesen werden.