3 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a u. b BauGB)
3.1 Für die in der Planzeichnung festgesetzten Baumanpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubgehölze - entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation - zu verwenden.
3.2 Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen - entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation - zu bepflanzen und auf Dauer zu erhalten. Entlang der zu pflanzenden Hecken zwischen den Standplätzen ist auf jeder Seite ein Streifen von 0,50 m von Wohnwagen, Zelten oder baulichen Anlagen freizuhalten.
3.3 Vorhandene und anzupflanzende Grünflächen und Knicks sowie dazugehörende Abstandsstreifen dürfen nicht den Standplätzen zugeschlagen oder auf andere Weise genutzt werden.
3.4 Zur Vermeidung eines Störungsverbotes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfen die Beleuchtungskörper im Bereich der Verkehrsflächen sowie die Außenbeleuchtung der Gebäude nur eine Lichttemperatur von max. 3.000 Kelvin aufweisen. Alternativ sind Bewegungsmelder einzusetzen. Die Beleuchtungskörper dürfen nicht in Richtung der Gehölze auf den Knicks abstrahlen.