Planungsdokumente: 2. Änderung vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Erweiterung Biogasanlage Trömbek" Gemeinde Holtsee

Textliche Festsetzungen

3 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)

3.1 Die Oberkante bzw. Firsthöhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet 'Biogasanlage' darf höchstens 42,0 m über NHN betragen.

3.2 Die Oberkante bzw. Firsthöhe der baulichen Anlagen im Sondergebiet 'BHKW' darf höchstens 41,0 m über NHN betragen.

3.3 Die festgesetzte Oberkante oder Firsthöhe der baulichen Anlagen darf durch technisch notwendige, aber in der Grundfläche untergeordnete Anlagen mit einer Grundfläche, die maximal 15 % der Fläche des jeweiligen Hauptbaukörpers entspricht, um bis zu 2,50 m überschritten werden.

Betriebsnotwendige Schornsteine sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

4 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

4.1 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks sind dauer- haft zu sichern. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

4.2 Die Errichtung von baulichen Anlagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß der festge- setzten Knicks ist nicht zulässig.

4.3 Entlang der westlichen Planbereichsgrenze ist eine ebenerdige Hecke mit heimischen, standort- gerechten Gehölzen aufzusetzen. Pflanzdichte 0,80 m x 0,80 m; zweireihig und gegeneinander versetzt; leichte Sträucher mit einer Höhe von 70-90 cm (2 x verpflanzt).

5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

5.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GF [A] erfolgen zugunsten der Anlieger.

5.2 Die in der Planzeichnung festgesetzten Leitungsrecht L [V] erfolgen zugunsten der Versorgungs- träger.