4.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.2.1 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen
Biotop- und Nutzungsstruktur, Biologische Diversität
Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes ist als Ackerfläche intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, die von zwei Knicks durchzogen und im Norden von einem Knick begrenzt wird.
Die Knicks weisen intakte Knickwälle und meist dichten Gehölzbewuchs aus heimischen Arten auf.
Bewertung
Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung weist das Plangebiet insgesamt eine mäßige biologische Vielfalt auf. Die Knicks weisen dabei ein höheres Potenzial an biologischer Diversität auf.
Das Plangebiet hat mit der landwirtschaftlichen Fläche zum überwiegenden Anteil insgesamt allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).
Neben den überwiegenden Flächen mit geringer Arten- und Strukturvielfalt weisen die Knickabschnitte besondere Bedeutung für den Naturschutz auf.
Die Knicks sind gesetzlich geschützt gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG. Sie sind in ihrer Biotopwertigkeit insgesamt höher einzustufen.
Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.
Artenschutzrechtliche Bewertung
Die Knicks sind mit ihrer überwiegend dichten Gehölzstruktur als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten geeignet. Aufgrund der Störungen, die von der angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzung ausgehen, beschränkt sich das Vorkommen auf Vogelarten, die als wenig störungsempfindlich gelten und allgemein häufig vorkommen.
Die Ackerflächen sind für Brutvorkommen von Bodenbrüter potenziell geeignet. Für die gefährdeten Bodenbrüterarten Kiebitz und Feldlerche ist das Gebiet als Brutgebiet jedoch ungeeignet, da diese vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Vertikalstrukturen wie z. B. den vorhandenen Knicks einhalten. Von einem Brutvorkommen der beiden Arten im Plangebiet ist entsprechend nicht auszugehen. Brutvorkommen ungefährdeter Bodenbrüterarten mit geringerer Störungsempfindlichkeit bzw. geringeren Anforderungen an ihr Bruthabitat bezüglich der Sichtfreiheit, wie z.B. Fasan sind jedoch grundsätzlich möglich.
Für den Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes wird insgesamt eine allgemeine Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum angenommen.
Durch die Aufhebung der Festsetzungen werden keine Eingriffe in Tierlebensräume vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.
Da somit keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu erwarten sind, ist eine weitere artenschutzrechtliche Bewertung nicht erforderlich.
Schutzgebietsnetz Natura 2000
In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).
Prognose Schutzgebietsnetz Natura 2000
Durch die Aufhebung der Festsetzungen, die die Bebauung und Versiegelung des Gebietes bisher ermöglichen, wird unbebaute Freifläche erhalten.
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch die Planung nicht betroffen.
Prognose Eingriffe
Durch die Aufhebung der Festsetzungen werden keine Eingriffe vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.
4.2.2 Schutzgut Boden / Fläche
Bestand
Die Bodenschutzbelange werden in der Umweltprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Planungsvorhabens, der Prüfungen von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft. Insbesondere der vorsorgende Bodenschutz ist in der Bauleitplanung ein zentraler Belang, der im vorliegenden Umweltbericht in den entsprechenden Abschnitten jeweils gesondert behandelt wird.
Die Umweltprüfung orientiert sich in diesem Aspekt an dem im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erstellten Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (2009).
Die Bewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet erfolgt nach dem „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).
Das Plangebiet liegt naturräumlich auf der Heider Geest.
Als Bodentyp liegt im Plangebiet eiszeitlich bedingt Podsol und Rosterde vor. Die Böden im Plangebiet werden nicht als besonders empfindlich oder schützenswert bewertet (Quelle: Landschaftsplan).
Im Plangebiet liegen auf Grundlage verfügbarer Informationen keine Flächen vor, die für die Sicherung und Entwicklung der Bodenfunktionen besonders geeignet wären, oder auf denen Veränderungen im Bodenaufbau die Bodenfunktionen in besonderer Weise beeinträchtigen können.
Entsprechend wird bei den Böden im Plangebiet im Bestand von einer allgemeinen Bedeutung des Bodens für den Bodenschutz ausgegangen.
Bewertung
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.
4.2.3 Schutzgut Wasser
Bestand
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Bewertung
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.
4.2.4 Schutzgut Klima / Luft
Bestand
Das Kleinklima im Plangebiet wird beeinflusst sowohl durch die bestehende Flächenversiegelung als auch durch den Gehölzbestand und die Freiflächen im Gebiet. Die Lage zwischen sowohl Siedlungsbestand als auch Offenlandschaft mit Kaltluftentstehung und der weitgehend ungehinderte Luftaustausch sorgen für ein ausgeglichenes Kleinklima.
Bewertung
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Ein-griffe aufgehoben.
4.2.5 Schutzgut Landschaft
Bestand
Das Orts- und Landschaftsbild wird anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewertet.
Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes wird von der landwirtschaftlichen Nutzung und den Knicks geprägt. An den Geltungsbereich grenzen im Osten die Bauflächen im verbleibenden Bebauungsplangebiet, die bereits zum überwiegenden Teil bebaut sind.
Bewertung
Positive Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild bezüglich der oben genannten Kriterien geht im Bereich des Plangebietes von den Knicks aus.
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Ein-griffe aufgehoben. Die bisher unbebaute Landschaft wird im vorliegenden Bestand erhalten.
4.2.6 Schutzgut Mensch
Erholungseignung
Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes ist im Bestand für die Erholungsnutzung nicht erschlossen. Als landwirtschaftliche Fläche ist sie für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die für die landschaftsbezogene Erholung wichtigen Landschaftselemente, hier insbesondere die Knicks, sind somit nur von außen wirksam, so etwa bei der Nutzung der öffentlichen Wege außerhalb des Gebietes.
Zum Schutzgut Landschaft siehe entsprechender Abschnitt im vorangegangenen Kapitel.
Immissionen
Die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung wurden aus dem Grund aufgehoben, dass Schallimmissionen von Windenergieanlagen in der Umgebung in das Gebiet einwirken.
Emissionen
Durch die Aufhebung der Festsetzungen bleibt die bestehende landwirtschaftliche Nutzbarkeit im Gebiet erhalten.
Abwasser, Abfall
Da die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung im Gebiet aufgehoben werden, ist der Abwasser/ Abfall nicht relevant.
Unfallvorsorge/Gesundheit
Die Umweltauswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, sind im Umweltbericht zu behandeln.
Da die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung im Gebiet aufgehoben werden, ist die Prüfung einer besonderen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen im Gebiet nicht erforderlich.
Bewertung
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen sind bei der Aufhebung der Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung nicht zu erwarten.
4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Bestand
Zu den in der Umweltprüfung zu behandelnden Kulturgütern gehören Bau- und Bodendenkmale.
Baudenkmale liegen im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht vor.
Der westliche Bereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der im Bebauungsplangebiet verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").
Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant.
In den Maßnahmenflächen wird dies berücksichtigt. Die dort gemäß Bebauungsplan Nr. 12 vorgesehenen Maßnahmen für Natur und Landschaft werden im Kap. 4.3.2 Ausgleich beschrieben.
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes besteht eine landwirtschaftliche Nutzung, die nach Aufhebung der Festsetzungen weitergeführt wird.
Bewertung
Durch die Aufhebung der Festsetzungen sind keine negativen Auswirkungen in diesem Schutzgut zu erwarten.
Der westliche Bereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der im Bebauungsplangebiet verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").
Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant.
Dennoch wird ausdrücklich auf § 15 DSchG verwiesen:
Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde dem Archäologischen Landesamt mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die für den Fund Verantwortlichen haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
4.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Beispielsweise wird durch den Verlust von Freifläche durch Flächenversiegelung der Anteil an Vegetationsfläche verringert, wodurch indirekt auch das Kleinklima beeinflusst werden kann.
Da im vorliegenden Fall durch die Aufhebung der Festsetzungen keine Eingriffe vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben werden, sind negative Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten. Sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind entsprechend ebenfalls nicht zu erwarten.
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden schutzgutbezogen in der folgenden Tab.1 kurz zusammengefasst.
Tabelle 1: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung
Umweltauswirkungen | Grad der Beeinträchtigung | |
Mensch: Erholungs-eignung | Erhaltung der zur landschaftsbezogenen Erholung relevanten Elemente und der Freifläche | o |
Immissionen | Durch Schallimmissionen von Windenergieanlagen keine negativen Umweltauswirkungen auf geplante Nutzungen, da Wohnbauentwicklung aufgehoben. | o |
Biotope, Pflanzen, Tiere | Erhaltung Freifläche allgemeiner Bedeutung und Erhaltung von Knicks | o |
Boden | Erhaltung der bestehenden Bodenfunktionen | o |
Wasser | Erhaltung der Versickerungsfähigkeit | o |
Klima, Luft | Keine Veränderung des örtlichen Kleinklimas | o |
Landschaft | Erhaltung der Offenlandschaft und des Knickbestands | o |
Kultur-, Sach-güter | Keine Beeinträchtigung des archäologischen Interessengebietes (Kulturgüter), Landwirtschaftliche Nutzung bleibt erhalten | o |
Wechsel- wirkungen | keine Verstärkung von erheblichen Auswirkungen | o |
+++ starke Beeinträchtigung, ++ mittlere Beeintr., + geringe Beeintr., o keine Beeintr.
4.2.9 Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben
Die Aufhebung der Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung führt nicht zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Im verbleibenden Bebauungsplangebiet sind die baulichen Eingriffe bereits weitgehend erfolgt.
Von einer Kumulierung von Auswirkungen im verbleibenden Bebauungsplangebiet mit der Aufhebung der Festsetzungen im Geltungsbereich der Aufhebung ist nicht auszugehen.
4.2.10 Zusammenfassende Prognose
Durch die Aufhebung der Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung wird die bisher geplante bauliche Nutzung aufgegeben. Es werden die Voraussetzungen für eine Fortführung der bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung geschaffen.
Dadurch wird sich die Entwicklung des Umweltzustandes von der beschriebenen Bestandssituation (Basisszenario) voraussichtlich nicht wesentlich unterscheiden.
Auf eine detaillierte Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen, bezogen auf die Bau- und Betriebsphase geplanter Vorhaben, wie sie im Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie §§2a und 4c BauGB sowie Anlage 1 des BauGB für Vorhabens-Bebauungspläne sonst zu erfolgen hat, kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.