Bundes-/Landesnaturschutzgesetz |
- die biologischeVielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na- turhaushalts einschließlich der Regenerations- fähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgütersowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur undLandschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit er- forderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“. | Das Gesetz findet im Rahmen der naturschutz- fachlichen Betrachtungen, des Artenschutzes und des Biotopschutzes durch geeignete Ver- meidungs-, Minimierungs- und Kompensati- onsmaßnahmen Anwendung. Dabei muss in der vorliegenden Planung der sich andeutende Konflikt mit dem gesetzlichen Biotopschutz gelöst werden. Dabei sollten insbesondere die feuchten Flächen im Niederungsbereich sowie der im Süden des Plangebietes liegende, hochwertige Redder von Eingriffen möglichst freigehalten werden. Die geplante Siedlungsentwicklung innerhalb des Plangebietes muss aufgrund der hohen biologischen Vielfalt im Plangebiet im Beson- deren die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes berücksichtigen und zu einer harmonischen Eingliederung in das Landschaftsbild führen. Dabei muss die Kom- pensation innerhalb des Plangebietes Sied- lungsnutzung und Naturschutz in Einklang bringen, und es müssen Kompensationsmaß- nahmen außergebietlich nachgewiesen wer- den. |
Bundesbodenschutzgesetz |
Das Bodenschutzgesetz hat die Sicherung und Wiederherstellung der nachhaltigen Funktionen des Bodens zum Ziel. | Innerhalb des Plangebiets liegen keine Flä- chen mit einer besonderen Bedeutung der bodenfunktionalen Gesamtleistung. Es liegen jedoch Hinweise auf moorige / anmoorige Be- reiche vor, die es zu schützen gilt und welche in der weiteren Planung zu erfassen sind. Eine weitere Berücksichtigung erfolgt über Regelungen zu möglichen Versiegelungen und ggf. zum Erhalt der Geländestruktur. Beson- ders feuchte Böden werden von einer Bebau- ung freigehalten. |
Bundesimmissionsschutzgesetz |
Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat insbe- sondere den Ausschluss schädlicher Umweltaus- wirkungen zum Ziel. | Für den Bebauungsplan liegt bereits eine Erst- einschätzung bzgl. möglicher Lärmimmissio- nen aus dem nördlich liegenden Gewerbege- biet vor. Weitere gutachterliche Untersuchun- gen sind beauftragt. Die Ergebnisse werden im Rahmen konkreter Festsetzungen im weiteren Verfahren berücksichtigt. |
Bundes-/Landeswaldgesetz |
Das Gesetz und seine Regelungen auf Landes- ebene haben das Ziel, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Be- deutung für die Umwelt zu erhalten, erforderli- chenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. | Im Norden des Plangebietes befinden sich Waldflächen gem. LWaldG. Es werden die Vorgaben des § 24 Landes- waldgesetz berücksichtigt, wonach ein Ab- stand baulicher Anlagen von 30 m zum Wald- rand einzuhalten ist. Entsprechende Regelun- gen werden durch die Festsetzung der Bau- grenzen berücksichtigt. |
FFH- und die EU-Vogelschutzrichtlinie |
Die Richtlinien haben das wesentliche Ziel, ein zusammenhängendes europaweites Netz von Schutzgebieten zu entwickeln (Netz Natura 2000). | Im Umfeld des Plangebietes liegen keine eu- ropäischen Schutzgebiete, deren Erhaltungs- ziele im Rahmen der vorliegenden Planung berücksichtigt werden müssen. |