2.1.4 Schutzgut Boden
Derzeitiger Zustand
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). In der Umgebung des Planbereichs sind Geschiebelehme über Geschiebemergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit anzutreffen (siehe geologische Karte im Umweltportal SH). Das Gebiet der Gemeinde Dörphof liegt im Naturraum Östliches Hügelland.
Die Bodenübersichtskarte des Umweltportales im Maßstab 1 : 250.000 zeigt für beide Teilplanbereiche Pseudogley-Parabraunerde als Bodentyp an.
Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist aufgrund der Böden hoch und es ist eine geringe Grundwasserneubildung gegeben.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen in den beiden Teilbereichen bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Dörphof auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
In beiden Teilbereichen verläuft das Gelände eben mit Höhen um 9 - 10 m über NHN.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die vorhandene Nutzung in den beiden Teilbereichen fortgeführt. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich bislang unversiegelter landwirtschaftlicher Nutzflächen vorgenommen. Das Maß der baulichen Nutzung wird in beiden Teilbereichen im Rahmen der parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungspläne bestimmt. Für den Teilbereich 1 wird eine GR von max. 600 m² und für den Teilbereich 2 eine GRZ von 0,2 bzw. 0,45 festgesetzt, die sich jeweils an den Anforderungen des Vorhabens sowie am Bestand orientieren. Die zulässige Grundfläche im Teilbereich 1 darf für Nebenanlagen, Lagerflächen und Zufahrten bis zu 50 % überschritten werden. Im Teilbereich 2 ist eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,75 im östlichen Bereich und von bis zu 50 % im westlichen Bereich möglich.
Die abschließende Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung in beiden Teilbereichen als erheblich nachteilig einzustufen. Zusätzlich versiegelte Flächen werden bislang landwirtschaftlich genutzt. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.