6 Artenschutzrechtliche Hinweise
6.1 Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse dürfen Gebäude nur in den Zeiträumen März/April oder September/Oktober eines Jahres abgerissen werden. Unmittelbar vor dem geplanten Abriss ist zusätzlich eine Besatzkontrolle durchzuführen.