Planungsdokumente: B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung lassen sich nur die Beibehaltung des Status-quo und somit die Erhaltung des derzeitigen Umweltzustandes prognostizieren. In diesem Fall würde die Fläche weiterhin konventionell landwirtschaftlich genutzt werden. Der vorhandene Knick im Süden bliebe als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten und würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt.

Eine weitere Wohnbebauung und damit Entwicklung von Schaalby müsste an anderer Stelle erfolgen und würde dort ebenfalls zu Bodenversiegelungen, Eingriffen in den Wasserhaushalt und zur Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Gleiches gilt für die Schaffung zusätzlicher Flächen für den Gemeinbedarf.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Orts- und Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes auslösen. Ebenso sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Zum Schutz der Wohnruhe wird der kleinteilige Wohnraum an der Raiffeisenstraße angeordnet, sodass der Verkehr nicht durch bestehende Wohngebiete geführt werden muss. Zudem trägt die Begrenzung der nicht an der Raiffeisenstraße liegenden Wohngebiete auf max. 2 Wohnungen je Wohngebäude bzw. bei Doppel- oder Reihenhäusern auf eine Wohnung je Wohngebäude zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens innerhalb der Wohngebiete bei.

Um mögliche nachbarschaftliche Spannungen zu vermeiden, werden östlich des Feuerwehrgerätehauses eine öffentliche Grünfläche und im Norden ein Kindergarten geplant.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zum Schutz des vorhandenen Knicks ist die Errichtung von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 3 m vom Knickfuß nicht zulässig. Zum verbleibenden Knick an der Mühlenstraße wird hierzu eine (gemessen vom Knickfuß) 3 m breite private Grünfläche 'Knickschutz' festgesetzt. Zum Schutz des entwidmeten Knicks an der Mühlenstraße wird die Baugrenze mit einem Abstand von 5 m vom Wallfuß festgesetzt.

Um die Anzahl der Knickrodungen zu minimieren, werden die Zufahrten zu jeweils zwei Grundstücken zusammengelegt. Die Grundstücke 6 und 7 sind über die neue Erschließungsstraße zu erreichen, sodass hier Knickdurchbrüche vermieden werden.

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind die notwendigen Knickrodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sollten im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke installiert werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Die starke Eiche, die als Überhälter im Knick an der Mühlenstraße stockt, wird als zu erhaltend festgesetzt und ist bei Abgang zu ersetzen.

Schutzgut Fläche

Zum Schutz der Fläche ist auf den Wohngrundstücken entlang der Raiffeisenstraße kleinteiliger, mehrgeschossiger Wohnraum zulässig. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die Grundflächenzahlen werden an die Grundstücksgrößen und geplanten Nutzungen angepasst. Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird über eine Ausgleichsfläche erbracht.

Schutzgut Wasser

Zur Minderung der Oberflächenversiegelung und des damit verbundenen Oberflächenabflusses sind Stellplätze und Zufahrten mit offenen Fugen und mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster mit offenen Fugen). Hiervon ausgenommen sind die Zufahrt und die Abstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge am Feuerwehrgerätehaus. Eine entsprechende Festsetzung wird im Text (Teil B) getroffen. Der weitestgehende Erhalt des Knicks und die Schaffung neuer Grünstrukturen trägt zur Förderung der Verdunstungsrate bei.

Das anfallende Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit weitgehend im Plangebiet versickert werden, wodurch Eingriffe in den Wasserhaushalt minimiert werden. Entlang der internen Erschließungsstraßen sind Rasenmulden zur Verdunstung und Versickerung des Niederschlagswasser vorgesehen. Oberflächenwasser, dass im Plangebiet nicht versickern oder verdunsten kann, soll einem südlich der Mühlenstraße gelegenem und neu zu errichtendem Regenrückhaltebecken zugeführt werden.

Schutzgut Klima/Luft

Die Planzeichnung zum B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby enthält folgende Festsetzungen, die zum Klimaschutzes beitragen und der Klimaanpassung dienen:

  • Mit der Festlegung der GRZ wird die Versiegelung beschränkt. Dies führt zu einer Verminderung der thermischen Belastung.
  • Der Einsatz von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen ist zulässig und dient der Begrenzung von CO2-Emissionen.
  • Durch die Möglichkeit von Gründächern kann der thermischen Belastung entgegengewirkt werden.
  • Zur Förderung der Verdunstung sind Nebenanlagen ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.
  • Die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen dient der Durchgrünung des Siedlungsbereichs.
  • Die Neuanpflanzung von Bäumen führt zu einer Verbesserung des Kleinklimas.

Schutzgut Landschaft

Es erfolgt eine an die Umgebung angepasste Festsetzung der Gebäudehöhen und Geschosszahlen. Der Knick im südlichen Bereich bleibt als Grünstruktur weitgehend erhalten. Zusätzlich erfolgt eine Anpflanzung von Gehölzen an der östlichen und nördlichen Plangebietsgrenze. Dafür sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 zweireihige Gehölzpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden. Der Bedarf beträgt 25 Pflanzen auf 10 Metern Heckenlänge. Die Pflanzdichte beträgt 80 cm in der Reihe und 80 cm in der Breite. Die Pflanzen sind zweireihig gegeneinander versetzt zu pflanzen. Es sind stets Gruppen gleichartiger Gehölze zu pflanzen. Für die Bepflanzung werden heimische, standortgerechte Gehölze verwendet. Beispielsweise können verwendet werden:

Gehölze I. und II. Ordnung:Sträucher:

Bergahorn Acer pseudoplatanusFrühe Traubenkirsche Prunus padus

Feld-Ahorn Acer campestreRoter Hartriegel Cornus sanguinea

Hainbuche Carpinus betulusHaselnuss Corylus avellana

Rot-Buche Fagus sylvatica Hunds-Rose Rosa canina

Stiel-Eiche Quercus robus Pfaffenhütchen Euonymuseuropaeus

Vogelbeere Sorbus aucuparia Schlehe Prunus spinosa

Vogel-Kirsche Prunus avium Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Wild-Apfel Malus sylvestris Weiß-Dorn Crataegus monogyna

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.