3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Knicks
Innerhalb des Plangebietes sind Eingriffe in das Knicknetz nicht zu vermeiden. Zum einen werden im Süden Knickrodungen für die verkehrliche Erschließung bzw. die Grundstückseinfahrten notwendig. Zum anderen werden die Knickabschnitte rechtlich entwidmet, die künftig an private Bauflächen angrenzen. Der Ausgleich erfolgt in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“. Knickrodungen werden im Verhältnis 1 : 2 und Knickentwidmungen im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.
Für die Anbindung der Erschließungsstraße an die Mühlenstraße sind Sichtdreiecke von Sichthindernissen freizuhalten. Der Knick stellt in diesem Bereich ein Sichthindernis dar. Die Sichtdreiecke befinden sich in den Knickbereichen, die bereits aufgrund der angrenzenden privaten Grundstücke entwidmet werden und werden aus diesem Grund nicht weiter berücksichtigt.
Eingriffsart | Grund | Länge | Ausgleich |
Entwidmung (1 : 1) | an Privatgrundstücke angrenzend | 112 m | 112 m |
Rodung (1 : 2) | Grundstückseinfahrten (Grundstücke 1 - 4) | 2 x 8 m | 32 m |
Rodung (1 : 2) | Verkehrliche Erschließung | 27 m | 54 m |
Gesamtausgleich = | 198 m |
Der Knickausgleich von 198 m erfolgt über Ökokonten-Knick, welche beim Kreis Schleswig-Flensburg geführt werden (siehe Kap. 3.4.2.).
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Bei den Eingriffsflächen (Acker- und Grünland) handelt es sich aufgrund der bisherigen, intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der naturraumtypischen Bodenart, des vorliegenden Grundwasserflurabstandes und der Lage außerhalb des Biotopverbundes um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Bei der für eine Bebauung vorgesehene Eingriffsfläche handelt es sich aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung um einen Bereich mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz. Seltene Böden liegen nicht vor. Für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbeläge wird demnach ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 notwendig.
Die Grundflächenzahl wird in den Wohngebieten durch eine GRZ von 0,3 bzw. 0,35 festgesetzt und orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten ortstypischen Bebauung sowie an der geplanten Bebauung der einzelnen Grundstücke. Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen für die Feuerwehr und den Kindergarten wird eine GRZ von jeweils 0,4 festgesetzt, um die erforderlichen baulichen Anlagen auf dem Grundstück errichten zu können.
Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig
Innerhalb des Plangebietes werden neue öffentliche Verkehrsflächen entstehen, die als vollversiegelte Flächen in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden (= 100 %). Innerhalb des Plangebietes befindet sich die Raiffeisenstraße, die bereits asphaltiert ist und nur mit der zusätzlichen Versiegelung berücksichtigt wird. Die gesamte Fläche für die Abwasserbeseitigung (RRB) geht mit 20 % in die Bilanzierung ein.
Insgesamt werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ca. 22.075 m² Neuversiegelung zulässig:
Gesamtfläche | Versiegelung | |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,30 (45 %) | 13.445 m² | 6.050 m² |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,35 (52,5 %) | 9.160 m² | 4.809 m² |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,4 (60 %) | 3.100 m² | 1.860 m² |
Flächen für Gemeinbedarf GRZ 0,40 (60 %) | 5.210 m² | 3.126 m² |
Öffentl. Verkehrsflächen neu (100 %) | 5.330 m² | 5.330 m² |
Regenrückhaltebecken (20 %) | 4.500 m² | 900 m² |
Gesamtversiegelung = | 22.075 m² |
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 22.075 m² x 0,5 = 11.038 m².
Der Ausgleich wird über eine Ausgleichsfläche erbracht, welche in Kap. 3.4 des Umweltberichtes beschrieben ist.