Planungsdokumente: B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über interne Erschließungsstraßen, die an die Raiffeisenstraße im Westen und die Mühlenstraße im Süden angebunden werden. Hierdurch entsteht ein transparentes Wegenetz mit einer Verteilung der Verkehrsströme im angrenzenden Straßennetz. Der geplante Straßenquerschnitt der Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes hat eine Breite von insgesamt 8,50 m, von denen 5,55 m befestigt werden und jeweils ca. 25 cm für den Bordstein und Randstreifen zur Verfügung stehen. Die Verkehrsflächen sollen im Mischprinzip, also ohne Kennzeichnung eines separaten Gehweges, ausgebaut und genutzt werden. Öffentliche Parkplätze und Baumstandorte innerhalb der Verkehrsflächen werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Ein erstes Konzept sieht die Schaffung von 8 öffentlichen Parkplätzen vor. Zudem wird entlang der Straße eine einseitige, ca. 2,50 m breite Rasenmulde geführt, in der das Oberflächenwasser der Straßenverkehrsfläche gesammelt und teilweise versickert werden kann.

An den Einmündungen der Erschließungsstraßen sind die Sichtflächen gem. RAST 06 (Ausgabe 2006) Ziff. 6.3.9.3 in der Planzeichnung dargestellt. Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

Weiterhin wird in den Bebauungsplan gem. § 84 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung SH (2022) die Festsetzung aufgenommen, dass auf den Baugrundstücken je Wohnung mind. zwei Stellplätze, überdachte Stellplätze oder Garagen herzustellen sind. In Gebäuden mit 4 oder mehr Wohnungen sind je Wohnung 1,5 Stellplätze, überdachte Stellplätze oder Garagen herzustellen, wobei bei einer ungeraden Wohnungsanzahl aufzurunden ist. Dies dient der Deckung des in einer ländlichen Gemeinde zu erwartenden Bedarfes an Stellplätzen für die Anwohner und der Verkehrssicherheit innerhalb des öffentlichen Straßenraumes.

Im Bereich der Raiffeisenstraße plant die Gemeinde den Einbau eines Fahrbahnteilers mit Überquerungshilfen für Fußgänger. Zudem soll die Bushaltestelle an der Mühlenstraße nach Norden an die Raiffeisenstraße verlagert werden. Hierzu soll der vorhandene Gehweg auf der Nordseite der Schulstraße in Richtung Norden auf der Westseite der Raiffeisenstraße bis zur neuen Bushaltestelle verlängert werden. Ein weiterer Gehweg soll von der vorhandenen Haltestelle auf der Nordseite der Mühlenstraße in Richtung Norden auf der Ostseite der Raiffeisenstraße bis zur neuen Bushaltestelle geführt werden. Diese Maßnahmen dienen einer guten fußläufigen Anbindung des neuen Wohngebietes an die bestehende Ortslage, einer Stärkung des ÖPNV und sollen dazu beitragen, die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auf der Raiffeisenstraße zu reduzieren. Um diese Planungen nicht durch spätere Grundstückszufahrten zur Raiffeisenstraße zu erschweren, erfolgt in der Planzeichnung die Festsetzung, dass von den Grundstücken 19, 20 und 25 keine Zufahrten zur Raiffeisenstraße hergestellt werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist ein Bereich von 7,0 m im Nordwesten des Grundstückes 19. Hier soll eine spätere Grundstückszufahrt ermöglicht werden, um die Nutzungsmöglichkeiten auf dem Grundstück für die Mehrfamilienhäuser zu verbessern.

3.6 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie erfolgt über das Netz der Schleswig-Holstein Netz AG.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Wärmeversorgung des Baugebietes befindet sich die Gemeinde derzeit in Abstimmungsgesprächen mit den Stadtwerken SH, die bereits ein Wärmenetz in angrenzenden Bereichen der Ortslage Schaalby betreiben. Konkrete Aussagen über die Art des Wärmenetzes liegen derzeit jedoch noch nicht vor. Fossile Energieträger sind für die Versorgung des Gebietes nicht vorgesehen.

Das Plangebiet wird an das bestehende Wasser-Versorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Südangeln angeschlossen.

Der Anschluss der Schmutzwasserentsorgung des Baugebietes erfolgt an das gemeindliche Kanalisationsnetz im Trennsystem in die Leitungen in der Raiffeisenstraße bzw. der Mühlenstraße.

Im Hinblick auf den Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser hat das Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf eine Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 sowie ein Konzept zur Regenentwässerung ausgearbeitet.

Demnach kann das auf den Dachflächen sowie Außenanlagenflächen der Grundstücke Nr. 1-5, 20 und 22-26 anfallende Niederschlagswasser auf Grund der versickerungsfähigen Bodenschichten über geeignete Versickerungseinrichtungen (z.B. Mulden- oder Rohrrigolensysteme) im anstehenden Untergrund versickert werden. Der auftreffende Niederschlag auf der Verkehrsfläche/Erschließungsstraße, den Stellplätzen aus Rasengittersteinen und auch den Grundstücken Nr. 6-19 und 21 wird über Hausanschluss- und Sammelleitungen sowie Regenabläufe in den Verkehrsflächen einem südlich des Plangebietes (im Teilbereich 2 des Bebauungsplanes) angeordneten Regenrückhaltebecken zugeführt, weil die in diesen Bereichen aufzutreffenden Bodenschichten lt. Bodengutachten keine Versickerung zulassen. Zur Verbesserung der Verdunstungswirkung und zur Reinigung der Verkehrsflächen werden straßenbegleitende Entwässerungsmulden angeordnet, wodurch die niedrige Versickerungsfähigkeit ausgiebig genutzt und anschließend in Regenabläufe in den Mulden entwässert werden soll. Das neue Rückhaltebecken ist südlich des bestehenden Beckens vorgesehen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse ist zudem vorgesehen, das bestehende Rückhaltebecken um einige Meter nach Norden zu verschieben. Zudem strebt die Gemeinde an, das Niederschlagswasser der Grundstücke in Regenzisternen zur Brauchwassernutzung zu sammeln und anschließend mittels eines Überlaufes gedrosselt in den Kanal einzuleiten.

Zur weiteren Förderung der Verdunstung sind Nebenanlagen ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.

In den Hinweiskarten Starkregengefahren Schleswig-Holstein sind innerhalb des Plangebietes zwei Bereiche gekennzeichnet, bei denen es im Falle von extremen Regenereignissen zum Anstau von Niederschlagswasser kommen kann. Im westlichen Plangebiet ist ein größerer Bereich unterhalb der Höhe von 17,00 m über NHN betroffen. Hier existiert eine natürliche (abflusslose) Senke mit einer Tiefe von ca. 1,50 m. Die Gemeinde berücksichtigt dies zum einen damit, dass die Höhe der Erschließungsstraße deutlich oberhalb des vorhandenen Geländes angelegt wird. Im Zusammenhang mit der Festsetzung zur Höhenlage des Erdgeschossfußbodens wird sichergestellt, dass alle für Gebäude die Oberkante des Erdgeschossfußbodens oberhalb von 17,00 m über NHN hergestellt werden kann. Ein zweiter, kleinerer Bereich befindet sich im Südosten des Plangebietes unterhalb einer Höhe von 15,00 m über NHN. Hier ist eine aufgrund des angrenzenden Knicks bisher abflusslose Senke mit einer Tiefe von ca. 30 cm vorhanden. Zukünftig wird der Knick für die Grundstückszufahrten sowie für die Anbindung der Erschließungsstraße an die Mühlenstraße durchbrochen, so dass das Regenwasser nicht mehr gefangen ist. Auch für diesen Bereich wird durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt, dass die Oberkanten der Erdgeschossfußböden der Gebäude oberhalb 15,00 m über NHN hergestellt werden können. Zudem wird die Gemeinde im Rahmen der Grundstückskaufverträge in den v.g. Bereichen auf die Gefahren durch Starkregenereignisse gesondert hinweisen. Grundsätzlich geht die Gemeinde zudem davon aus, dass sich aufgrund des geplanten Entwässerungssystems zukünftig deutlich weniger Regenwasser oberflächig sammeln wird.

Die Abfallbeseitigung wird im Auftrage der Abfallwirtschaftsgesellschaft Schleswig-Flensburg (ASF) von privaten Unternehmen ausgeführt. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg wird hingewiesen.

Im Zuge dieser Bauleitplanung wird zudem auf folgende grundsätzliche Bestimmungen verwiesen:

Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UW) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6 und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).

Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.

Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.

Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmaße Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.

Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Schaalby durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

Der Anschluss des Plangebietes an das bestehende Telekommunikationsnetz kann durch die Deutsche Telekom AG gewährleistet werden.

Über den Breitbandzweckverband Südangeln sollen alle Gemeinden des Amtes Südangeln an das Glasfasernetz angeschlossen werden. Betreiber des zukünftigen Glasfasernetzes ist die TNG Stadtnetz GmbH aus Kiel.

Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

3.7 Immissionsschutz

Geruchsimmissionen

Südöstlich des Plangebietes befindet sich ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes hat die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des südlich der Mühlenstraße gelegenen Bebauungsplanes Nr. 11 im Jahr 2010 Immissionsschutzstellungnahmen bei der Landwirtschaftskammer eingeholt (Immissionsschutzstellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Az.: Abt 7 AG vom 24.02.2010 sowie Ergänzung vom 19.01.2011).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass für alle untersuchten Szenarien (auch im Falle der Berücksichtigung des maximal genehmigten Viehbestandes) im Geltungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Überschreitung des für Wohngebiete geforderten Wertes von 10 % (Geruchsstundenhäufigkeit im Jahr) festzustellen sind. Für den Bereich des Grundstückes Nr. 7 wurde eine max. Geruchsstundenhäufigkeit von 9 % ermittelt. Da sich die genehmigten Viehbestände für den landwirtschaftlichen Betrieb seit 2011 nicht verändert haben, geht die Gemeinde davon aus, dass die Berechnungen der o.g. Gutachten auch heute noch Bestand haben und innerhalb des Plangebietes keine unzulässigen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.

Es wird jedoch auf mögliche, zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirkende Immissionen, die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und des beschriebenen Betriebsstandortes resultieren, an dieser Stelle hingewiesen.

Lärmimmissionen

Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen des geplanten Feuerwehrgerätehauses auf die umgebende Wohnbebauung hat die DEKRA Automobil GmbH Im Auftrag der Gemeinde Schaalby eine Prognose von Schallimmissionen erstellt.

Im Rahmen der Bauleitplanung sind die in der bestehenden und geplanten Wohnnachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die zukünftigen Nutzungen der Feuerwehr zu prognostizieren und nach DIN 18005 Beiblatt 1 sowie nach TA Lärm zu beurteilen. Da zum Zeitpunkt der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung keine abschließende Anlagenplanung vorliegt, wurde eine Schallimmissionsprognose typischer Feuerwehrnutzungen orientierend durchgeführt.

Ergebnis ist, dass durch die regulären Feuerwehrnutzungen (Regelbetrieb) im Tageszeitraum der zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein „allgemeines Wohngebiet“ von IRWT = 55 dB(A) an den nächstgelegenen Wohngebäuden wie auch den geplanten Baugrenzen unterschritten wird. Hierbei wird vorausgesetzt, dass auf dem Feuerwehrgelände keine einzeltonhaltigen Rückfahrwarnsysteme eingesetzt werden.

Im Nachtzeitraum wird durch die regulären Feuerwehrnutzungen (Regelbetrieb) in Form von vereinzelten Pkw-Fahrbewegungen der Immissionsrichtwert von IRWN = 40 dB(A) an der nördlich geplanten Baugrenze (IO 3) und am südlichen Wohnhaus (IO 1) um 2 dB unterschritten. Eine gleichzeitige Nutzung der Freiflächen mit geräuschintensiven Gesprächen durch mehrere Personen ist hierbei nach 22 Uhr nicht möglich.

Zudem ist aufgrund der Maximalpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen vorauszusetzen, dass nördlich angrenzend kein Wohngebäude zur Vermeidung von Immissionskonflikten entsteht. Bei Errichtung einer KiTa (wie dies im aktuellen Bebauungskonzept vorgesehen ist) läge nachts kein erhöhtes Schutzinteresse und damit kein Immissionskonflikt vor. Es ist bei nächtlichem Pkw-Türenschlagen ein Mindestabstand von 34 m zwischen Stellplatz und Wohngebäude erforderlich.

Die Nutzung der Freiflächen und des Parkplatzes im Nachtzeitraum ist aufgrund der Wohnumgebung schalltechnisch stark eingeschränkt.

Für den Alarmeinsatz wurden weitere Varianten betrachtet.

Bei Alarmeinsätzen mit Nutzung des Martinshorns auf dem Feuerwehrgelände werden die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich überschritten, da das geräuschintensive Martinshorn Verkehrsteilnehmer in der Umgebung vor der Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge warnen soll.

Bei Alarmeinsätzen ohne Nutzung des Martinshorns auf dem Feuerwehrgelände werden tags die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten und nachts überschritten. Der nach Ziffer 6.3 TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von nachts IRWN.selt.Ereign. = 55 dB(A) wird unterschritten.

Im vorliegenden Fall wird nach Angaben der Feuerwehr das Martinshorn nach Möglichkeit erst auf der öffentlichen Straße eingesetzt.

Die nach TA Lärm zulässigen Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen werden im Regelbetrieb bei den betrachteten Wohnhäusern / geplanten Baugrenzen im Tageszeitraum unterschritten und im Nachtzeitraum an der nördlich geplanten Baugrenze (IO 3.2) überschritten. Es sind Nutzungen des Parkplatzes im Nachtzeitraum nur dann möglich, wenn hier kein Wohnhaus entsteht. Für eine KiTa ist nachts kein erhöhtes Schutzinteresse zu wahren, so dass keine Immissionskonflikte resultieren.