Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

Textliche Festsetzungen

TEXT (TEIL B)

1 Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)

1.1 Sonstiges Sondergebiet - Tourismus (§ 11 Abs. 2 BauNVO)

1.1.1 Das Sondergebiet 'Tourismus' dient zu dem Zweck des Tourismus wie z.B. Ferienwohnungen, Veranstaltungs- und Konferenzräume, Schank- und Speisewirtschaften sowie für Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.

1.1.2 Zulässig sind:

- Ferienwohnungen und Gästezimmer

- Schank- und Speisewirtschaften einschließlich Außensitzbereiche

- Veranstaltungsräume, Konferenzräume, Verwaltungsräume, Lagerräume

- Wellnessräume

- Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr sowie erforderliche Nebenanlagen

1.1.3 Im Teilbereich 2 des Sondergebietes 'Tourismus' sind ausschließlich Stellplätze zulässig.

1.2 Sondergebiet, das der Erholung dient - Campingplatz für Wohnmobile

(§ 10 Abs. 5 BauNVO)

1.2.1 Das Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' dient zu dem Zweck der Erholung, der Errichtung von Standplätzen für mobile Freizeitunterkünfte sowie von Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.

1.2.2 Zulässig sind:

1. Standplätze für Wohnmobile sowie deren Zufahrten, Fahrgassen und Wendemöglichkeiten;

2. Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Campingplatzes für Wohnmobile (Strom, Frischwasser, Hausmüll, Brauchwasser, Fäkalien, Kabelanschluss, Internet etc.);

3. Anlagen für sanitäre Einrichtungen;

4. Anlagen für die Platzverwaltung;

5. die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Gebietes dienenden Läden;

6. Anlagen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung als untergeordnete Nebenanlagen zum Campingplatz für Wohnmobile;

1.2.3 Auf Standplätzen, die größer als 180 m² sind, ist für je zwei Standplätze ein gemeinsames Sanitärgebäude mit einer Grundfläche von max. 9 m² und einer Höhe von max. 3,00 m zulässig.

1.2.4 Standplätze mit einer Größe von über 180 m² sind nur im Teilbereich 2 des Sondergebietes 'Campingplatz für Wohnmobile' zulässig.

1.2.5 Unzulässig ist das Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen.

1.2.6 Eine ganzjährige Aufstellung und Nutzung des Platzes von Wohnmobilen ist zulässig.

2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)

2.1 Innerhalb des SO-Tourismus gelten die in der Planzeichnung festgesetzten Trauf- und Firsthöhen. Die Höhenangaben beziehen sich jeweils auf NHN (Normalhöhennull).

2.2 Innerhalb des SO-Campingplatz für Wohnmobile ist die Höhe der baulichen Anlagen auf max. 8,00 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt.

2.3 Innerhalb des SO-Campingplatz für Wohnmobile ist die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) auf max. 3,50 m über der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens begrenzt.

2.4 Die zulässige Grundfläche innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 2) gilt nur für die Grund- fläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO.

2.5 Die zulässige Grundfläche innerhalb des SO-Campingplatz für Wohnmobile darf durch die Grund-fläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Standplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 50.000 m² überschritten werden.