Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.3.3 Pläne der Landschaftsplanung

Landschaftsprogramm (LAPRO) Schleswig-Holstein 1999

Im Landschaftsprogramm ist am Vorhabenstandort ein Wasserschongebiet dargestellt.

Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum I 2020

Der Raum nördlich der Bundesstraße B201 besitzt eine überörtliche Bedeutung als Historische Kulturlandschaft, und zwar als Knicklandschaft. Historisch gewachsene Kulturlandschaften und ihre charakteristischen Elemente sind gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG zur dauerhaften Sicherung sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Gleichzeitig dienen sie dem Schutz des kulturellen Erbes der Gesellschaft und sind damit Grundlage für die Identifikation der Bevölkerung mit ihrer Umgebung. Darüber hinaus weisen sie eine besondere Bedeutung für die biologische Vielfalt auf. Die Erhaltung der Historischen Kulturlandschaften gehört laut LRP gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zu den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG).

Das Vorhabengebiet liegt innerhalb eines Trinkwassergewinnungsgebiets. Trinkwassergewinnungsgebiete haben vor allem nachrichtlichen Charakter. Bei der Planung von Maßnahmen in diesen Bereichen ist von der Wasserbehörde im Rahmen von wasserrechtlichen Genehmigungen zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Landschaftsplan der Stadt Schleswig 1990

Abb. 1: Landschaftsplan Schleswig und Plangebiet

Der Landschaftsplan der Stadt Schleswig (1990) stellt im Bereich des bestehenden Betriebsstandorts der ASF eine Aufschüttungsfläche der Abfalldeponie dar. Für die umgebenden Flächen wird eine extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege vorgeschlagen. Dabei gehört der nördliche Raum Haferteich, als übergeordnetes Entwicklungsziel, zu einem Entwicklungsschwerpunkt für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und von der Erholungsnutzung, für den mittelfristig Maßnahmen zur Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung empfohlen werden. Der Landschaftsplan stellt im Plangebiet zudem ein Waldstück, ein vorhandenes Knicknetz sowie Vorschläge für Knickneuanlagen dar.

Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Abschluss der Deponie Haferteich

Zum Abschluss der Deponie Haferteich wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt (Greuner-Pönicke 1996).

In der dazugehörigen Karte "Planung und Konflikte" sind einige Landschaftselemente gekennzeichnet, welche durch die Deponieplanung entfallen. Diese Landschaftselemente sind aktuell überwiegend auch nicht mehr vorhanden.

Zudem sind Maßnahmen dargestellt, mit denen naturschutzrechtliche Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden sollen sowie Maßnahmen, mit denen eine Neuanlage von Gehölzsäumen vorgesehen ist, die dem Ausgleich von Eingriffen in Arten- und Lebensgemeinschaften dienen und zugleich Sichtschutzfunktionen erfüllen sollen. Diese sind im Gelände aktuell vorhanden.

Abb. 2: Ausschnitt aus der Karte "Planung und Konflikte" des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Abschluss der Deponie Haferteich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 108 ist in der Abbildung rot umrissen. Die hierin gelegenen durch den LBP zur Erhaltung/Neuanlage vorgesehenen Landschaftselemente (Gehölzstreifen, Solitärbaum) sind grün umrissen.

1.4.3.4 Pläne des Naturschutzes

Spezielle Pläne des Naturschutzes, wie z.B. Managementpläne für Natura 2000-Gebiete oder der Landschaftsökologische Fachbeitrag zum Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem – Teilbereich Kreis Schleswig-Flensburg und Stadt Flensburg" (LANU 1999) enthalten für das Vorhabengebiet keine planerischen Darstellungen.

1.4.3.5 Pläne der Wasserwirtschaft

Bewirtschaftungsplan Schlei/Trave

Zur Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie wurde der Bewirtschaftungsplan FGE Schlei/Trave für den 3. Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027 aufgestellt (MELUND 2021). Ziel der EG-WRRL ist es, dass alle Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) bis 2015 einen guten ökologischen und chemischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand erreichen (Art. 4 Abs. 1 EG-WRR). Bei entsprechenden Voraussetzungen sind Fristverlängerungen bis 2027 und darüber hinaus möglich. Dazu wird ein flusseinzugsgebietsbezogener Bewirtschaftungsplan (BWP) erstellt, welcher Beschreibungen der Bestandssituation sowie Angaben der zu erreichenden Ziele und erforderlichen Maßnahmen enthält.

Der mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwasserköpers ST04 "Angeln - östliches Hügelland West" ist jeweils gut. Als signifikante Belastung werden diffuse Quellen der Landwirtschaft angegeben.

Die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen sind auf rechtliche, administrative, konzeptionelle und wirtschaftliche Instrumente ausgerichtet. Diese fließen über die Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere wasserrechtlicher Vorschriften, sowie weiteren Informationen aus dem Beteiligungsverfahren in das Bauleitplanverfahren mit ein.

Hinsichtlich unvorhersehbarer Unfälle weist der Bewirtschaftungsplan darauf hin, dass aus Vorsorgegesichtspunkten alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern. Neben nicht vorhersehbaren Unfällen sind als außergewöhnliche natürliche Ursachen in der FGE Schlei/Trave extreme Hochwasserereignisse, längere Trockenperioden oder extreme Witterungsbedingungen möglich. Über die bereits genannten Maßnahmen hinaus sind vorsorglich Frühwarnsysteme für Chemikalien im Gewässer eingerichtet. Bei Eintritt von außergewöhnlichen extremen natürlichen Ursachen oder unvorhersehbaren Unfällen stehen Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Havariekommando und in Katastrophenfällen auch eine Unterstützung durch Bundeswehr und die Beauftragung von Privatfirmen bereit, um die Schäden möglichst schnell und vollständig zu beseitigen.

Maßnahmenprogramm Schlei/Trave

Grundlage für das Maßnahmenprogramm ist der Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der EG-WRRL. Das Maßnahmenprogramm ist nach Maßgabe der Landeswassergesetze für die Behörden verbindlich, d.h. es ist bei allen Planungen, die die Belange der Wasserwirtschaft betreffen, zu berücksichtigen.

Das Maßnahmenprogramm beinhaltet grundlegende und ergänzende Maßnahmen. Bei den grundlegenden Maßnahmen handelt es sich um die rechtliche Umsetzung anderer gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die in Bundes- oder Landesrecht übernommen werden. Sie gelten als Mindestanforderungen an die Umsetzung der WRRL und fließen allgemein über öffentlich-rechtliche Vorschriften in ein Bauleitplanverfahren mit ein. Ergänzende Maßnahmen müssen geplant und umgesetzt werden, wenn die Umweltziele nicht allein durch die grundlegenden Maßnahmen erreicht werden können. Für Teile des Grundwasserkörpers ST04 werden zurzeit Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge in das Grundwasser durch Auswaschung aus der Landwirtschaft verfolgt.