Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7 "Blockheizkraftwerk am Kindergarten" der Gemeinde Dörphof

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

3.5 Ver- und Entsorgung

Die Versorgung mit elektrischer Energie wird über das Netz der Schleswig-Holstein Netz GmbH sichergestellt. Das Merkblatt „Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ ist zu berücksichtigen.

Das Plangebiet wird über das Trinkwasserversorgungsnetz des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen versorgt.

Häusliches Schmutzwasser fällt im Planbereich nicht an.

DasNiederschlagswasser soll im Planbereich versickern. Eine Anwendung des Erlasses zu den wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser (A-RW1) ist aufgrund der hier greifenden Bagatellgrenze nicht erforderlich; die zulässige neu versiegelte Fläche im Plangebiet beträgt weniger als 1.000 m². Es wird kein Nachweis gemäß A-RW 1 erforderlich. Ein Versickerungsnachweis wird im Genehmigungsverfahren erbracht.

Im Rahmen des konkreten Bauantrages ist ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept zur Beseitigung des Niederschlagwassers von den befestigten Flächen (Dach- und Verkehrsflächen) aufzustellen.

Die Müllbeseitigung obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Dörphof durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten. Für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Personen muss in einer Entfernung von maximal 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Entnahmestelle (Hydrant) vorhanden sein.

Die Standorte der Hydranten sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr nach DIN 4066 zu kennzeichnen.

3.6 Umweltbericht

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Schaffung eines BHKW inkl. Wärmepufferspeicher vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Im Zuge der Planung sind ein schalltechnisches Gutachten und eine Schornsteinhöhenberechnung inkl. Ausbreitungsrechnung zu Geruch erstellt worden. Die sich aus der Schallprognose ergebenden Hinweise zum Immissionsschutz sind im Text (Teil B) des B-Planes aufgeführt. Zudem wird festgesetzt, dass das Gebäude für das BHKW in Massivbauweise errichtet werden muss.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Aufgrund der bisherigen Nutzung ist die Planfläche als Lebensraum besonders oder streng geschützter Arten weitgehend ungeeignet.

Der Knick im westlichen Randbereich kann als geschütztes Biotop gem. § 21 LNatSchG erhalten werden. Die Baumreihe im Süden kann ebenfalls erhalten werden.

Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Schornsteinhöhenberechnung inkl. Ausbreitungsrechnung zu Stickstoffdepositionen erstellt. Die nächstgelegenen geschützten Stillgewässer liegen außerhalb des Abschneidekriteriums nach Anhang 8 der TA Luft und damit außerhalb des Einwirkbereichs des Vorhabens.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich ist bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzt und wird durch die geplante Bebauung dauerhaft der Nutzung entzogen. Der Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an der Nutzung regenerativer Energien begründet und an dieser Stelle nicht zu vermeiden.

Schutzgut Boden: Im Plangebiet ist die Errichtung eines BHKW geplant. Entsprechend der Bilanzierung ist für die Neuversiegelung eine Ausgleichsflächen von ca. 662 m² zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto.

Schutzgut Wasser: Anfallendes Niederschlagswasser wird im Plangebiet versickert. Im Rahmen des konkreten Bauantrages ist ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept zur Beseitigung des Niederschlagwassers von den befestigten Flächen (Dach- und Verkehrsflächen) aufzustellen.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Ausweisung der Sondergebietsfläche am westlichen Rand der Ortslage sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des (Klein-)Klimas und der Luft zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch den Erhalt der Pappelreihe sowie des vorhandenen Knicks und durch die Beschränkung der Gebäudehöhe auf max. 29,0 m über NHN gemindert. Zusätzlich ist eine Eingrünung des Plangebietes nach Norden vorgesehen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturdenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter erfolgen nicht.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernung und der durch die Planung zu erwartenden Wirkfaktoren auszuschließen. Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Schornsteinhöhenberechnung inkl. Ausbreitungsrechnung zu Stickstoffdepositionen erstellt. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete liegen außerhalb des Abschneidekriteriums nach Anhang 8 der TA Luft und damit außerhalb des Einwirkbereichs des Vorhabens.

3.7 Natur und Landschaft

Anpflanzungen

Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze wird eine ebenerdige Anpflanzung festgesetzt. Diese Anpflanzung soll mit heimischen, standortgerechten Gehölzen als ebenerdiger Knick aufgesetzt werden. Die Pflanzdichte beträgt 0,80 m x 0,80 m. Die Pflanzen sind zweireihig und gegeneinander versetzt zu pflanzen. Das Pflanzgut muss den Qualitätsmerkmalen leichter Sträucher mit einer Höhe von 70-90 cm (2 x verpflanzt) des Bundes Deutscher Baumschulen entsprechen. Die Gehölze sind aus folgenden Arten auszuwählen: Hasel (Corylus avellana), Schlehdorn (Prunus spinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Schneeball (Viburnum opulus), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Weißdorn (Crataegus div. spec.), Weiden (Salix div. spec.), Traubenkirsche (Prunus padus), Vogelkirsche (Prunus avium), Sal-Weide (Salix caprea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Eberesche (Sorbus aucuparia), Faulbaum (Frangula alnus), Stieleiche (Quercus robur), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Wildapfel (Malus sylvestris), Wildbirne (Pyrus pyraster), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), schw. Holunder (Sambucus nigra).

Auf die Aufschüttung eines Walles muss an dieser Stelle zum Schutz der benachbarten KiTa verzichtet werden: Im Falle einer Havarie des Wärmepufferspeichers können bis zu 300 m³ heißes Wasser (80 °C) auf die Fläche strömen, deren Ablauf in Richtung der KiTa verhindert werden muss. Zur KiTa hin wird aus diesem Grund ein mind. 1,0 m hoher Havariewall aufgeschüttet. Der bestehende Knick im Westen verhindert ein Abfließen des heißen Wassers in diese Richtung, sodass der Abfluss Richtung Norden und Osten erfolgen muss.

Knicks

Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Knickstrukturen, welche den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 BNatSchG / § 21 Abs. 1 LNatSchG unterliegen und entsprechend als gesetzlich geschützte Biotope gelten.

Der Knick inkl. seines Knickschutzstreifens von 3,0 m ab Knickfuß wird innerhalb von Grünflächen dargestellt und als zu erhaltend festgesetzt.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten sind.

Auf die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz gemäß Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – V 534-531.04 wird an dieser Stelle hingewiesen.

Beleuchtung

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und den dadurch geplanten § 41a BNatSchG zum „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ sind neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Straßen- und Außenbeleuchtung im Plangebiet fledermaus- und insektenfreundlich zu gestalten. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung von ausschließlich warmweißen Licht bis maximal 2.700 Kelvin, geringe UV- und Blaulichtanteile sowie die Anbringung in möglichst geringer Höhe, eine nach unten abstrahlende Ausrichtung und kurze Beleuchtungsdauer (z.B. über Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren) zu achten. Insbesondere in Randbereiche mit Gehölzbestand sollte eine Abstrahlung vermieden werden.