Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 114 "Stemwarde Siedlung - östlicher Teil"

Begründung der Planung B-Plan 114

3.2. Flächennutzungsplan (FNP)

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB regelmäßig aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln.

Für das Plangebiet ist der Flächennutzungsplan der Stadt Reinbek mit seiner 42. Änderung vom 21.12.2017 rechtswirksam. Der FNP stellt innerhalb des Plangebiets Wohnbauflächen dar. In der Mitte des Plangebiets wird eine Grünfläche mit der Bezeichnung Hauptwanderweg dargestellt, welcher sich von West nach Ost durch das Gebiet zieht. Diese Fläche ist im aktuellen Bestand nur noch im Westen vorhanden und ist im östlichen Verlauf teilweise bebaut oder wird als Garten genutzt. Anders als der westliche Teil des dargestellten Hauptwanderwegs liegt der östliche Bereich (zwischen Gartenstr. und Stemwarder Str.) in privater Hand.

Entlang der Stemwarder Straße stellt der FNP ebenfalls einen Grünstreifen dar, welcher im aktuellen Bestand teilweise durch Nebenanlagen bebaut ist.

Die planerische Festsetzung einer Grünfläche in den genannten Bereichen ist mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans nicht vorgesehen, da die Flächen in privater Hand liegen und ein Ausbau des Hauptwanderwegs bzw. der Grünstreifen langfristig nicht realisierbar ist. Geringfügige Abweichungen von der Darstellung im FNP sind aufgrund deren Unschärfe vertretbar. Darüber hinaus werden die Ziele der Raumordnung nicht berührt. Da die umliegende Darstellung der genannten Bereiche als Wohnbaufläche dargestellt wird, ist die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebiets auch an der Stelle der Grünfläche aus dem Flächennutzungsplan ableitbar. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist somit nicht vorgesehen.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Bebauungsplan mit seinen Zielsetzungen gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.

3.3. Landschaftsplanung / Landschaftsrahmenplan

Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III von 2020 (LRP III 2020) liegt das gesamte Plangebiet in einem Trinkwasserschutzgebiet (Glinde Nr. 8) gem. 51 WHG i.V. m § 4 LWG (Zone I und II) und in einem Trinkwassergewinnungsgebiet (siehe Abb.4).

Die nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete (siehe Abb. 5) “Stemwarde“ und „Oher Tannen“ liegen östlich und südöstlich des Plangebiets. Im Westen des Plangebiets liegt außerdem das Landschaftsschutzgebiet „Glinde“. Weitere Natur- und Landschaftsgebiete werden durch das Plangebiet nicht berührt.

Insgesamt ist der Biotopbestand innerhalb des Plangebiets von allgemeiner Bedeutung. Neben der öffentlichen Grünfläche bieten lediglich die privaten Grünflächen sowie einige geschützte Bäume im Straßenraum Lebensraumpotential für allgemein häufig vorkommende Arten.

3.4. Artenschutz

Im Rahmen der Bebauungsplanung sind die Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu berücksichtigen. Dazu wurde ein Fachbeitrag Artenschutz erstellt. Die artenschutzrechtliche Bewertung wird daraus zusammenfassend wiedergegeben.

Vorkommen europäisch besonders oder streng geschützter Arten sind bezüglich der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu analysieren. Zugriffsverbote sind

1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,

2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie

4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten.

Die Zugriffsverbote gelten für über die Bauleitplanung zulässige Vorhaben in abgewandelter Form und nur für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für europäische Vogelarten.

Aufgrund der Vorhabenswirkungen sind in Bäumen brütende Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant.

Zu den planungsrelevanten Arten wird eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorgenommen. Im Ergebnis sind bei Umsetzung der Bauleitplanung folgende Maßnahmen erforderlich:

- Beachten der gesetzlichen Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigungen:

Das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten,

- Fledermausschutz - Kontrolle stammstarker Bäume auf Baumhöhlen und Besatz:

Bäume mit Stammdurchmesser ab 0,8 m in 1 m Höhe, deren Beseitigung unumgänglich ist, sind vor der Fällung auf Baumhöhlen zu kontrollieren. Die Baumhöhlen sind durch eine für Fledermäuse sachverständige Person mittels Endoskop auf Fledermaus-Besatz zu prüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Bei Nichtbesatz ist die Höhle bzw. sind die Höhlen zu verschließen, um das Einwandern von Fledermäusen zu unterbinden. Wenn keine von Fledermäusen genutzten Baumhöhlungen vorhanden sind, kann die Baumfällung durchgeführt werden.

Falls von Fledermäusen genutzte Baumhöhlungen vorhanden sind und mit den Arbeiten vor dem Ende der Nutzung begonnen werden soll, ist eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Kreis Stormarn über das weitere Vorgehen erforderlich.

Bei Beachtung dieser Vermeidungsmaßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) werden nicht erforderlich.

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