Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 114 "Stemwarde Siedlung - östlicher Teil"

Begründung der Planung B-Plan 114

3.11. Wasser

Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächen- oder Fließgewässer. Die am nächsten gelegenen Fließgewässer sind der Forstgraben, welcher ca. 1 km östlich des Plangebiets verläuft und die Glinder Au, welche ca. 1,6 km westlich des Plangebiets verläuft.

Das Plangebiet befindet sich jedoch innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Glinde. Dabei sind die Vorgaben der Landesverordnung zur Festlegung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerks Glinde (Wasserschutzgebietsverordnung Glinde) vom 30. Juli 1985 zu berücksichtigen.

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass im Wasserschutzgebiet Glinde die Errichtung von Erdwärmenutzungsanlagen nach § 2 Abs. 11 WSG-Verordnung untersagt ist. Ausnahmen – beispielsweise für oberflächennahe Erdwärmekollektoren - können im Einzelfall und mit erhöhten Auflagen (wie z.B. Tiefenbegrenzung und Sachverständigenbegleitung) bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Beim Bau von Erdwärmenutzungsanlagen muss sichergestellt werden, dass es zu keinen Verschleppungen von belastetem Grundwasser in tiefere Lagen kommt. Die Nutzung von oberflächennaher Geothermie (wie z.B. wie Erdwärmekollektoren und bauverwandte Erdwärmeanlagen) sollte sich aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes in dem B-Plan Bereich auf den ungesättigten Bereich beschränken. Ferner dürfen die Spülung zum Abschluss nicht verrieselt und die erbohrten Böden nicht auf dem Grundstück verteilt werden. Das Durchteufen von Deckschicht (z.B. Schutzschichten wie der Hamburger Ton) darf grundsätzlich nicht erfolgen.

3.12. Wald

Angrenzend an das Plangebiet existieren folgende Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes (vgl. Abb. 8):

  • nördlich an die Feldstraße (Flurstücke: 189/8, 189/6, 188/3, jeweils Flur: 11; Gemarkung: Schöningstedt),
  • nördlich des Sportplatzes und westlich der Flüchtlingsunterkunft (Flurstück 34/96 tlw., Flur: 11; Gemarkung: Schöningstedt),
  • westlich der Stemwarder Straße (L222) (Flurstücke: 206/14, 199/6, 78/25, 544, jeweils Flur: 11; Gemarkung: Schöningstedt und Flurstück 17 /9, Flur: 1; Gemarkung: Schöningstedt).

Zudem existiert auch innerhalb des Plangebietes auf dem Flurstück 28/113 tlw., Flur: 11; Gemarkung: Schöningstedt (Stemwarder. Str. 38-40) eine rechtlich festgestellte Waldfläche, gemäß § 2 LWaldG.

Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es, gemäß§ 24 Abs. 1 LWaldG, verboten, Vorhaben im Sinne des§ 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Durch die derzeitige Bebauung wird der Waldabstand jedoch bereits unterschritten. Im Rahmen der Planung wird der Abstand berücksichtigt (siehe Kapitel 4.5. Überbaubare Grundstücksgrenzen).

3.13. Denkmalschutz

Im Plangebiet selbst und in der näheren relevanten Umgebung wurden keine geschützten Baudenkmale nach § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) festgestellt. Es werden erkennbar keine Denkmale durch die Planung beeinträchtigt.

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