Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16 "Ferienhof Schönhagen" der Gemeinde Brodersby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere touristische Ausrichtung des Ostseebauernhofes nicht durchgeführt werden. Die Wohngebäude, die nutzbaren Wirtschaftsgebäude sowie die Ferienhäuser und eine Ferienwohnung könnten weiter wie bisher genutzt werden. Eine Veränderung des Umweltzustandes entstünde dadurch vorerst nicht.

Der bis Ende 2022 genehmigte und vorhandene Wohnmobilstellplatz könnte künftig nicht weiter genutzt werden. Der zum Teil befestigt angelegte Bereich des Stellplatzes würde somit brachliegen oder gegebenenfalls zurückgebaut werden.

Der ehemalige Kuhstall im zentralen Plangebiet könnte nicht in Teilen zu Ferienwohnungen umgebaut werden. Da das Gebäude nicht mehr den Anforderungen der modernen Landwirtschaft gerecht wird, ist bei ausbleibender Planung ein zunehmender Leerstand und damit einhergehender Verfall des Gebäudes die Folge.

Im nördlichen Plangebiet blieben die vorhandenen Reitanlagen ungeschützt vor der Witterung, wodurch ein Reitbetrieb und die auf dem Hof betriebene Ausbildung von Islandpferden insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten stark eingeschränkt würde. Die Anlage einer Ovalbahn im nordöstlichen Plangebiet wäre aus ohne die Bauleitplanung umsetzbar. Eine Eingrünung der Gesamtanlage bliebe voraussichtlich ebenfalls aus.

Da die touristische Ausrichtung des mit ca. 13 ha Land vergleichsweise kleinen landwirtschaftlichen Betriebes ein wichtiges wirtschaftliches Standbein darstellt, ist bei Ausbleiben der Planung eine langfristige und nachhaltige Sicherung des Hofes, der sich seit 1926 in Familienbesitz befindet, nicht sichergestellt.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Überbauung von Boden und Veränderung des Landschaftsbildes verursachen. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Vorwege der Planung wurde durch den TÜV Nord (März 2020) eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die die Auswirkungen des benachbarten Gewerbebetriebes auf das Plangebiet untersucht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten sind und keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Auswirkungen notwendig werden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Bereich des ehemaligen Kuhstalles sind bauliche Veränderungen vorgesehen. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, sind folgende Bauzeiten zu berücksichtigen:

  • Beginn der Arbeiten im Dachgeschoss der Zeit vom 15. März bis 30. April bzw. vom 15. August bis 10. Oktober
  • Umhängen des Falkennistkastens vor Beginn der Bautätigkeiten in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar

Im Hinblick auf das „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland“ und den geplanten § 41a BNatSchG sollten im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke installiert werden, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

  • Umnutzung der Bestandsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes.
  • Fortnutzung der vorhandenen Wohnmobilstellplätze.

Schutzgut Boden

  • Überplanung bereits baulich beanspruchter Flächen.
  • Festsetzung unterschiedlicher Grundflächenzahlen entsprechend der jeweiligen Teilnutzung.
  • Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Gemeinde Brodersby verbreitet.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden im Plangebiet bzw. im Nahbereich erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Stellplätze sind fugenreich herzustellen, um die Versickerung zu fördern.
  • Anfallendes Niederschlagswasser im Bereich des Hofes wird abgeleitet bzw. gesammelt und fortgenutzt (Tränkewasser, Grünlandbewässerung).
  • Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Wohnmobilstellplätze.
  • Pflanzung von neuen Gehölzen zur Förderung der Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

  • Schaffung neuer Grünstrukturen im Plangebiet.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Einfriedung des Plangebietes mit einer zweireihigen Hecke bzw. einem Knick.
  • Erhalt der vorhandenen landwirtschaftlich geprägten Gebäude.
  • Ausschluss von hochbaulichen Anlagen im Teilbereich 2.
  • Beschränkung der Firsthöhe im bislang unbebauten Teilbereich 3 auf max. 6,0 m.
  • Festsetzung von nicht glänzenden und nicht reflektierenden Materialien für die Dachflächen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.