In der Neuaufstellung des Landschaftsrahmenplans 2020 für den Planungsraum III (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29 vom 13.07.2020 für Schleswig-Holstein) ist der Bereich des Plangebietes als Teil eines Trinkwasserschutzgebiets gem. § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 4 Landeswassergesetz (LWG) gekennzeichnet. Es gilt die Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch vom 27.01.2010. Dabei sind bestimmte Gebote, Duldungs- und Handlungspflichten zu beachten. (Weitere Ausführungen siehe Kapitel 2.6 Trinkwasserschutzgebiet).
Südlich des Plangebiets beginnt in ca. 160 m Entfernung die Randzone des Landschaftsschutzgebietes 04 „Pinneberger Elbmarschen“. Dieses bildet einen Schwerpunktbereich für Gebiete mit besonderer Eignung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. Laut Landschaftsrahmenplan ist nach § 20 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Netz verbundener Biotope zu schaffen, das mindestens zehn Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. In Schleswig-Holstein wird darauf hingewirkt, diesen Anteil auf mindestens 15 Prozent der Landesfläche zu erhöhen (§ 12 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)). Mit der Darstellung dieser Flächen im Landschaftsrahmenplan sind keine Nutzungseinschränkungen verbunden. Nutzungsvereinbarungen sollen auf freiwilliger Grundlage einvernehmlich mit den jeweiligen Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten getroffen werden. Eine Duldungspflicht gemäß § 65 BNatSchG in Verbindung mit § 48 LNatSchG besteht nicht. Ebenso besteht kein grundsätzliches Bauverbot.
Südlich des Plangebiets wird im Landschaftsrahmenplan in ca. 160 m Entfernung ein „bedeutsames Nahrungsgebiet und Flugkorridor für Gänse und Singschwan sowie des Zwergschwans außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten“ dargestellt. Der Landschaftsrahmenplan sieht vor, dass der Vogelzug bei Planungen berücksichtigt werden muss, wenn damit die Errichtung von hohen vertikalen oder horizontalen Strukturen im Luftraum verbunden sind, da diese zu Kollisionen führen oder eine Barrierewirkung entfalten können. Die Bebauung im Plangebiet sieht nicht mehr als vier Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss (als Staffelgeschoss) vor, womit nicht von einer Gefährdung des Vogelflugkorridors auszugehen ist. Darüber hinaus sind entlang der Elbe Gebiete ausgewiesen, die eine große Bedeutung für den Wiesenvogel haben. Da das Plangebiet außerhalb dieser Wiesenvogelbrutgebiete liegt, hat die Planung keine Auswirkungen darauf.

Abb. 5: Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III, 2020, Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur undDigitalisierung des Landes Schleswig, mit Kennzeichnung des Plangebietes (blauer Pfeil), ohne Maßstab
In der weiteren Umgebung des Plangebietes befinden sich zudem mehrere FFH-Gebiete sowie ein Vogelschutzgebiet. Südlich des Plangebietes liegt das FFH-Gebiet „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ (DE 2323-392). Es ist in mehrere Teilgebiete untergliedert. Dem Plangebiet am nächsten liegen die Teilgebiete „Wedeler Au oberhalb Mühlenstraße“ etwa 650 m südöstlich und „Eingedeichte Haseldorfer und Wedeler Marsch“ etwa 620 m südlich des Plangebietes.
Das EU-Vogelschutzgebiet „Unterelbe bis Wedel“ (DE 2323,402) erstreckt sich u.a. über die eingedeichte Haseldorfer und Wedeler Marsch. Es besteht aus drei Teilgebieten, von denen die südlichen Ausläufer des Teilgebiets „Störmündung, Elbe mit Deichvorland und Inseln, Pinnaumündung, Haseldorfer und Wedeler Marsch“ mit etwa 1.100 m Entfernung dem Plangebiet am nächsten liegen.
Durch die Planung werden keine Flächen von Natura2000-Gebieten in Anspruch genommen. Außerdem gehen von der Planung keine Wirkfaktoren aus, die über eine größere Distanz und somit in die Natura2000-Gebiete bzw. in deren Teilgebiete hineinwirken könnten und eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzgegenstände herbeiführen könnten. (Weiteres siehe auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.)