Planungsdokumente: vhb. B-Plan Nr. 16 "Solarpark Brekendorfer Moor" für den Bereich „nördlich des Grundstücks Brekendorfer Moor 15 sowie westlich der A7“

Begründung

3.2 Art der Nutzung

Die Planungsabsicht zur Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht gemäß § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung einem Sonstigen Sondergebiet (SO). Als Zweckbestimmung wird 'Photovoltaikanlagen' festgesetzt. Die Sondergebietsflächen dienen der Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage, bestehend aus den auf Modultischen aufgelagerten Solarmodulen, den erforderlichen Nebenanlagen (insbesondere Wechselrichterstationen, Trafostationen, Schaltanlagen und Verkabelungen) sowie den notwendigen Zaun-, Zufahrts- und Wartungsflächen.

Die Sondergebietsflächen sind nach der Errichtung der PV-Anlagen dauerhaft extensiv als Grünland zu nutzen (extensive Beweidung oder ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr).

3.3 Maß der Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,60 auf max. 60 % der anrechenbaren Grundstücksfläche begrenzt. Dieser Wert entspricht der Fläche, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Modulreihenabstände von der senkrechten Projektion der Solarmodule auf den Boden und den Nebenanlagen überdeckt wird. Der Reihenabstand (also die freie Fläche zwischen den Reihen) soll ca. 3,0 m. Dieser ist jedoch vorbehaltlich und kann aufgrund der Modulmaße variieren. Durch die besondere Aufstellungsart der Solarmodule findet Bodenversiegelung in wesentlich geringerem Umfang als durch die GRZ zulässig statt, nämlich nur im Bereich erforderlichen Nebenanlagen.

Zum Schutz des Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule auf 3,20 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Bezugshöhe ist dabei jeweils die mittlere Geländehöhe im Bereich der jeweils geplanten baulichen Anlagen. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 3,50 m betragen darf. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen ist eine Höhe von max. 4,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig.

Im Hinblick auf eine ausreichende Besonnung der Bodenflächen und bessere Entwicklungsmöglichkeiten der Vegetationsschicht muss die Unterkante der Module einen Abstand von mindestens 0,80 m von der Geländeoberkante aufweisen.

3.4 Überbaubare Grundstücksfläche

Die Lage und Größe der für die Solaranlagen nutzbaren Grundstücksflächen werden mit der Festsetzung von Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO definiert.

Im Sondergebiet werden die Baugrenzen im Interesse einer höchstmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche überwiegend bis auf ca. 3 m an die Grenze des Sondergebietes herangeführt.

Innerhalb der Sondergebiete sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO (z.B. Trafostationen, Monitoring-Container, Zäune, Erschließungswege) gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Hiermit soll erreicht werden, dass zwischen den Modulflächen und dem Zaun noch ausreichend Platz für eine Umfahrung z.B. für Pflegezwecke vorhanden ist und eine flexible Errichtung der erforderlichen Nebenanlagen sichergestellt werden kann.

Südwestlich der Sondergebietsflächen SO 3 und SO 4 befinden sich angrenzende Waldflächen. Entsprechend des Landeswaldgesetzes ist zum Wald ein Abstand von 30 m mit baulichen Anlagen einzuhalten. Die Baugrenzen halten diesen Abstand von 30 m zu den Waldflächen ein. Mit den Zaunanlagen wird ein Abstand von mindestens 27 m vom Wald eingehalten.

Mit den Zaunanlagen, den PV-Modulen und den Nebenanlagen ist ein Abstand von mindestens 3,0 m vom Fuß der festgesetzten Knicks einzuhalten. Zur Böschungsoberkante des Vorflutgrabens G 10e ist mit den baulichen Anlagen ein Abstand von mind. 5,0 m einzuhalten.