Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

8. Baugestalterische Festsetzungen, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO-SH

8.1 In den Bauflächen 1 bis 5 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Gründächer zulässig.

8.2 In den Bauflächen 6, 8 und 11 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Flachdächer oder flach geneigte Dächer zulässig.

8.3 In der Baufläche 10 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Satteldächer zulässig.

8.4 Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Dächern ist zulässig.

8.5 Als Fassadenmaterial sind Glas, Metall und Fassadentafeln unzulässig. Dies gilt nicht für die Gebäude im SO 2.3a und nicht für die jeweils obersten Geschosse der Gebäude.

8.6 In den Bauflächen 6, 7, 8, 10 und 11 sind als Einfriedigung nur Hecken aus Laubgehölzen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m über OK Gelände zulässig.

8.7 Bei der erforderlichen Zaunanlage für den Kranhafen (Baufläche 12) ist die Verwendung von blickdichten Materialien nicht zulässig. Eine Begrünung der Zaunanlage ist nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m über OK Gelände zulässig.

9. Nachrichtliche Übernahmen, § 9 (6) BauGB

Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der derzeit gültigen Fassung weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampf-Niederdrucklampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein.

Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen, Baustellenbeleuchtung sowie Straßen- und Gehwegbeleuchtung usw. sind dem WSA Lübeck daher zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

10. Artenschutzrechtliche Hinweise

Gehölzbeseitigungen sind aus artenschutzrechtlichen Gründen innerhalb des Zeitraumes 01.12. bis 28.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse vorhanden sind.

Baufeldvorbereitungen sind innerhalb des Zeitraumes 16.08. bis 28.02. vorzunehmen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten vorhanden sind.