Planungsdokumente: 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/I der Gemeinde Damp "Ostseebad Damp-Westteil/Ferienhausgebiet"

Begründung

1.4 Rechtliche Bindungen

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB besteht für die Gemeinde eine so genannte 'Anpassungspflicht' an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, d.h. Bedenken aus Sicht der Landesplanung unterliegen nicht der kommunalen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Der Küstenstreifen der Gemeinde Damp wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als 'Ländlicher Raum' und als 'Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung' eingestuft. Im Abschnitt 'Tourismus und Erholung' definiert der LEP die grundsätzlichen planerischen Ziele und Rahmenbedingungen. Die für das Ostseebad Damp relevanten Inhalte lassen sich wie folgt zusammen fassen:

  • Auf Grundlage der Tourismusstrategie des Landes sollen die touristischen Planungen und Maßnahmen auf einen Qualitätstourismus ausgerichtet werden.
  • Die private touristische Infrastruktur (Beherbergung, Gastronomie, Freizeiteinrichtungen etc.), die kommunale Infrastruktur sowie die Ortsbilder sollen qualitativ und zielgruppengerecht aufgewertet werden.
  • Auch sollen Zielgruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Menschen mit Migrationshintergrund in den Blick genommen werden.
  • Eine räumliche Schwerpunktbildung touristischer Einrichtungen soll die Auslastungsoptimierung der kommunalen Infrastruktur fördern.
  • Die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Kooperation zwischen kommunalen und privaten Trägern sollen so weit wie möglich angestrebt werden.
  • Größere touristische Einrichtungen sollen auf touristische Schwerpunktorte mit ausreichender Nachfrage konzentriert werden.

Unterschieden werden im Weiteren Schwerpunkträume und Entwicklungsräume für Tourismus und Erholung. Der Küstenstreifen von der Geltinger Birk im Norden über Kappeln bis nach Eckernförde im Süden wird als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung dargestellt.

  • In den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden.
  • Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung sollen Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung bzw. dem Bau neuer Anlagen haben.
  • Zusätzliche Kapazitäten sind denkbar, wenn sie eine Struktur- oder Qualitätsverbesserung des Angebotes bewirken.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III, 2001

Der Regionalplan für den Planungsraum III (Kreisfreie Städte Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) weist den Planungsbereich als Ordnungsraum für Tourismus und Erholung aus. Der unmittelbare Küstenstreifen ist als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt.

Im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2023) sind keine von den vorgenannten Inhalten wesentlich abweichenden Darstellungen enthalten.

Gem. der Teilfortschreibung des Regionalplanes Sachthema Windenergie an Land für den Planungsraum II (2020) befindet sich kein Vorranggebiet für Windenergieanlagen im Umkreis von 3 km um das Plangebiet. Innerhalb des vorgenannten Radius sind auch keine bestehenden Windkraftanlagen vorhanden.