Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 19 "Feuerwehrgerätehaus Damp" der Gemeinde Damp

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen:

Der Planbereich der Gemeinde Damp wird in der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2021 als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden.

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) weist der Gemeinde Damp eine ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion in ländlichen Räumen zu. Zudem befinden sich große Teile der Gemeinde Damp im einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz. In der Teilaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2020) - Windenergie an Land - sind ca. 1,4 km nordwestlich sowie ca. 2,0 km südlich Vorranggebiete für die Windkraft dargestellt.

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Damp stellt das Plangebiet im Südwesten als Fläche für Gemeinbedarf (hier: Feuerwehr) dar. Die Ausgleichsfläche im Nordosten ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 wird das Plangebiet im Wesentlichen als Fläche für den Gemeinbedarf ‚Feuerwehr‘ festgesetzt. Ein Teil der Fläche wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der nordöstliche Geltungsbereich ist als Verkehrsfläche vorgesehen. Diese geplanten Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Die damit notwendige 18. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

Die Teilfläche des Flurstückes 38/9 im Nordosten des Geltungsbereiches ist Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5/IV (Teilbereich 2) der Gemeinde Damp und dort als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft (Ausgleichsfläche) festgesetzt. Diese Festsetzungen werden durch die neuen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Nr. 19 ersetzt. Die Ausgleichsfläche wird an anderer Stelle in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde ersetzt.

Im Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum II (2020) sind in den Karten 1, 2 und 3 für das Plangebiet keine Darstellungen vorhanden.

Der Landschaftsplan der Gemeinde Damp (2000) stellt für den Planbereich die Gebäude im südwestlichen Planbereich dar. Im Entwicklungsteil sind keine weiteren Darstellungen enthalten.

1.3.3 Schutzverordnungen

Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet und angrenzend dazu nicht vor. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein werden ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt nördlich in einer Entfernung von ca. 1,9 km (FFH 1425-301 „Karlsburger Holz“). Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes sind aufgrund der Wirkfaktoren des Vorhabens und der Entfernung nicht zu erwarten.

Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind in der Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen nicht dargestellt. An der südlichen Grenze der Ausgleichsfläche befindet sich ein z.T. mit Gehölzen bestandener Wall, der aufgrund seiner Struktur einem Schutz als Knick gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG unterliegt.

Nördlich angrenzend an den Feuerwehrstandort befindet sich eine Waldfläche, welche nach Landeswaldgesetz geschützt ist. Die vorhandene Bebauung im Plangebiet unterschreitet den gesetzlichen Waldabstand von mindestens 30 m (§ 24 LWaldG) bereits. Unmittelbar nordwestlich der L 26 schließt ein weiteres kleines Waldstück an.

2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen