Planungsdokumente: Gemeinde Wankendorf - Bebauungsplan Nr. 21 "Kampstraße / Seestraße"

Begründung

2.1 Anlass der Planung

Anlass der Planaufstellung ist der Wunsch eines Grundstückseigentümers, im Plangebiet ein kleineres Mehrfamilienhaus zu errichten, um entsprechend der demographischen Entwicklung dem dringend benötigtem Bedarf an kleineren Wohnungen nachzukommen. Zudem soll ein Doppelhaus errichtet werden. Gegenwärtig ist das Plangebiet nach § 34 BauGB und dem Gebot des Einfügens zu beurteilen. Die beabsichtigten Bauvorhaben sind mit der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht umsetzbar. Um die Vorhaben zu realisieren und um dem Bedarf an dringend benötigtem Wohnraum, auch in Form von kleineren Wohnungen, zu begegnen, soll der Bebauungsplan Nr. 21 aufgestellt werden.

Das Plangebiet ist geprägt von großzügigen tiefen Grundstücken. Seit den 1990er Jahren zeichnet sich vermehrt eine Entwicklung hin zu kleineren Grundstücken ab. Während früher noch Grundstückszuschnitte gewählt wurden, um der Nachfrage von Bauherren nach großen Nutzgärten zum Zwecke der Eigenversorgung begegnen zu können, ist dieser Aspekt im Laufe der Jahre mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Hinzu kommt, dass die damaligen Bauherren mit den Jahren auch älter geworden sind und die Unterhaltung der Grundstücke dem einen oder anderen Eigentümer zunehmend Schwierigkeiten bereitet.

Bei einzelnen Grundstückseigentümern besteht der Wunsch, die rückwärtigen Teile der Grundstücke mit freistehenden Einzelhäusern zu bebauen. Eine solche zweite Baureihe lässt eine Beurteilung nach § 34 BauGB und dem Gebot des Einfügens aber nicht zu. Da aufgrund der Nachfragesituation davon auszugehen ist, dass sich der Wunsch zur Nachverdichtung weiter fortsetzen wird und die Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum in der Gemeinde anhaltend hoch ist, hat die Gemeinde Wankendorf den Beschluss gefasst, die zukünftige bauliche rückwärtige Entwicklung der Grundstücke im Interesse einer städtebaulichen Ordnung verbindlich zu leiten und zu steuern und eine zweite Baureihe planerisch zuzulassen. Gleichzeitig soll eine gemeinsame Erschließung der rückwärtigen Grundstücksbereiche über eine neue öffentliche Planstraße und Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) planerisch gesichert werden.

2.2 Ziele der Planung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Zielsetzung, im Rahmen der aktiven ortsplanerischen Steuerung die wohnbauliche Entwicklung zu lenken und das Angebot für den örtlichen und regionalen Wohnungsbedarf zu verbessern.

Gemäß des in § 1 a Abs. 2 BauGB verankerten Grundsatzes, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, ist der Gemeinde Wankendorf daran gelegen, in besonderem Maße die Innenentwicklung zu fördern und in untergenutzten Bereichen des Gemeindegebietes eine qualitative Nachverdichtung zu fokussieren. Die Erweiterung von Bebauungsmöglichkeiten innerhalb eines vollständig von Bebauung umgegebenen Teil des Gemeindegebietes als Maßnahme der Innenentwicklung trägt diesem Gedanken Rechnung.

Um die kleinteilige Siedlungsstruktur zu erhalten, eine gemeinsame Erschließung planerisch vorzubereiten und um zumindest einen Teil der vorhandenen Gartenflächen zu sichern, ist die Steuerung der zukünftigen Entwicklung in Form der Änderung des Bebauungsplanes notwendig, der die Hinterlandbebauung insbesondere in Hinsicht auf die Tiefe der überbaubaren Fläche, dem Gesamtanteil an versiegelter Fläche sowie der Bauweise reguliert.

Die städtebaulichen Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung eines kurzfristigen örtlichen Bedarfs an Wohngrundgrundstücken;

  • Förderung der qualitativen Innenentwicklung durch Nachverdichtung von untergenutzten Grundstücksflächen;

  • Aktivierung von Baulandreserven im Innenbereich;

  • Schaffung der planerischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen in zweiter Baureihe;

  • Vorgabe einer maßstäblichen und an die Umgebung angepassten Bebauung;

  • langfristige Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung;

  • planerische Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes.

3. Inhalte des Bebauungsplanes