Planungsdokumente: Satzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 nebst seiner 1. Änderung der Gemeinde Stapelfeld

Begründung

4.9 Betrachtung von anderweitigen Planungsmöglichkeiten

a) Anderweitige Planungsmöglichkeiten innerhalb des Geltungsbereiches

Es handelt sich um die Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplanes und seiner 1. vereinfachten Änderung. Denkbar wäre eine Änderung des Bebauungsplanes bzw. eine Neuaufstellung gewesen. Die Gemeinde Stapelfeld hat bereits am 10. Oktober 2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19 gefasst. Parallel soll zudem mit der 36. Änderung der Flächennutzungsplan geändert werden, so dass dann dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird. Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 ist die Bereitstellung von Gewerbeflächen zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs für örtliche und ortsangemessene Betriebe. Dafür soll das Gewerbegebiet in untermittelbarer Nähe zur Anschlussstelle Stapelfeld an der Verkehrsachse der Autobahn A 1 erweitert werden. Gleichzeitig soll für nicht mehr benötigte Flächen des Altstandortes der Müllverbrennungsanlage eine gewerbliche Nachnutzung sichergestellt werden. Zusätzlich ist es gedacht, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Umspannwerkes zu schaffen. Entsprechend ist im Bebauungsplan Nr. 19 eine 'Fläche für Ver- und Entsorgung' mit der Zweckbestimmung 'Umspannwerk' im Bereich des Plangebietes der hiesigen Teilaufhebungssatzung festgesetzt.

Aufgrund der Größe des Geltungsbereiches und der Komplexität des Bebauungsplanes Nr. 19 ist nicht zu erwarten, dass dieser bis zur Mitte des Jahres 2023 Rechtskraft erlangen wird. Da das Umspannwerk aber zwingend im Jahr 2024 in Betrieb genommen werden muss, soll parallel der gegenwärtig rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10 samt seiner 1. vereinfachten Änderung für den Teilbereich nördlich der 'Alten Landstraße' und westlich der Autobahnabfahrt Stapelfeld aufgehoben werden, so dass es dann ebenfalls möglich ist, alternativ eine Baugenehmigung als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu beantragen, da dann die Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Vorhaben nicht mehr entgegenstehen und Baugesuche nach den Außenbereichsvorschriften beurteilt werden können.

b) Planungsvarianten außerhalb des Geltungsbereiches

Es handelt sich um die Teilaufhebung eines bestehenden Bebauungsplanes und seiner 1. vereinfachten Änderung. Aus diesem Grund gibt es keine Planungsvarianten außerhalb des Geltungsbereiches.

4.10 Beschreibung der erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen

Das Vorhaben bringt keine nachteiligen Umweltauswirkungen mit sich, sondern positive Auswirkungen auf die Umwelt, da ursprünglich für eine Bebauung vorgesehene Flächen wieder dem Außenbereich zugehörig gemacht werden und künftig für Bauvorhaben § 35 BauGB und die Außenbereichsvorschriften gelten.

4.11 Zusätzliche Angaben