Planungsdokumente: 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Brodersby für das Gebiet "Schloß Schönhagen zwischen Schloßstraße und Eiskellerweg"

Begründung

B E G R Ü N D U N G

zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Schönhagen Schloss, zwischen Schloßstraße und Eiskellerweg"

der Gemeinde Brodersby, Kreis Rendsburg-Eckernförde

1. Anlass und Auswirkung der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Brodersby wurde am 10.07.2020 rechtskräftig. Er beinhaltet Allgemeine Wohngebiete, Sondergebiete, Flächen für Gemeinbedarf, Grünflächen und Verkehrsflächen beidseitig der Schloßstraße sowie nördlich des Eiskellerweges im Ortsteil Schönhagen.

Die Begründungen der Ursprungsfassung behalten vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend hiervon nicht abgewichen wird.

Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 betrifft folgende Bereiche und Inhalte:

Diese Änderung umfasst alle festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (Teilbereiche A bis D) des rechtskräftigen Bebauungsplanes.

Die Gemeinde Brodersby möchte mit dieser Änderung des Bebauungsplanes möglichen Konflikten zwischen der festgesetzten Hauptnutzung in den Allgemeinen Wohngebieten (dem Dauerwohnen) und dem ausnahmsweise zulässigen Ferienwohnen vorbeugen. Dabei strebt die Gemeinde einen vollständigen Ausschluss des Ferienwohnens an, da diese Nutzung innerhalb des Plangebietes in den hierfür vorgesehenen Sondergebieten "Dauer- und Ferienwohnen" in ausreichender Anzahl vorhanden ist. Ziel ist es, insbesondere im stark touristisch geprägten Ortsteil Schönhagen Dauerwohnungen zu errichten und so die örtliche Infrastruktur (Freiwillige Feuerwehr, Vereine etc.) zu stärken und langfristig auch in Schönhagen zu sichern und zu erhalten.

2. Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 15

Für die Teilbereiche A bis D der Wohngebiete sind Festsetzungen bzgl. der Art der baulichen Nutzung (Allgemeines Wohngebiet), des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ, Geschossigkeit) und der Baugrenzen im Bebauungsplan enthalten. Zulässig sind Einzelhäuser in offener Bauweise.

Diese Festsetzungen bleiben erhalten; wobei alle ausnahmsweise zulässige Nutzung in den Teilbereichen A bis D zukünftig unzulässig sind. Hierzu gehören:

1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes (z. B. Ferienwohnungen)

2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z. B. Ferienhäuser)

3. Anlagen für Verwaltungen

4. Gartenbaubetriebe

5. Tankstellen

Im Text (Teil B) sind für die Teilbereiche A bis D der Allgemeinen Wohngebiete Festsetzungen v.a. bzgl. der Höhe der baulichen Anlagen sowie der Dachform, der Dachneigung, der Dacheindeckung und der Außenwandgestaltung enthalten.

Diese Festsetzungen bleiben ebenfalls vollständig erhalten.