3.5 Hochwasserschutz
Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Abs. 1 Satz 2 LWG). Teilflächen im Süden des Plangeltungsbereiches befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gem. § 59 Abs. 1 LWG entlang der Ostseeküste. Hierzu zählen auch die Bereiche, in denen Standplätze vorgesehen sind. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist eine Bebauung an anderer Stelle innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht möglich.
Zur Begrenzung der Hochwasserrisiken soll die Möglichkeit der Errichtung baulicher Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten nur dann eröffnet werden, wenn dort ein ausreichender Schutz vor Hochwasser vorhanden ist.
Dieser Schutz kann gewährleistet werden, entweder durch einen Landesschutzdeich oder eine Schutzanlage, die einen einem Landesschutzdeich vergleichbaren Schutzstandard aufweist oder bei Baumaßnahmen, bei denen mit der Herstellung der baulichen Anlage die erforderlichen Schutzvorkehrungen geschaffen werden (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG).
Hochwasserschutzmaßnahmen einzelner baulicher Anlagen können durch die Bauausführung (z.B. hoch gelegene Gebäude) oder hochwasserangepasste Nutzung im unteren Gebäudebereich (z.B. Garage statt Wohnraum) geschaffen werden.
In der Bauleitplanung ist ein ausreichender Hochwasserschutz verbindlich festzulegen.
Für diesen Küstenabschnitt wird im Risikogebiet derzeit folgender Hochwasserschutz gefordert:
- Eine Nutzung der hochwassergefährdeten Fläche für bauliche Anlagen zu Wohnzwecken / Ferienwohnungen oder sonstige Nutzung ist nicht zulässig.
- Ausweisung von Verkehrs- und Fluchtwegen oder höher gelegenen Sammelplätzen auf Höhe von mind. NHN +2,50 m.
- Haustechnikanlagen und Hausanschlüssen müssen hochwassersicher ausgeführt werden. Dies betrifft z.B. auch die Strom- und Wasserversorgung der einzelnen Stellplätze.
- Verwendung von Einrichtungen gegen Rückstau in Ver- und Entsorgungsanlagen.
Des Weiteren ist jederzeit die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von Flächen im HWRG, die durch Wohnwagen und -mobile genutzt werden, durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Gemeinde Damp und Dritter sicherzustellen. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern hat entsprechende Berücksichtigung zu finden. Insbesondere ist die Räumung der Standplätze im HWRG ab einer schweren Sturmflut (1,50 - 2,00 mNN) zu gewährleisten.
Die Grenze des Hochwasserrisikogebietes ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt.