Das Plangebiet ist überwiegend in landwirtschaftlicher Nutzung und z.T. durch den Campingplatz vorgeprägt. Es weist insgesamt eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz auf. Besonders zu berücksichtigen sind die Knicks im Plangebiet, die als geschützte Biotope gelten.
Die überplanten landwirtschaftlichen Flächen sollen zukünftig als Campingplatz entwickelt werden. Die Flächen sind weitgehend wasserdurchlässig bzw. wassergebunden anzulegen, wodurch der Oberflächenabfluss reduziert wird. Vergleichsweise kleinflächige Versiegelungen erfolgen durch Zufahrten und die Errichtung eines Sanitärgebäudes. Eingriffe in die vorhandenen Knicks werden weitestgehend vermieden. Es ist geplant einen Wander- und Reitweg anzulegen, der westlich um den Campingplatz herumführt. Um diesen Weg an einen nördlich verlaufenden Weg anzuschließen, wird ein schmaler Knickdurchbruch im nördlichen Knick notwendig. Die Erweiterung des Campingplatzes soll durch Neupflanzungen eingegrünt werden.
Die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Umweltbericht konkret ermittelt und durch Maßnahmen des Naturschutzes gemindert bzw. ausgeglichen.

Das Plangebiet grenzt an dasLandschaftsschutzgebiet „Schwansener Ostseeküste“ (Verordnung vom 21.06.2002) (§ 26 BNatSchG).
Abgesehen von dem genannten Landschaftsschutzgebiet liegen keine weiteren Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG für das Plangebiet vor.
Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein sind von der Planung ebenfalls nicht unmittelbar betroffen. Östlich grenzt die Verbundachse „Küstenniederung südlich Damp“ an das Plangebiet an.
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete finden sich mit dem FFH- und EU-Vogelschutzgebiet 1326-301 „NSG Schwansener See“ ca. 2,95 km nördlich der Plangebietes. Ca. 3,7 km nordwestlich befindet sich außerdem das FFH-Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“. Aufgrund der großen Entfernungen ist von keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete durch das Vorhaben auszugehen.
Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) im nördlichen Plangebiet bekannt. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält keine weiteren Darstellungen.
Nordöstlich und südöstlich des Plangebietes befinden sich Waldflächen, die nach Landeswaldgesetz geschützt und zu berücksichtigen sind.