Planungsdokumente: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für den Bereich "Campingplantz Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Innerhalb des Plangebietes sind entsprechend der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes vom 27.01.2025 keine archäologischen Kulturdenkmale bekannt. Das Plangebiet befindet sich weiterhin nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes.

Kulturdenkmale sind im direkten Umfeld des Plangebietes ebenfalls nicht bekannt.

Der Knick im nördlichen Plangebiet ist Teil der historischen Kulturlandschaft Schwansens. Er ist entsprechend seines Status als geschütztes Biotop zu berücksichtigen.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Bei der Umsetzung der Planinhalte wird der § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt. Der Knick wird als geschütztes Biotop und Teil der historischen Kulturlandschaft erhalten.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht betroffen.

Die Umsetzung der Planung hat weder nachteilige noch vorteilhafte Auswirkungen auf das Schutzgut. Kultur- oder Sachgüter sind von den Planinhalten nicht betroffen.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

2.2 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die Vermeidung von Emissionen wird im Bereich des Plangebietes u.a. durch die Einhaltung der Energieeinsparverordnung nach dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet.

Das Schmutzwasser wird im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Damp abgeleitet. Die Müllentsorgung obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird durch private Unternehmen durchgeführt. Auf die Satzung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde wird verwiesen. Hier sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.