Planungsdokumente: 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für den Bereich "Campingplantz Dorotheenthal"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden sowie der Veränderung des Landschaftsbildes und des Wasserhaushalts verursachen. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Die Planung dient der Erweiterung eines bestehenden Campingplatzes und somit der Erholungsnutzung. Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Der nach § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Knick am Rand des Plangebietes kann weitestgehend erhalten werden. Sie werden in der verbindlichen Bauleitplanung mit den entsprechenden Mindestabständen berücksichtigt, sodass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Die nahegelegenen Waldflächen werden in den geänderten Darstellungen des Flächennutzungsplanes berücksichtigt.

Schutzgut Fläche

Das südliche Plangebiet ist bereits als Campingplatz überplant, aber nicht umgesetzt. Hier erfolgt entsprechend der tatsächlichen Nutzung wieder eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft. Im nördlichen Plangebiet werden dagegen landwirtschaftliche Flächen dauerhaft aus der Nutzung genommen und für die Erweiterung des Campingplatzes vorgesehen.

Schutzgut Boden

Innerhalb des Plangebietes sind nur geringe Flächenanteile als vollversiegelte Flächen vorgesehen. Befestigungen und Versiegelungen erfolgen im Bereich intensiver landwirtschaftlicher Nutzflächen. Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Gemeinde Damp verbreitet.

Vollversiegelungen werden nur in einem geringen Maß zugelassen. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen und Befestigungen werden in der verbindlichen Bauleitplanung dargestellt.

Schutzgut Wasser

Vollversiegelte Flächen und Befestigungen werden auf ein Minimum begrenzt, sodass das anfallende Niederschlagswasser weiterhin im Plangebiet versickern kann. Zu erhaltende und neu anzupflanzende Gehölzstrukturen fördern die Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

Die vorhandenen Grünstrukturen bleiben erhalten. Zusätzlich werden Gehölze am Rand des Campingplatzes gepflanzt, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken. Vollversiegelte Flächen und Befestigungen werden auf ein Minimum begrenzt.

Schutzgut Landschaft

Vorhandene Grünstrukturen werden erhalten. Zur zusätzlichen Eingrünung werden am westlichen Rand des Campingplatzes Gehölzpflanzungen vorgesehen, die die Einsehbarkeit des Plangebietes mindern.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Der Runderlass unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen bzw. zulässige und bereits ausgeglichene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

In der parallel aufgestellten 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 wird nur eine geringe überbaubare Grundfläche für die Neuerrichtung eines Sanitärgebäudes festgesetzt. Zusätzliche Vollversiegelungen erfolgen für eine Entsorgungsfläche und Hauptzufahrten. Der Ausgleich für diese Flächen wird im Verhältnis 1 : 0,5 vorgesehen.

Die geplanten Wohnmobilstellplätze, Standplätze und Pkw-Parkplätze werden wasserdurchlässig befestigt und somit nicht vollversiegelt. Gleiches gilt für einen überwiegenden Teil der geplanten Wege im Plangebiet. Für diese Flächen wird daher in der Ausgleichsbilanzierung ein geringeres Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 vorgesehen.

Im südlichen Plangebiet besteht entsprechend dem gültigen Bebauungsplan Nr. 13 Baurecht. Die hierdurch zulässigen Versiegelungen und Befestigungen gelten als ausgeglichen und werden bei den Neuplanungen entsprechend berücksichtigt.

Die Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen der parallel aufgestellten 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 auf Grundlage der dort überplanten Flächen und der konkret getroffenen Festsetzungen. Auch die Beschreibung der Ausgleichsfläche erfolgt im parallel aufgestellten Bebauungsplan.

Schutzgut Landschaftsbild

Durch die Planung wird der Campingplatz weiter nach Nordwesten in Richtung der Straße ‚Dorotheental‘ verschoben. Die angrenzenden Flächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet, weswegen der Schutz des Landschaftsbildes von besonderer Bedeutung ist.

Zur Eingrünung des Campingplatzes werden am westlichen Rand Anpflanzungsflächen vorgesehen. Hier sind heimische Strauch- und Bauarten auf einem Erdwall zu pflanzen, die das Plangebiet zukünftig eingrünen werden.

Weitere Anpflanzungen sind innerhalb der Sondergebietsflächen vorgesehen. Hier sollen Hecken entstehen, die die Standplätze untergliedern und für eine Durchgrünung sorgen.

Die grünordnerischen Maßnahmen sind in der 2. Änderung des B-Planes Nr. 13 konkret beschrieben.