Planungsdokumente: 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Damp "Campingplatz Dorotheenthal"

Textliche Festsetzungen

8 Hinweise

8.1 Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen gemäß § 34 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Neufassung vom 04.11.1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Art. 2a des 7. Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 173) weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig. Von der Wasserstraße aus sollen ferner weder rote, gelbe, grüne, blaue noch mit Natriumdampflampen direkt leuchtende oder indirekt beleuchtete Flächen sichtbar sein. Anträge zur Errichtung von Leuchtreklamen usw. sind dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zur fachlichen Stellungnahme vorzulegen.

8.2 Die Betreiberinnen und Betreiber des Campingplatzes im Hochwasserrisikogebiet sind verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise auf die Gefahr von Sturmfluten, insbesondere im Winterhalbjahr, hinzuweisen.

8.3 Haustechnikanlagen und Hausanschlüssen müssen hochwassersicher ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere auch die Strom- und Wasserversorgung der einzelnen Standplätze.

8.4 Ver- und Entsorgungsanlagen müssen gegen Rückstau gesichert werden.

8.5 Die rechtzeitige zentrale Alarmierung und Evakuierung von Flächen im HWRG ist jederzeit durch organisatorische und technische Vorsorgemaßnahmen seitens der Gemeinde Damp und Dritter sicherzustellen. Die Verfügbarkeit und der Einsatz von Geräten zur Räumung von Gefahrenzonen und gefährlichen oder gefährdeten Gütern hat entsprechende Berücksichtigung zu finden. Insbesondere ist die Räumung der Standplätze im HWRG ab einer schweren Sturmflut (1,50- 2,00 m NHN) zu gewährleisten.

8.6 Waldabstand Nordöstlich und südöstlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.