6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose für den Bereich "Windenergiegebiet südöstlich Osterhof"
Verfahrensschritt
Auswertung ÖffentlichkeitZeitraum
Beteiligung beendet –durchführende Organisation
Amt Schlei-OstseePlanungsanlass
Erfordernis und Ziel der Planung
Die Gemeinde Loose möchte die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen (WEA) im Gemeindegebiet ermöglichen und damit den Anteil erneuerbarer Energien, im Sinne einer nachhaltigen gemeindlichen Entwicklung und des Klimaschutzes, erhöhen. Um dafür die planungsrechtliche Grundlage zu schaffen, stellt die Gemeinde die 6. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) auf.
Die abwägungserheblichen, öffentlichen und privaten Belange werden im Rahmen der Aufstellung der Bauleitplanung ermittelt, bewertet sowie gegeneinander abgewogen.
Die für die Umsetzung der Planung gewählte Fläche ist im derzeit gültigen FNP entsprechend ihrer derzeitigen Nutzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt und liegt außerhalb der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans II (2020) für das Sachthema Wind ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergienutzung. Sie ist damit planungsrechtlich nicht für eine Bebauung vorgesehen. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben zu gewährleisten, ist daher ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen und der gemeindliche Flächennutzungsplan entsprechend der geplanten Nutzung zu ändern.
Gemäß Kapitel 5.7.1 Abs. 1 Regionalplan für den Planungsraum II zum Sachthema Windenergie an Land (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein 2020 dürfen raumbedeutsame Windkraftanlagen nur innerhalb der in der dort anliegenden Karte festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Wind-energienutzung (Vorranggebiete Windenergie) errichtet und erneuert werden. Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Somit steht der Bauleitplanung zunächst dieses Ziel der Raumordnung entgegen.
Daher beantragt die Gemeinde mit vorliegender Planung zugleich eine Zielabweichung gemäß § 13b Landesplanungsgesetz. Mit Änderung des Landesplanungsgesetzes gilt seit dem 07.06.2024 eine neue Rechtslage. Mit § 13b LaplaG ist eine abweichende Gesetzgebung zu § 245e Abs. 5 BauGB getroffen worden. Gemäß § 13b LaplaG soll dem Antrag der Gemeinde auf Zielabweichung abweichend von § 245e Absatz 5 BauGB und § 6 Absatz 2 ROG nur dann stattgegeben werden, wenn
1. ein Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie an Land geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt,
2. die Fläche von der Gemeinde unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan für Windenergie an Land im Übrigen festgelegten Ziele der Raumordnung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung ermittelt worden ist,
3. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass die Ausweisung der Windenergiegebiete mittels Sonderbauflächen, Sondergebieten oder mit diesen vergleichbaren Ausweisungen erfolgen soll und dass sie keine Bestimmungen zur Höhe der Windenergieanlagen an Land im jeweiligen Bauleitplan trifft,
4. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie die Ausweisung der Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt hat und
5. die planende Gemeinde nachgewiesen hat, dass sie bei der Planung eines Windenergiegebietes die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt und die Abwägung gemäß § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch durchgeführt hat.
Bezüglich der Punkte 1 und 2 kann festgehalten werden, dass die seitens der Gemeinde vorgesehene Fläche nicht innerhalb von Gebieten liegen, für welche in einem Raumordnungsplan für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festgelegt sind. (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Auszug aus Stellungnahme zur Planungsanzeige vom 20.08.2024)
Zugleich sollen gemäß des Entwurfs der Teilfortschreibung zum Thema Windenergie an Land des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein (Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Entwurf 2024 Ausschlusskriterien als Ziele der Raumordnung formuliert werden. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderung des FNP sind daher die dann geltenden Ziele zu beachten. Jedoch liegt nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs des LEP Windenergie 2024 die Fläche außerhalb von Bereichen, die als Ziele der Raumordnung von einer Windenergienutzung ausgeschlossen werden sollen. (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Auszug aus Stellungnahme zur Planungsanzeige vom 20.08.2024)
Gemäß Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, zur Planungsanzeige vom 20.08.2024 (§ 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaPlaG)) ist es aber erforderlich, um über den Zielabweichungsantrag entscheiden zu können, dass die Gemeinde die beabsichtigte Bauleitplanung durchführt, um die unter 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte und Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Dokumentation der Abwägung) bei der Landesplanungsbehörde erfolgt die Zielabweichungsprüfung der Landesplanungsbehörde. Sie kann dabei abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 auf das Einvernehmen der jeweils fachlich berührten obersten Landesbehörden und auf die Beteiligung der weiteren jeweils fachlich berührten öffentlichen Stellen verzichten (§ 13b Abs. 4 LaPlaG). Über die Zielabweichung wird in einem gesonderten Verfahren parallel zum Bauleitplanverfahren entschieden.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung von WEA muss eine Änderung der bisherigen Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im gültigen FNP erfolgen. Entsprechend der geplanten Nutzung erfolgt für den Änderungsbereich die Darstellung einer „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen““.
Neben den oben genannten Planerfordernissen dient die Aufstellung des Bauleitplanverfahrens außerdem dazu, die Bevölkerung in den Planungsprozess einzubinden um damit eine größtmögliche Akzeptanz für das Planvorhaben zu erzielen.
Rahmenbedingungen
Der Bund hat den Ländern im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) 2023 Flächenziele für die Windenergienutzung vorgegeben. Danach müssen die Vorranggebiete für die Windenergienutzung in Schleswig-Holstein von derzeit zwei Prozent der Landesfläche auf rund drei Prozent ausgeweitet werden. Mit den Vorranggebieten, die in den geltenden Regionalplänen zum Thema „Windenergie an Land“ festgelegt sind, werden diese Ziele noch nicht erreicht. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wird daher die Pläne fortschreiben, um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie in Schleswig-Holstein bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen.
Nach § 2 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen ein-gebracht werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit geschaffen, mit dem § 245e Abs. 5 BauGB (Gemeindeöffnungsklausel, seit 14.01.2024 in Kraft) unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb der bisher festgelegten Wind-vorranggebiete Windkraftanlagen, mittels eines bei der Landesplanungsbehörde zu beantragenden Zielabweichungsverfahrens (§ 13 Landesplanungsgesetz (LaPlaG)) zu errichten.
Gemäß § 6 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) soll die zuständige Raumordnungsbehörde einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
In Bezug auf den Windausbau soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers solchen Zielabweichungsverfahren stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie an Land unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt. Damit wäre ein geordneter und nicht zuletzt aufgrund umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bevölkerung geeinter und akzeptierter Windausbau über landesplanerische Steuerung in Schleswig-Holstein gefährdet. [Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Drucksache 20/1902 20.02.2024, Schleswig-Holsteinischer Landtag – 20. Wahlperiode - Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes]
Da die Fortschreibung der übergeordneten Pläne des Landes Schleswig-Holstein noch andauern wird, möchte die Gemeinde die Möglichkeit zur Beschleunigung des Wind-energieausbaus auf Grundlage des § 245e Abs. 5 BauGB nutzen.
Ansprechperson
Amt Schlei-Ostsee Abteilung Bauen und Umwelt
Frau Levien Tel. 04351/7379-570 E-Mail: annika.levien@amt-schlei-ostsee.de
Aktuelle Mitteilungen
Ihre Ansprechpartner im Verfahren:
Mit dem Verfahren betraut ist Frau Annika Levien, Tel. 04351/7379- 570, Anschrift Holm 13, 24340 Eckernförde.
Wichtige Mitteilung für Bürger
Die Gemeinde Loose lädt Sie recht herzlich zur Teilnahme an der nachfolgenden Bauleitplanung ein.
Ergänzende Unterlagen
weitere Information
Gutachten Artenschutz
Im Umweltbericht zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans werden Daten und Informationen zum Artenschutz aus Gutachten herangezogen, die im Rahmen der bereits bestehenden, benachbarten Windparks erstellt wurden.
Adressliste der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme #M1028
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nachfolgende Stellungnahme ab:
Die Fläche befindet sich ca. 26 km östlich des Flugplatzbezugspunktes (FBP) Schleswig/Jagel. Es ist eine maximale Bauhöhe von 199,5m für spätere An-lagen im Bezugsvorgang angegeben. Die maximale Bauhöhe, ohne Einfluss auf die Kursführungsmindesthöhe (Minimum Vectoring Altitude - MVA) SCHLESWIG/HOHN SEKTOR NS2, beträgt an diesen Standorten 228m NHN. Bei der Maximalbauhöhe wurde ein Puffer von 20 m vertikal, sowie 8 m horizontal angewandt, um einen Änderungsantrag nach §16b Abs. 7 BIm-SchG zu berücksichtigen.
Eine FS-Technische Bewertung kann erst vorgelegt werden, wenn genauere Standortdaten (Koordinate jeder einzelnen Windenergieanlage) sowie exakte Hindernisdaten (Anlagentyp, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Bau-werkshöhe etc. pp.) vorliegen. Ein Schatten-/Schallgutachten ist für die Be-wertung zwingend erforderlich.
Um die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone zu verhindern können einzelne WEA, abhängig vom Standort, den Bestandsanlagen vor Ort sowie abhängig von weiteren Hindernisdaten, mit der Auflage - Ausrüs-tung mit einer bedarfsgerechten Steuerung - versehen werden, um eine Störung der ASR-S nach §18 a LuftVG auszuschließen.
Ich bitte Sie, mich über den weiteren Ausgang des Verfahrens unter Angabe meines Zeichens I-0542-25-FNP zu informieren.
Stellungnahme #M1027
Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 11 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) i.d.F. vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 405)
• Ihr Schreiben vom 24.03.2025
• 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose, Kreis Rendsburg-
Eckernförde
• Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), gleichzeitig: Planungsanzeige gem. § 11 Abs. 1 LaplaG
• Stellungnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 02.05.2025
Mit Schreiben vom 24.03.2025 informieren Sie über die frühzeitige Beteiligung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose, Kreis Rendsburg-Eckernförde, bzw. zeigen diese gemäß § 11 Abs. 1 LaplaG an. Planungsziel ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen außerhalb der für den Planungsraum II festgelegten Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering zu schaffen. Die Gemeinde möchte unmittelbar im Anschluss an die westliche Teilfläche des Vorranggebietes Windenergie PR2_RDE_012 weitere Flächen für die Windenergienutzung ermöglichen.
Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der Bauleitplanung wie folgt Stellung:
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025/28), dem Regionalplan für den Planungsraum III (Amtsbl. Schl.-H. 2001, Seite 49) sowie dem 2. Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II (Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 07.04.2025 - Amtsbl. Schl.-H. 2025/152). Darüber hinaus sind die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 4.5.1 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom 06.10.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 739) sowie die Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan IITeilaufstellung-VO) vom 29.12.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1082) maßgeblich.
Zu dem Planvorhaben war mit Schreiben vom 20. August 2024 (Az. IV 643 – 50611/2024) Stellung genommen worden. Die Stellungnahme hat weiterhin Bestand. Über diese Stellungnahme hinaus werden noch folgende Hinweise gegeben:
Gemäß den Planunterlagen zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes möchte die Gemeinde zwischen der geplanten Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Wind und Landwirtschaft und der Entwicklungsfläche E5 (gegenüber dem Siedlungsbereich an der Rosahler Straße) einen Abstand von 800 Metern einhalten. Nach hiesiger Messung beträgt der Abstand zwischen den genannten Flächen jedoch weniger als 800 Meter.
Vielmehr scheint es so, dass als Abgrenzung nur der bestehende Siedlungsbereich herangezogen worden ist, nicht jedoch die Entwicklungsfläche. Dies sollte geprüft werden.
Die Gemeinde plant zugleich mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes westlich der Ortslage eine weitere Fläche für die Windenergienutzung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird der Gemeinde im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes empfohlen, sich mit der Thematik der Umfassung auseinanderzusetzen.
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.
Stellungnahme #M1025
Wir bedanken uns für die Einbindung in das Beteiligungsverfahren und die damit verbundene Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Wahrung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft abzugeben.
Zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Loose nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die Ausweisung eines Windeignungsgebietes in der Gemeinde Loose über ein Zielabweichungsverfahren haben wir grundsätzlich keine Einwände. Wir weisen aber daraufhin, dass durch die Planung das angrenzende bestehende Windeignungsgebiet PR2_RDE_012 nicht durch Abschattungswirkungen in seiner Ertragsfähigkeit beeinträchtigt werden darf. Darüber hinaus haben wir keine Anmerkungen und Hinweise.
Stellungnahme #M1024
Grundlage der Stellungnahme des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV SH) isf die Stellungnahme des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernforde (KSV Rd- Eck), die wir hiermit zum Gegenstand unserer Stellungnahme machen.
Die den LSV SH erreichenden Planungsunterlagen werden aufgrund der besseren Vor-Ort-Kenntnisse und der Kenntnis ggf. vorliegender Betroffenheiten durch unsere Kreissportverbande (KSV) bearbeitet. Die dafür zustandigen Personen der Kreissportverbande sind meist ehrenamtlich tätige Mitarbeiter. In jedem Fall trifft dies für die Vertreter der ansässigen Sportvereine zu, die durch den KSV zu Rate gezogen werden.
Insofern ist die eingeräumte Frist von einem Monat für die Stellungnahme i.d.R. ein sehr kurzer Zeitraum (Feiertage). Bei den uns bisher erreichenden Planungsvorhaben besteht mit den zuständigen Behörden die Absprache, dem Landessportverband eine Stellungnahmefrist von mindestens acht Wochen einzuräumen. Dieser Zeitraum wird benotigt, urn die betroffenen Sportverbände und -vereine angemessen einbinden zu können.
Wir bitten, diesen Sachverhalt bei zukünftipen Vorhaben zu berücksichtigen.
Seitens des LSV SH werden gegen den vorbezeichneten Planungsentwurf der Gemeinde Loose keine Bedenken oder Einwände vorgebracht.
Stellungnahme #M1026
Zur vorliegenden Bauleitplanung, hier eingegangen am 03.04.2025, nehmen die beteiligten Dienststellen wie folgt Stellung:
Fachdienst Umwelt (untere Naturschutzbehörde)
Bei der geplanten 6. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich um ein Zielabweichungsverfahren - mit dem über die bereits bestehenden Eignungsgebiete hinaus - auf einer Fläche von rd. 25 ha die Aufstellung von Windkraftanlagen vorbereitet werden soll. Diese liegt südlich des Windeignungsgebietes 301, das bereits für die Windkrafterzeugung genutzt wird.
Obwohl in der Region in den Gemeinden Loose, Waabs und Rieseby diverse Eignungsgebiete vorliegen, werden nicht diese Alternativen betrachtet. Vielmehr soll eine vermeintliche "Lücke" zwischen zwei Eignungsgebieten geschlossen werden. Die Fläche zwischen den Waldflächen ist schmal und wirkt "eingezwängt". Lage und Zuschnitt sind suboptimal, ein "Sichtfenster" (bei PV Planungen üblich) wird mit dem Vorhaben überplant. Der Bestand an Windkraftanlagen wird in der Ausdehnung durch die Planung in der Nord-Südausrichtung auf eine Gesamtlänge rd. 2 Kilometer verlängert. Damit erfolgt eine erhebliche Barrierewirkung in der Landschaft, die sowohl den Naturhaushalt wie das Landschaftsbild betrifft.
Die Bezeichnung "kleines Waldstück" ist eine (ab)wertende Bezeichnung für ein rd. 1 ha großes Waldgebiet. (Bereits bei 2.000 m² Fläche handelt es sich um einen Wald nach dem Waldgesetz.) Da die Planung in der Gemeinde Loose erfolgt, ist das Waldgebiet "Gast" als wertvoller Laubwald in seiner erheblichen biologischen und Biotopbedeutung unzureichend betrachtet. Weder die Größe eines Landschaftselements noch die Lage in einer Nachbargemeinde kann eine geringere Bedeutung der Schutzgüter begründen.
Die beigefügten artenschutzrechtlichen Unterlagen sind älter als 5 Jahre. Es ist z.B. aufgrund der Nähe zum Hemmelmarker See (FFH -Gebiet) von schützenswerten Populationen auszugehen.
Insgesamt ist eine naturschutz- und artenschutzrechtliche Eignung nicht begründet. Bereits für das Bestandsgebiet nördlich der Planung bestanden - wie in den Gutachten erkennbar - Konflikte. Diese sollen durch diverse Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Ein Monitoring, ob die Maßnahmen funktionsfähig hergestellt wurden, ist nicht bekannt.
Grundsätzlich hat das Landschaftsbild im Raum Schwansen als Gutslandschaft eine besondere Bedeutung. Das bezieht sich nicht nur auf die touristisch bedeutsamen Landschaftsräume parallel der Küste. Im Landschaftsrahmenplan ist in der Gemeinde Loose ein breiter Bereich als "Gebiet mit besonderer Erholungseignung" gekennzeichnet. Die Summation einer hohen Anzahl von WKA wird beeinträchtigend wahrgenommen.
Eine Ausdehnung der Windparks über die Eignungsgebiete hinaus ist in der Landschaft Schwansen kritisch zu beurteilen. Aufgrund der Lage und Zuschnitts des Projektgebiets handelt es sich um einen vermeidbaren Eingriff nach dem Naturschutzrecht (§ 15 Abs 5 BNatschG).
Fachdienst Umwelt (untere Wasserbehörde, Gewässeraufsicht)
Zu dem o.g. Vorhaben bestehen seitens der unteren Wasserbehörde -Gewässeraufsicht keine grundsätzlichen Bedenken. Ich bitte folgende Anregungen und Hinweise aufzunehmen:
Anregungen:
1. In dem Planungsbereich befinden sich Verbandsgewässer und Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft (RoG). Das amtliche wasserwirtschaftliche Gewässerverzeichnis ist zu beachten.
2. Die Lage von verrohrten Gewässern und RoGs ist vor Beginn jeglicher Maßnahmen in Ihrer Örtlichkeit zu überprüfen und die Planungen sind entsprechend anzupassen.
3. Es gelten für die Verbandsgewässer und -anlagen die satzungsrechtlichen Mindestabstände des jeweils zuständigen Wasser- und Bodenverbandes. Diese sind einzuhalten, bei Abweichungen ist die schriftliche Zustimmung des WBV einzuholen.
Hinweise:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abstände der Fundamente von Windenergieanlagen zu einem Gewässer größer den satzungrechtlichen Mindestabständen zu wählen sind, da die Ausdehnung der Baugrube die Größe der Fundamente überschreitet.
2. Es wird empfohlen, die Entfernung der Baugrube für die Fundamente größer den satzungsrechtlichen Mindestabständen zu bemessen, um eine Gefährdung der Gewässer auszuschließen und eine Korrespondenz zwischen dem Wasserstand in der Baugrube und dem Gewässer zu vermeiden.
3. In dem Plangebiet sind Moorflächen vorhanden. Es wird empfohlen, aus Gründen des Grundwasserschutzes, Rüttelstopfsäulen für die Herstellung der Windenergieanlagenfundamente zu verwenden.
4. Sollten verrohrte oder offene Gewässer gekreuzt werden (Überwegungen oder Kabel) bedarf dies separater wasserrechtlicher Genehmigungen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 23 LWG. Diese sind mindestens 2 Monate vor Baubeginn bei der UWB zu beantragen. Der Umfang der Antragsunterlagen ist vorab mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.
5. Sollte eine Wasserhaltung mit temporärer Grundwasserabsenkung bzw. Ableitung von Baugrubenwasser in ein Gewässer erforderlich sein, bedarf dies einer separaten wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis für Grundwasserabsenkung und die notwendige Ableitung des geförderten Grundwassers oder Schichten- und Baugruben-wassers in ein Gewässer ist zwingend 2 Monate vor Beginn der Baumaßnahmen bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Der Umfang der Antrags-unterlagen ist vorab mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Ob eine erlaubnispflichtige Benutzung gemäß § 9 WHG in Verbindung mit §11 LWG oder ein Gemeingebrauch nach § 18 LWG vorliegt, entscheidet die zu-ständige untere Wasserbehörde nach Vorlage der von ihr geforderten Unterlagen durch die Antragsteller/ in.
Fachdienst Verkehr (untere Straßenverkehrsbehörde)
Es bestehen seitens der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde keine grundsätzlichen Bedenken, da von der bisherigen Planung straßenverkehrsrechtliche Belange noch nicht berührt werden. Eventuelle straßenverkehrsrechtliche Anordnungen können allenfalls einzelfall- und fallbezogen erfolgen.
Weitere Anregungen werden vom Kreis Rendsburg-Eckernförde nicht vorgetragen. Nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung wird um Vorlage des Abwägungsergebnisses gebeten. Ich bitte um Beteiligung im weiteren Planverfahren.
In der Einladungs-E-Mail vom 03.04.2025 stand, dass innerhalb eines Monats nach Erhalt eine Stellungnahme in BOB-SH abgegeben werden kann. Es wird darum gebeten, Verfahren in BOB-SH zukünftig auch so lange aktiv zu lassen, dass auch noch am Ende der angegebenen Frist eine Stellungnahme möglich ist.
Im Auftrag
Gez. Heravi
Stellungnahme #M1023
Mit E-Mail vom 03.04.2025 baten Sie um Stellungnahme im oben bezeichneten Verfahren.
Mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplans zielt die Gemeinde auf eine Ausweisung von einem Windenergiegebiet im Gemeindegebiet außerhalb von Vorranggebieten für die Windenergienutzung auf der Grundlage des § 245e Abs. 5 Baugesetzbuch (Gemeindeöffnungsklausel) und § 13b Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein (Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land) ab.
Der Bereich "Windenergiegebiet südöstlich Osterhof“ liegt östlich der Ortslage Loose, südöstlich der Schwansenstraße (Bundestraße 203), nordwestlich der Waabser Chaussee (Landesstraße 26) und nordwestlich der Straße „Gastholz“ sowie im Westen angrenzend an das Vorranggebiet PR2_RDE_012 und einen bestehenden Windpark. Die Gesamtfläche ist in etwa 180 ha groß (Abbildung 1).
Im aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ des LEP Schleswig-Holstein 2023 liegt die Fläche in der Potenzialfläche PR2_RDE_137. In der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans für den Planungsraum III (2020) ist angrenzend nordöstlich das Vorranggebiet PR2_RDE_012 ausgewiesen worden. In diesem befindet sich ein Windpark mit fünf Anlagen.
Betrachtung raumplanerischer und artenschutzrelevanter Kriterien
Zu betrachten sind die harten und weichen Tabukriterien sowie die Abwägungskriterien der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans für den Planungsraum III (2020). Die derzeit im Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie des LEP dargestellten Ziele und Grundsätze der Raumordnung (2024) werden informatorisch dargestellt und geprüft.
Das harte Tabukriterium „Wälder mit Schutzbereich 30 m“ ist an mehreren Stellen direkt angrenzend ansonsten sind keine harten Tabukriterien betroffen. Es ist das weiche Tabukriterium „30 bis 100 m Abstand Wald“ betroffen. Dieses Kriterium ist zu beachten und der betroffene Bereich muss frei gehalten werden.
Ziele der Raumordnung (2024) sind nicht betroffen.
Es sind mehrere Abwägungskriterien durch die Planung betroffen. Naturschutzfachlich ist das Kriterium: „Talräume an natürlichen Gewässern und HMWB-Wasserkörpern“ betroffen.
Es ist kein artenschutzrechtlicher Grundsatz der Raumordnung betroffen. Naturschutzfachlich ist der Grundsatz der Raumordnung (2024) „30 bis 100 m Abstand Wald“ von der Planung betroffen.
In der Begründung zum Vorentwurf zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans werden Angaben zum Artenschutz gemacht. Es wird Bezug genommen zu Untersuchungen, die im Zuge benachbarter Planungen erstellt wurden. Die Ergebnisse werden in zwei Fachbeiträgen zum Artenschutz („Biologenbüro GGV, 2013/ ergänzt 2014“ sowie „Biologenbüro GGV, 2017“) dargestellt. Korrekterweise wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Alters der Datengrundlagen, diese nicht mehr als Referenzdaten für die vorliegende Planung herangezogen werden können. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens als Auflagen festzulegen. Gemäß Artenkataster kommen keine windkraftsensiblen Brutvögel vor. Aufgrund der Graben- und Knickstrukturen im Gebiet wird von einem Vorkommen von Amphibien ausgegangen. Ebenso werden Offenlandbrüter erwartet. Nach Abstimmung des Untersuchungsrahmens sollen faunistische Bestandserhebungen durchgeführt werden, um anschließend konkrete artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festzulegen. Bei diesen kann es sich beispielsweise um Bauzeitenbeschränkungen, Vergrämungsmaßnahmen und Besatzkontrollen handeln.
Erforderlicher Prüfungsumfang
Durch die Ausweisung als Fläche für Erneuerbare Energien in der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose, befände sich das Vorhaben in einem nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) WindBG als Windenergiegebiet ausgewiesenen Gebiet. Mit der Feststellung der Ausweisung als Windenergiegebiet sind die Voraussetzungen zur Anwendung des § 6 WindBG gegeben. Der Prüfungsumfang für den Artenschutz ist damit durch die Umweltprüfung nach § 8 ROG oder § 2 Abs. 4 BauGB abgedeckt. Der Vorhabenträger hat keine weiteren Unterlagen vorzulegen. Geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen werden durch die zuständige Behörde angeordnet. Dem Vorhabenträger ist es jedoch freigestellt, selbst Untersuchungen mit in das Verfahren einzubringen. Im Rahmen des Umweltberichtes sind Erfassungen durchzuführen und das Konfliktpotenzial durch das geplante Vorhaben zu bewerten.
Nach § 2a BauGB hat die Gemeinde in dem Entwurf des Bauleitplans die Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Grundlage für den Umweltbericht ist die Umweltprüfung. Die abzuarbeitenden Inhalte ergeben sich aus § 1 Absatz 6 Ziffer 7 BauGB sowie aus Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c BauGB. Der Untersuchungsrahmen zu Erstellung des Umweltberichts wird im Folgenden erläutert:
Untersuchungen kollisionsgefährdeter Brutvögel für den Umweltbericht beziehen sich auf § 45b Absatz 1-5 BNatschG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt1 zu § 45b Absatz 1-5 BNatSchG. Demnach ist eine Horstsuche gemäß der Methodik „Fachliche Methode zur Ermittlung von Niststätten relevanter Groß- und Greifvögel mit besonderem Fokus auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WKA) nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG in Schleswig-Holstein“ (LfU, 02/2023) durchzuführen.
Aktuell sind der Oberen Naturschutzbehörde (ONB) keine Brutvorkommen einer in Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG genannten Vogelart im jeweiligen Nah- oder zentralen Prüfbereich bekannt. Sollte bei der Horstsuche ein genutztes Nest einer dieser Arten im zentralen Prüfbereich, gefunden werden und entscheidet sich der Vorhabenträger dazu, freiwillig eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen, so gelten die Vorgaben der Arbeitshilfe 2021 (MELUND & LLUR). Maßgeblich sind die Ausführungen zum potenziellen Beeinträchtigungsbereich. Zusätzlich sind Flüge aller Arten der Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG, welche nicht in der Arbeitshilfe behandelt werden, zu berücksichtigen. Der Nahbereich ist grundsätzlich von der Nutzung der Windenergie freizuhalten, da hier gemäß § 45b Abs. 2 BNatSchG die Regelannahme gilt, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare in diesem Bereich signifikant erhöht ist und auch in der Regel nicht durch Maßnahmen verringert werden kann.
Eine Bewertung der Gefährdung von Brut-, Rast- und Zugvögeln außerhalb der entsprechenden Abwägungskriterien, erfolgt im Rahmen einer Potenzialanalyse.
Soweit auf eine Untersuchung im Vorfeld verzichtet wird, ist für Fledermäuse stets eine Abschaltung nach den aktuellen Standardkriterien zu beantragen. Geeignete Fledermausuntersuchungen zur Feststellung des betriebsbedingten Tötungsrisikos sind an geeigneten Windenergieanlagen nach aktuellem Standard durchzuführen. In der Regel sind solche Untersuchungen erst nach Errichtung der WKA möglich. In Einzelfällen sind solche Untersuchungen im Vorfeld möglich, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft zu den geplanten WKA geeignete Bestandsanlagen vorhanden sind. Bei WKA mit einem Rotor-Bodenabstand ≥ 30 m ist eine nächtliche Abschaltung bei Temperaturen von ≥ 10 °C bei einer Windgeschwindigkeit von < 6 m/s in den fledermausrelevanten Zeiträumen vorzusehen. WKA mit einem Rotor-Boden-Abstand < 30 m sind bereits bei einer Windgeschwindigkeit von < 8 m/s abzuschalten. Sollten geeignete Gondelmonitorings von benachbarten WKA vorliegen, kann geprüft werden, ob eine Übertragung der Daten möglich ist. Für WKA mit einem Rotor-Bodenabstand von ≥ 30 m ist ein Langzeitmonitoring nach Genehmigungserteilung verpflichtend durchzuführen. Angesichts der gewachsenen Anlagendimensionen seit Einführung der Standardabschaltparameter von 6 m/s im Jahr 2012, wird davon ausgegangen, dass das Tötungsrisiko hierdurch zwar minimiert wird, es aber nicht sicher ist, dass es unter die Signifikanzschwelle gebracht wird. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten ist daher auf Basis eines geeigneten Höhenmonitorings zu überprüfen, ob das Tötungsrisiko durch den Abschaltalgorithmus ausreichend gemindert wird. Für WKA mit einem Rotor-Boden-Abstand < 30 m ist dies nicht verpflichtend durchzuführen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle fällt und das Tötungsverbot für die Fledermäuse nicht berührt wird. Ein Langzeitmonitoring ist nach den jeweils aktuellen Voraussetzungen gemäß BMU-Forschungsprojekt (RENEBAT) bzw. den aktuellen Vorgaben des Probat-Tools durchzuführen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko liegt vor, wenn die Kollisionsopfer pro Erfassungszeitraum und WKA über 1 liegen. Der Untersuchungsumfang ist rechtzeitig mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen.
Die Arten nach Anhang IV der FFH-RL sind nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1-3 BNatSchG zu bewerten. Auf Kartierungen der Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie kann verzichtet werden, sofern eine Potenzialabschätzung erfolgt. Eine solche Potenzialanalyse ist dann im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung der Maßnahmenkonzeption zugrunde zu legen. Kartierungen können dazu dienen, potenzielle Konflikte zu widerlegen und ein Maßnahmenerfordernis zu reduzieren. Es wird darauf hingewiesen, dass bei unzureichender Befassung mit alternativen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Abweichens von den Bauausschlusszeiten in den Genehmigungsunterlagen, diese nicht abschließend im Genehmigungsbescheid geregelt werden können und eine ergänzende Maßnahmenplanung erforderlich wird. Die Erfassung von Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie von Brutvögeln sollten sich an den gängigen Standards wie beispielsweise Albrecht et al. (2014) orientieren. Für die Konfliktbewertung der Haselmaus hat das Land Schleswig-Holstein landesspezifische Hinweise im sogenannten Haselmauspapier erarbeitet.
Grundsätzlicher Hinweis:
Alle Untersuchungen sind durch eine fachlich qualifizierte Person/Personengruppe durchzuführen. Bei den Untersuchungen steht der Schutz der Individuen und Lebensstätten an erster Stelle und Störungen durch die Untersuchung sind soweit wie möglich zu vermeiden. Besonders im Falle der sehr guten Kenntnisse über die Horststandorte von Schwarzstörchen und Seeadlern dürfen Besatzkontrollen der Horste von den Personen/Personengruppen nicht eigenmächtig, sondern nur in Absprache mit der Projektgruppe Seeadlerschutz bzw. dem AK Schwarzstorchschutz oder der ONB erfolgen. Eine möglichst exakte Verortung der Lebensstätten - besonders im Falle der Groß- und Greifvögel – ist zwar von hoher Bedeutung für die gutachterliche Bewertung, aber hier gilt es, Schutz und Erfassungsgenauigkeit gegeneinander abzuwägen.
Bei Fragen melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme #M1022
Sehr geehrter Damen und Herren,
zu dem oben genannten Antrag nehme ich wie folgt Stellung:
Die vom Wasser- und Bodenverband Kohbek – Waabs zu unterhaltenen Gewässer, Verrohrungen, Rohrleitungen und Anlagen sind unter dem folgenden link einsehbar:
https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Wasserland_DAV/index.html?lang=de#/
(Die dort dargestellte Lage der Gewässer, Verrohrungen, Rohrleitungen und Anlagen ist in der Regel nicht genau eingemessen. Im Bedarfsfall muss die genaue Lage Vorort ausgewiesen werden).
Abstandsregelungen:
Innerhalb des Vorhabengebietes liegen Gewässer, Verrohrungen, Rohrleitungen des Wasser- und Bodenverbandes Kohbek-Waabs (s. beiliegender Auszug aus dem AWGV bzw. oben genannter link) Hieraus resultieren Beschränkungen, die sich aus der Satzung des Verbandes ergeben:
Innerhalb einer Trasse von 5 Meter links und rechts Gewässer, Verrohrungen, Rohrleitungen sind u.a.
Überbauung
Bodenauftrag / Bodenabtrag und
untersagt.
Diese Abstandsregelungen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Dieser Schutzstreifen ist von jedweder Bebauung (Aufstellflächen der Anlagen, Zuwegungen etc.) freizuhalten.
Bei der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
Bei Kreuzung von Gewässern, Verrohrungen, Rohrleitungen ist
Vor der Querung ist jeweils die genaue Lage der Rohrleitung bzw. Verrohrung / des Gewässers zu ermitteln. Die Angaben im AWGV (s.o.) sind dazu nicht hinreichend genau.
Die Versorgungsleitung ist mit einem Abstand von mindestens 2 m unterhalb der Rohr- bzw. Gewässersohle zu verlegen. Diese Tiefe ist auch innerhalb des Schutzstreifens (5 m links und rechts der Rohrleitung bzw. der Böschung eines offenen Gewässers) einzuhalten.
Die Querung hat in einem Schutzrohr zu erfolgen
Die Querung ist Vorort durch ein festes Hinweisschild zu kennzeichnen
Von jeder Querung ist nach Fertigstellung ein Bohrprotokoll unter Angabe der tatsächlichen Lage der Versorgungsleitung und der Rohrleitung bzw. des Gewässers anzufertigen und dem WaBoV in digitaler Form unaufgefordert zur Abnahme zur Verfügung zu stellen
Alle Querungen sind zudem in einem digitalen georeferenzierten Übersichtsplan im (*.dxf-Format) darzustellen. Dieser ist dem Wasser- und Bodenverband unaufgefordert auszuhändigen.
Sofern die Versorgungsleitungen parallel zu Verrohrungen, Rohrleitungen oder offenen Gewässern verlegt werden, ist ein Abstand von 5 m zu diesen (Schutzstreifen) einzuhalten.
Kostenerstattung:
Alle dem Wasser- und Bodenverband Kohbek – Waabs im Zusammenhang mit der vorgelegten Planung entstehenden Kosten sind vom Vorhabenhaberträgen zu erstatten.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme #M1021
Die Unterlagen zur o.a. Bauleitplanung, werden mit der Bitte um Abgabe der Stellungnahme mit anliegendem Schreiben des Büros Pro Regione vom 21.3.2025 überreicht.
Die Bauleitplanung ist im Internet unter https://bob.-sh.de/ eingestellt.
Seitens des LBV-SH wird folgendes bemerkt:
Gem. § 30 (1) Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631), dürfen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt Genehmigungen für bauliche Anlagen an der Kreisstraße 58, in einer Entfernung bis zu 30 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden (Anbaubeschränkungszone). Die Anbaubeschränkungszone ist der Planzeichnung des F-Plan darzustellen.
Die Abstandsregelung der Windenergieanlagen (geometrischer Mittelpunkt des Mastes +Rotorradius) unter Beachtung der Anbaubeschränkungszone ist zwingend einzuhalten.
Die Zufahrt zur Kreisstraße 58 stellt eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Nach § 21 Abs. (1) StrWG bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Über die Höhe der Gebühren ergeht ein gesonderter Bescheid durch den LBV-SH.
Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu der freien Strecke der Keisstraße 58 nicht angelegt werden.
Sollten aufgrund des Schwerlastverkehrs Verbreiterungen von Einmündungen von Gemeindestraßen und Zufahrten in Straßen des überörtlichen Verkehrs erforderlich werden, dürfen diese Arbeiten nur im Einvernehmen mit dem LBV-SH erfolgen. Hierzu sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die entsprechenden Ausführungspläne dem LBV-SH, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Hinweis von der Stabstelle Baustellenkoordinierung:
Damit sich die Anbindung des Bebauungsgebietes an/über das klassifizierte Straßennetz und Materialtransporte für die Erschließung des Bebauungsgebietes nicht mit Baumaßnahmen des LBV.SH überschneiden, sind die Arbeiten zur Erschließung des Bebauungsgebietes im Vorwege mit der Baustellenkoordinierung des LBV-SH abzustimmen. Die Abstimmung mit der Baustellenkoordinierung des LBV.SH hat über das Funktionspostfach baustellenkoordinierung@lbv-sh.landsh.de zu erfolgen.
Stellungnahme #M1020
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:
Gashochdruckleitungen, Rohrfernleitungen
Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Gashochdruckleitungen bzw. Rohrfernleitungen. Bei diesen Leitungen sind Schutzstreifen zu beachten, die von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenbewuchs frei zu halten sind. Bitte beteiligen Sie den aktuellen Leitungsbetreiber direkt am Verfahren, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen (genauer Leitungsverlauf, Breite des Schutzstreifens etc.) eingeleitet werden können. Der Leitungsbetreiber kann sich ändern, ohne dass es eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem LBEG gibt. Wenn Ihnen aktuelle Informationen zum Betreiber bekannt sind, melden Sie diese bitte an Leitungskataster@lbeg.niedersachsen.de. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Die beim LBEG vorliegenden Daten zu den betroffenen Leitungen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:
Objektname Betreiber Leitungstyp Leitungsstatus
Erdgashochdrcukleitung Waabs- HanseWerk AG Gashochdruckleitung betriebsbereit / in Betrtieb
Albersdorf
Wenn die Beteiligung der Leitungsbetreiber bereits im Rahmen früherer Planungsverfahren durchgeführt wurde und zwischenzeitlich keine Veränderung des Leitungsverlaufs erfolgte, ist die Erfordernis einer erneuten Beteiligung der genannten Unternehmen durch die verfahrensführende Behörde abzuwägen.
Wir bitten darum, sich mit dem/den betroffenen Unternehmen in Verbindung zu setzen und die ggf. zu treffenden Schutzmaßnahmen abzustimmen. Sofern Ihr Planungsvorhaben Windenergieanlagen betrifft, wird auf die Rundverfügung: Abstand von Windkraftanlagen (WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus verwiesen, auch zu finden als Download auf der Webseite des LBEG.
Hinweise
Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS® Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.
Sofern Hinweise zu Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträgen für Sie relevant sind, beachten Sie bitte unser Schreiben vom 04.03.2024 (unser Zeichen: LID.4-L67214-07-2024-0001).
In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.
Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare
Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme #M1019
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für das Zusenden der Unterlagen bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Loose.
In dem räumlichen Geltungsbereich liegen keine Flächen der Stiftung Naturschutz, weshalb wir von einer Stellungnahme absehen.
Mit freundlichen Grüßen