3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
3.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgt zugunsten der Vesorgungsträger und der neu entstehenden Grundstücke auf dem Flurstück 82/15.
3.2 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht L1 erfolgt zugunsten der Versorgungsträger und der neu entstehenden Grundstücke Nr. 2 und 3.
3.3 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht L2 erfolgt zugunsten des neu entstehenden Grundstückes Nr. 2.