Planungsdokumente: B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.1 Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Der aktuelle Zustand im Umfeld des Bebauungsplanes Nr. 14 stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Die Teilbereiche 1 und 3 sind aktuell in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Der Teilbereich 2 wird zur Regenrückhaltung genutzt. Eine Wohnnutzung findet innerhalb des Plangebietes nicht statt. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen schließen sich westlich, südlich und östlich an das Plangebiet an.

b) Erholen

Alle Teilbereiche weisen aufgrund der bisherigen Nutzung keine Bedeutung für die Erholung auf. Angrenzende Straßen werden von der einheimischen Bevölkerung als Rad- und Wanderweg genutzt. Eine überregionale Bedeutung besteht nicht.

c) Vorbelastung

Östlich des Teilbereiches 2 befindet sich ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb, dessen Geruchsimmissionen im Rahmen der Aufstellung des südlich der Mühlenstraße gelegenen Bebauungsplanes Nr. 11 im Jahr 2010 untersucht wurden (Immissionsschutzstellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Az.: Abt 7 AG vom 24.02.2010 sowie Ergänzung vom 19.01.2011). Im Ergebnis der Stellungnahme wurde festgestellt, dass für alle untersuchten Szenarien (auch im Falle der Berücksichtigung des maximal genehmigten Viehbestandes) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 keine Überschreitung des für Wohngebiete geforderten Wertes von 10 % (Geruchsstundenhäufigkeit im Jahr) festzustellen sind. Für den vom landwirtschaftlichen Betrieb nächstgelegenen Bereich des Teilbereichs 1 wurde eine max. Geruchsstundenhäufigkeit von 9 % ermittelt. Da sich die genehmigten Viehbestände für den landwirtschaftlichen Betrieb seit 2011 nicht verändert haben, geht die Gemeinde davon aus, dass die Berechnungen der o.g. Gutachten auch heute noch Bestand haben und innerhalb des Teilbereichs 1 keine unzulässigen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.

Es wird jedoch auf mögliche, zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirkende Immissionen (Lärm, Staub und Gerüche), die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und des beschriebenen Betriebsstandortes resultieren, an dieser Stelle hingewiesen.

Ferner ist aufgrund der Lage des Plangebietes mit Lärm- und Abgasemissionen durch den militärischen Flugbetrieb des Flugplatzes Schleswig zu rechnen. Diese sind jedoch bestandsgegeben. Beschwerden und Ersatzansprüche, welche sich auf diese Emissionen beziehen, können nicht anerkannt werden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung in den Teilbereichen 1 und 3 fortgeführt. Der Bereich des Regenrückhaltebeckens in Teilbereich 2 bliebe unverändert. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkung der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärm berücksichtigt werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet. Aus der Vorbelastung (insbesondere Geruch) ergeben sich keine Anforderungen, die im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind. In den Teilbereichen 2 und 3 sind keine schutzwürdigen Nutzungen geplant.

Im Teilbereich 1 sind Immissionen durch Lärm bei der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses zu erwarten. Um mögliche nachbarschaftliche Spannungen zu vermeiden, werden östlich des Feuerwehrgerätehauses eine öffentliche Grünfläche und im Norden ein Kindergarten geplant. Im Westen und Süden grenzen vorhandene Straßenflächen den Standort des Feuerwehrgerätehauses ab.

Zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange, die sich aus der Nutzung des Feuerwehrgerätehauses ergeben, wurde im Oktober 2024 durch die DEKRA Automobil GmbH aus Hamburg eine Schallimmissionsprognose erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

  • Im Tageszeitraum wird durch die regulären Feuerwehrnutzungen (Regelbetrieb) der zulässige Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein „allgemeines Wohngebiet“ von IRWT = 55 dB(A) an den nächstgelegenen Wohngebäuden wie auch den geplanten Baugrenzen unterschritten. Voraussetzung ist, dass auf dem Feuerwehrgelände keine einzeltonhaltigen Rückfahrwarnsysteme eingesetzt werden.
  • Im Nachtzeitraum wird durch die regulären Feuerwehrnutzungen (Regelbetrieb) in Form von vereinzelten Pkw-Fahrbewegungen der Immissionsrichtwert von IRWN = 40 dB(A) an der nördlich geplanten Baugrenze (IO 3) und am südlichen Wohnhaus (IO 1) um 2 dB unterschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
  • eine gleichzeitige Nutzung der Freiflächen mit geräuschintensiven Gesprächen durch mehrere Personen hierbei nach 22 Uhr nicht möglich ist.
  • aufgrund der Maximalpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen vorauszusetzen ist, dass nördlich angrenzend kein Wohngebäude zur Vermeidung von Immissionskonflikten entsteht. Bei Errichtung einer KiTa (wie dies im aktuellen Bebauungskonzept vorgesehen ist) läge nachts kein erhöhtes Schutzinteresse und damit kein Immissionskonflikt vor.
  • bei nächtlichem Pkw-Türenschlagen ein Mindestabstand von 34 m zwischen Stellplatz und Wohngebäude erforderlich ist.
  • die Nutzung der Freiflächen und des Parkplatzes im Nachtzeitraum aufgrund der Wohnumgebung schalltechnisch stark eingeschränkt ist.
  • Bei Alarmeinsätzen mit Nutzung des Martinshorns auf dem Feuerwehrgelände werden die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich überschritten, da das geräuschintensive Martinshorn Verkehrsteilnehmer in der Umgebung vor der Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge warnen soll.
  • Bei Alarmeinsätzen ohne Nutzung des Martinshorns auf dem Feuerwehrgelände werden tags die gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten und nachts überschritten. Der nach Ziffer 6.3 TA Lärm zulässige Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von nachts IRWN,selt.Ereign. = 55 dB(A) wird unterschritten. Im vorliegenden Fall wird nach Angaben der Feuerwehr das Martinshorn nach Möglichkeit erst auf der öffentlichen Straße eingesetzt.
  • Die nach TA Lärm zulässigen Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen werden im Regelbetrieb bei den betrachteten Wohnhäusern / geplanten Baugrenzen im Tageszeitraum unterschritten und im Nachtzeitraum an der nördlich geplanten Baugrenze (IO 3.2) überschritten. Es sind Nutzungen des Parkplatzes im Nachtzeitraum nur dann möglich, wenn hier kein Wohnhaus entsteht. Für eine KiTa ist nachts kein erhöhtes Schutzinteresse zu wahren, so dass keine Immissionskonflikte resultieren.

Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen ausgehen, stellen gemäß § 22 BImSchG im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Anzahl der Wohnungen soll eine Massierung von Klein-Appartements und damit verbunden ein übermäßiges Verkehrsaufkommen ausgeschlossen werden. Dies ist mit dem Ziel verbunden, eine ungestörte Wohnruhe zu erreichen. Für die vorgesehenen Mehrfamilienhäuser an der Raiffeisenstraße muss der Verkehr nicht durch bestehende Wohngebiete geführt werden.

Von der Nutzung als Regenrückhaltebecken im Teilbereich 2 und der Maßnahmenfläche in Teilbereich 3 gehen keine Emissionen aus.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die Planung keine wesentliche Veränderung.

Die Auswirkungen des Vorhabens sind als unerheblich nachteilig für das Schutzgut Mensch zu bewerten. Es werden im Wesentlichen neue Wohngrundstücke angrenzend an bereits bestehende Wohnsiedlungen geschaffen. Die Geruchsimmissionen eines südöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb halten die notwendigen Grenzwerte für Wohngebiete ein. Weitere Immissionsquellen, die erhebliche Auswirkungen auf das Wohngebiet haben könnten, sind im Umfeld nicht bekannt. Die Geräuschimmissionen, die durch das Feuerwehrgerätehaus entstehen können, wurden gutachterlich untersucht. Bei Einhaltung der im Gutachten beschriebenen Voraussetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit zu erwarten.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Jahr 2024 erfolgten im Mai (Teilbereich 1), im September (Teilbereich 3) und im November (Teilbereich 2) Ortsbegehungen zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Pflanzengruppen sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2024) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“-Symbol gekennzeichnet. Ein Bestandsplan ist im Anhang beigefügt.

Teilbereich 1

Intensivacker (AAy)

Die Flächen des Teilbereichs 1 werden hauptsächlich ackerbaulich genutzt.

Artenarmes Grünland (GAy)

Der Nordwesten des Teilbereichs wird als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Vegetation ist artenarm ausgeprägt und wird von Gräsern dominiert.

Verkehrsfläche (SVs)

Der Teilbereich umfasst im Westen einen Abschnitt der Raiffeisenstraße. Die Straße ist asphaltiert. Östlich der Straße ist ein straßenbegleitender Graben gelegen, der nicht regelmäßig Wasser führt und dessen Böschungen mit Gräsern bewachsen sind.

Knick (HWy, §)

Der Teilbereich 1 wird im Süden zur Mühlenstraße durch einen Knick begrenzt. Der Knick war zum Zeitpunkt der Begehung im Mai 2024 frisch auf den Stock gesetzt. Eine Eiche (Ø ca. 85 cm) stockt als Überhälter auf dem Knick.

Außerhalbverläuft im Süden die Mühlenstraße und anschließend die Wohnbebauung an der Mühlenstraße. Im Osten schließen sich die Wohnbebauung an der Mühlenstraße an. Vier landschaftsbildprägende Linden stocken hier im Bereich der Einfahrt. Nördlich und nordöstlich außerhalb befinden sich weitere landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch eine Feldhecke mit lückigem Bewuchs abgetrennt sind.

Teilbereich 2

Der Teilbereich 2 ist im Norden durch das vorhandene Regenrückhaltebecken (FKy/x) und die Grünfläche (RHg) geprägt. Auf der Grünfläche sind Weidelgras, Knauelgras, Spitzwegerich und Sauerampfer weit verbreitet. Vereinzelt treten Brennnessel und Hahnenfuß auf. Das Regenrückhaltebecken weist einen natürlichen Charakter auf und ist nicht verschattet. Im Nordwesten erfolgt der Zulauf. Am Rand der flachen Böschung wächst Merk. Begrenzt ist der Teilbereich 2 westlich und südlich durch einen Wall (XAs). Der Wall ist ca. 0,5 m hoch und 2,5 m breit angelegt und mit Gräsern, Brennnessel, Acker-Kratzdistel und teilweise Brombeere bewachsen. Im Osten wird der Teilbereich 2 durch einen Knick (HWy) vom benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb abgegrenzt. Der Knick besteht u.a. aus Haselnuss, Schlehe, Brombeere und Hunds-Rose. Zwei Eschen sind als Überhälter vorhanden. Ein Gebüsch aus Brombeere und Schlehe schließt sich im Nordosten an den Knick an. Der Norden ist ebenfalls durch einen ca. 30 cm hohen und hauptsächlich mit Gräsern bewachsenen Wall (XAs) von der Wohnbebauung am Mühlenweg abgegrenzt.

Außerhalb liegen nördlich die Wohnbebauung an der Mühlenstraße, östlich ein landwirtschaftlicher Betrieb und im Süden und Westen eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche.

Teilbereich 3

Artenarmes Grünland (GAy)

Der Norden des Teilbereichs wird als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Vegetation ist artenarm ausgeprägt und wird von Gräsern dominiert.

Artenarmes bis mäßig artenreiches Grünland (GY)

Im Süden hat sich ein Flutrasen (GYn) entwickelt, der von Wasserknöterich dominiert wird. Westlich daran schließt sich ein Grünland mit Flatterbinse (GYj) an. Neben der Flatterbinse treten Weidelgras und Schachtelhalm auf.

Außerhalbverläuft im Osten der Wasserlauf zum Mühlenteich. ImSüden hat sich im tieferliegenden Bereich eine Röhrichtfläche entwickelt, die eine Fläche von ca. 710 m² aufweist und mit Schilf bestanden ist. Daran anschließend hat sich südlich artenarmes bis mäßig artenreiches Feuchtgrünland (GYf) ausgebildet. Im Westen des Feuchtgrünlandes treten Weidelgras, Klee und Kriechender Hahnenfuß auf, weiter östlich treten Schachtelhalm, Wasserknöterich, Sauerampfer, Löwenzahn, Gänsefingerkraut hinzu. Westlich verläuft außerhalb des Teilbereichs 3 ein Knick. Dieser Knick war zum Zeitpunkt der Begehung im Mai 2024 frisch auf den Stock gesetzt und wies einen lückigen Bewuchs auf. Vereinzelt sind Weißdorn, Holunder und Heckenrose anzutreffen. Überhälter sind auf diesem Knick nicht vorhanden. Im Anschluss befindet sich Acker. Auch im Norden wird die anschließende Fläche landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die Abgrenzung erfolgt durch eine Feldhecke mit lückigem Bewuchs. Der Bewuchs besteht hauptsächlich aus Schlehe, Weißdorn und Holunder. Innerhalb der Feldhecke ist eine Erle (Ø ca. 70 cm) anzutreffen.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Weite Teile des gesamten Plangebietes sind durch die bisherige, intensive landwirtschaftliche Nutzung (regelmäßige Mahd, Ausfuhr Dünge- und Pflanzenschutzmittel) geprägt und dadurch als Pflanzenstandort eingeschränkt. Weniger eingeschränkte Lebensräume für heimische Pflanzenarten bieten die Knicks.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenantheconioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luroniumnatans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen bezüglich streng geschützter Pflanzenarten sind daher nicht erforderlich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Die landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes wird bei Nichtdurchführung der Planung in konventioneller Weise weitergeführt. Der Bereich des Regenrückhaltebeckens in Teilbereich 2 bliebe unverändert. Der geschützte Knick im Süden des Teilbereichs 1 würden an seinem Standort erhalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gepflegt werden.

Auswirkung der Planung

Durch die Ausweisung der Bauflächen im Teilbereich 1 wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche in Anspruch genommen. Das Acker- und Grünland wird mit Wohngebäuden, Gebäuden für den Gemeinbedarf, Nebenanlagen und Verkehrsflächen bebaut. Diese Teilbereiche gehen als Lebensraum für Pflanzen weitgehend verloren. Nicht bebaute Flächen werden als Gärten/Freiflächen mit Siedlungsgrün entwickelt und können so neue Lebensräume für weit verbreitete Pflanzenarten bieten.

Der als Biotop geschützte Knick an der Mühlenstraße im Süden des Teilbereichs 1 grenzt zukünftig an private und gemeindliche Bauflächen.

Unzulässige gärtnerische Eingriffe und ein Heranrücken der Bebauung sind an den privaten Bauflächen trotz entsprechender Festsetzungen nicht endgültig auszuschließen. Der Knickabschnitt, der künftig an Privatgrundstücke grenzt, wird daher rechtlich entwidmet und entsprechend der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Der Knick verliert durch die Entwidmung seinen gesetzlichen Biotopschutz, ist jedoch als Grünstruktur im Plangebiet zu erhalten.

Es wird eine textliche Festsetzung aufgenommen, wonach auf den Grundstücken entlang der Knicks ein Streifen von mind. 3,00 m zum Knickfuß von baulichen Anlagen, Stellplätzen, Garagen und Zufahrten nach § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO freizuhalten ist. Der Knickabschnitt, der zukünftig an Flächen im öffentlichen Eigentum angrenzt, soll erhalten bleiben. Zum verbleibenden Knick an der Mühlenstraße wird hierzu im Bereich der Feuerwehr eine (gemessen vom Knickfuß) 3 m breite öffentliche Grünfläche 'Knickschutz' festgesetzt. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche 'Parkanlage/Spielplatz' sind keine weiteren Schutzstreifen nötig. Zum Schutz des entwidmeten Knicks an der Mühlenstraße wird die Baugrenze mit einem Abstand von 5 m vom Wallfuß festgesetzt.

Für die verkehrliche Erschließung und Grundstückseinfahrten sind Knickrodungen an der Mühlenstraße nicht zu vermeiden. Es werden insgesamt drei Knickdurchbrüche mit Breiten von ca. 8,0 bzw. 27 m geschaffen. Die Knickrodungen werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen.

Die starke Eiche, die als Überhälter im Knick an der Mühlenstraße stockt, wird als zu erhaltend festgesetzt und ist bei Abgang zu ersetzen. Es wird außerdem festgesetzt, dass je nach Grundstücksgröße und Nutzung auf jedem Baugrundstück 1, 3, 4 bzw. 6 Laubbäume bzw. Obstbäume zu pflanzen sind. Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf ist je 700 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger, standortgerechter Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen.

Im Plangebiet ist die flächige Ausweisung einer neuen öffentlichen Grünfläche vorgesehen, die ebenfalls als neuer Pflanzenstandort zur Verfügung stehen wird. Diese Grünfläche wird gärtnerisch gestaltet bzw. intensiv gepflegt und ist somit als eingeschränkter Pflanzenstandort einzustufen. Weitere Pflanzenstandorte werden an der östlichen und nördlichen Grenze entlang der Wohnbauflächen festgesetzt. Hier sollen zweireihige Gehölzpflanzungen angelegt werden.

Innerhalb des Teilbereiches 2 soll die Nutzung als Regenrückhaltebecken erweitert werden. Es ist vorgesehen, ein zweites Regenrückhaltebecken südlich des vorhandenen Regenrückhaltebeckens anzulegen. Es erfolgt eine Vergrößerung der Wasserfläche und eine Verkleinerung der ruderalen Grasflur. Die sich daraus ergebenen Änderungen der Lebensräume werden keine Auswirkungen auf die bisher vorkommenden, weit verbreiteten Pflanzenarten aufweisen. Der Knick im Osten des Teilbereichs bleibt erhalten. Die Pflege und der Schutz sind weiterhin gewährleistet.

Der Teilbereich 3 soll im Norden zukünftig als Maßnahmenfläche aus der intensiven Nutzung genommen werden und sich zu einem artenreichen Feucht- oder Nassgrünland entwickeln. Dadurch kommt es zur Aufwertung der Teilfläche. Der an die Maßnahmenfläche im Westen angrenzende Knick und die im Norden der Maßnahmenfläche angrenzende Feldhecke bleiben erhalten. Auf der Maßnahmenfläche wird die landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt, sodass Pflege und Schutz weiterhin gewährleistet sind.

Das Vorhaben hat aufgrund der Eingriffe in das Knicknetz erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen/Biotope. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen. Das Acker- und Grünland steht als eingeschränkter Pflanzenstandort nicht mehr zur Verfügung, dafür entstehen neue Grünflächen. Der Osten des Teilbereichs 1 erhält als Maßnahmenfläche eine Aufwertung. Die geplanten Eingriffe in das Knicknetz (Rodung, Entwidmung) werden außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehungen vom Mai, September und November 2024 sowie aus der Abfrage der dem LfU vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LfU vorliegenden LANIS-Daten (Stand September 2024) geben für den direkten Planbereich und die umliegenden Flächen keine aktuellen Hinweise.

Für die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG sind innerhalb einer artenschutzrechtlichen Prüfung nur die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten sowie sämtliche europäischen Vogelarten relevant. Im Fokus der Erfassung stehen dabei das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet und dabei insbesondere die Gehölzstrukturen. Horstbäume von Greifvögeln sind bei der Bestandsaufnahme im Planbereich nicht vorhanden, sodass eine direkte Beeinträchtigung von Greifvögeln und anderen Nutzern dieser Nester, wie z.B. der Wald- ohreule, ausgeschlossen werden kann.

Im Zuge der Ortsbegehung wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Die Möglichkeit eines Vorkommens streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft.

Die strukturelle Ausstattung des Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung, des Regenrückhaltebeckens und des Knicks als durchschnittlich bewertet werden. Das Plangebiet ist hinsichtlich der bisherigen Nutzung und der angrenzenden bebauten Gebiete durch den menschlichen Einfluss geprägt.

Säuger

Einzig die Eiche, die im südlichen Knick des Teilbereichs 1 als Überhälter stockt, weist innerhalb des Planbereichs eine grundsätzliche Eignung als höherwertiges Fledermausquartier auf. Während der Begehung im Mai wurden keine Spechthöhlen, Astlöcher oder Baumspalten festgestellt, die als potenzielle Quartiere der streng geschützten Fledermäuse dienen könnten. Die Eiche wird als zu erhaltend festgesetzt. Eine Rodung der Eiche ist nicht vorgesehen, sodass ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG nicht zu erwarten ist.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (z.B. Haselmaus, Wald-Birkenmaus, Wolf, Biber oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume sowie der aktuell bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ausgeschlossen werden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2003). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich des Knicks erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard und Waldohreule innerhalb des Planbereichs ausgeschlossen werden konnten.

Tab.: Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KIECKBUSCH et al. 2021) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2021RL BRD 2021Schutz-status
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BluthänflingCarduelis cannabinaOG+3b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GelbspötterHippolais icterinaG++b
GimpelPyrrhula pyrrhulaG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RabenkräheCorvus coroneGB++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SchwanzmeiseAegithalos caudatusG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGBV3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
SumpfmeiseParus palustrisGB++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst überwiegend Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten bzw. auf der Vorwarnliste (Star) stehen (RL SH 2021). Bundesweit gelten Feldsperling sowie Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind in der Roten Liste für die gesamte Bundesrepublik Bluthänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021).

Die am Rand des Plangebietes vorhandenen Knickstrukturen bieten verschiedenen gehölzbrütenden Vogelarten Lebensraum und Brutstätten. Hierzu zählen vor allem zahlreiche kleinere Singvogelarten sowie die Türken- und die Ringeltaube. Auch sind in den Saumzonen des Knicks Brutvogelarten der bodennahen Staudenfluren (z. B. Rotkehlchen, Dorngrasmucke, Goldammer, Fitis und Zilpzalp) zu erwarten. Weiterhin sind Brutvogelarten des benachbarten Siedlungsraumes als Nahrungsgäste im Plangebiet zu erwarten. Offene Flächen sind u.a. potenzielle Lebensräume für Fasan und Baumpieper.

Generell stellt das Artengefüge im Geltungsbereich jedoch überwiegend sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Planbereiches wird die tatsächliche Artenvielfalt weitaus geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.

Amphibien

In den LANIS-Daten des LLUR sind aus dem Jahr 2020 bestätigte Einzelvorkommen des Laubfroschs (Hylaarborea) ca. 2 km nördlich in der Moorniederung südwestlich von Tolk und aus 2012 ca. 2 km östlich verzeichnet. Aus 2020 liegen Hinweise für den Nördlichen Kammmolch und aus 2012 für den Moorfrosch ebenfalls 2 km nördlich vor. Die Laichgewässer dieser Arten sind meist flach und stark bzw. voll besonnt.

Innerhalb der Teilbereiche 1 und 3 kommen keine Gewässer vor. Der südlich des Teilbereiches 3 liegende Mühlenteich ist aufgrund der Beschattung, des Bewuchses, der Tiefe als Laichgewässer für diese Arten ungeeignet. Zudem wird er vom Mühlenbach durchflossen. Der den Mühlenteich umgebende potenzielle Landlebensraum wird durch die Planung nicht verändert, das weiter nördlich liegende Grünland wird als Maßnahmenfläche extensiv genutzt und vernässt und dadurch aufgewertet. Beeinträchtigungen sind daher auszuschließen.

Das Regenrückhaltebecken ist aufgrund seiner Ausstattung als potenzielles Laichgewässer zu werten. Da das vorhandene Regenrückhaltebecken erhalten bleibt, ist nicht mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 zu rechnen.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinusproserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Zudem gilt der Norden Schleswig-Holsteins nicht als typisches Verbreitungsgebiet dieser Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyxcerdo) sind auf abgestorbene Gehölze als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze innerhalb des Planbereichs weisen kein Totholz (Faul- und Moderstellen) auf und sind für diese Arten ungeeignet. Wird außerdem die aktuell bekannte Verbreitungssituation berücksichtigt (BfN 2019), ist ein Vorkommen im Raum Schaalby als unwahrscheinlich einzustufen.

Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) finden im Planbereich keinen charakteristischen Lebensraum. Streng geschützte Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender geeigneter Gewässer ebenfalls auszuschließen.

Die Vorbelastung für die potenziell vorhandenen Arten besteht in Störungen durch die angrenzende Wohnbebauung sowie die bisherige landwirtschaftliche Nutzung. Die vorkommenden Tiere sind an die Nähe zum Menschen gewöhnt. Daher ist innerhalb des Planbereichs überwiegend von einer geringen Empfindlichkeit der vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der vorhandenen Störungen ist der Planbereich durchschnittlich als Lebensraum für Tiere geeignet. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei einer ausbleibenden Ausweisung der Flächen als Wohngebiet bzw. Fläche für Gemeinbedarf würde die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Acker- und Grünlandes fortgeführt. Der Knick im Süden des Teilbereichs 1 bliebe in seiner jetzigen Form bestehen und könnten weiterhin als potenzieller Lebensraum zur Verfügung stehen. Die Teilbereiche 2 und 3 blieben unverändert. Eine Veränderung der Lebensraumeignung des Plangebietes würde somit nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Ein Großteil des Knicks im Süden des Teilbereichs 1 bleibt erhalten bzw. wird entwidmet und steht auch zukünftig als Lebensraum heimischer Brutvögel zur Verfügung. Auch die Eiche als stärkerer Überhälter, die aufgrund fehlender Höhlen potenziell Tagesquartiere für Fledermäuse bieten kann, wird im Rahmen der Planung erhalten, sodass kein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu erwarten ist. Während der Bauphase kann es zu zeitlich begrenzten Störungen und Scheuchwirkungen kommen. Vergleichbare Ausweichlebensräume stehen im Umfeld zur Verfügung. Nach Beendigung der Bautätigkeiten kann der Knick wieder besiedelt werden.

Für die verkehrliche Erschließung des Plangebietes und für Grundstückseinfahrten sind Durchbrüche in den Knicks nicht zu vermeiden. Überhälter sind von den Knickrodungen nicht betroffen. Zum Schutz potenziell vorkommender Brutvögel sind die Rodungsarbeiten nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar zulässig. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeit kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden.

Zur Schaffung einer durchgrünten Siedlungsstruktur werden Festsetzungen zur Pflanzung von Bäumen auf den Grundstücken und für Anpflanzungen an den Rändern des Baugebietes in die Planung aufgenommen. Diese stehen zukünftig insbesondere Brutvögeln als zusätzlicher Lebensraum zur Verfügung.

Ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist bei Berücksichtigung der genannten Maßnahmen und der Bauzeit nicht zu erwarten.

Das Plangebiet hat eine allgemeine Bedeutung für das Schutzgut Tiere. Potenzielle Lebensräume bieten Knicks und Feldhecken sowie das naturnah gestaltete Regenrückhaltebecken. Bei Berücksichtigung der Bauzeitenregelung tritt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Die potenziellen Lebensräume werden weitgehend erhalten. Spezielle Kompensationsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Erheblichkeit des Eingriffs für das Schutzgut Tiere als unerheblich nachteilig eingeschätzt werden.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Die Planbereichsfläche ist derzeit als Acker- und Grünland in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Versiegelungen liegen im Bereich vorhandener Verkehrswege (Raiffeisenstraße) vor.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die bisherige landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt. Ein Flächenverlust würde nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes (Allgemeine Wohngebiete, Flächen für Gemeinbedarf, Straßenverkehrsflächen, Regenrückhaltebecken) wird die Versiegelung von landwirtschaftlicher Nutzfläche möglich. Hierfür wird das Acker- und Grünland dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Innerhalb des Plangebietes sind u.a. Grundstücke für die Ausweisung von kleinteiligem Wohnraum vorgesehen, was zur Reduzierung des Flächenverlustes beiträgt.

Größe des Geltungsbereiches: ca. 62.225 m²

Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche: ca. 38.815 m²

Gewinn von Wohnbauflächen: ca. 25.705 m²

Gewinn von Flächen für den Gemeinbedarf: ca. 5.210 m²

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den großflächigen Verlust landwirtschaftlich genutzter Fläche gegeben und als erheblich nachteilig zu bewerten. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an neuen Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf begründet und im Rahmen der städtischen Entwicklung nicht vermeidbar.