2.1.4 Schutzgut Boden
Naturräumlich ist Schaalby dem Östlichen Hügelland zuzuordnen.
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der vorletzten und letzten Eiszeit (Saale-Eiszeit/ Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund der Jungmoränenlandschaft besteht vor allem aus eiszeitlichem Geschiebemergel/-lehm, lehmigem Sand oder Sand. Als geologisches Ausgangsmaterial werden im DigitalenAtlasNord (Oberflächennahe Geologie) dementsprechend hauptsächlich glazigene Ablagerungen dargestellt. Im Teilbereich 1 bestehen diese im Nordwesten aus Geschiebesand und im südöstlichen Bereich aus Till der Grundmoränen und Endmoräne. Im Teilbereich 2 steht oberflächennah ebenfalls Till an. Das Ausgangsmaterial im Teilbereich 3 besteht aus Geschiebesand im Westen und holozänen Ablagerungen im Osten.
Die Bodenübersichtskarte (Maßstab 1 : 50.000) stellt für den Teilbereich 1 heterogene Bodenverhältnisse dar. Im Westen steht Braunerde an. In östliche Richtung wechselt der Bodentyp zu Pseudogley-Kolluvisol und in südliche Richtung zur pseudovergleyten Parabraunerde. Pseudogley-Kolluvisol und pseudovergleyte Parabraunerde sind die vorherrschenden Bodentypen im Teilbereich 2. Im Teilbereich 3 tritt hauptsächlich Niedermoor auf. Im Nordosten ist Gley verbreitet.
Die Bodentypen sind rund um Schaalby weit verbreitet und nicht als seltene Böden einzuordnen.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Das Gelände leicht bewegt und weist Höhen zwischen ca. 15 m über NHN im Südosten und ca. 19 m über NHN im Nordwesten auf.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Nutzung im Plangebiet fortgeführt. Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen. Die Grünfläche um das vorhandene Regenrückhaltebecken bliebe erhalten.
Auswirkung der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelung
Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich einer bislang unversiegelten landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgenommen. Der Bebauungsplan sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:
Allgemeine Wohngebiete ca. 25.705 m²
Flächen für Gemeinbedarf ca. 5.210 m²
Straßenverkehrsflächen ca. 8.050 m²
Regenrückhaltebecken ca. 4.500 m²
Die Grundflächenzahl wird in den Wohngebieten durch eine GRZ von 0,30, 0,35 bzw. 0,40 festgesetzt und orientiert sich in angemessener Weise an der städtebaulich gewollten ortstypischen Bebauung sowie an der geplanten Bebauung der einzelnen Grundstücke. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig, sodass maximal 60 % der Flächen versiegelt werden dürfen.
Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen für die Feuerwehr und den Kindergarten wird eine GRZ von jeweils 0,4 festgesetzt, um die erforderlichen baulichen Anlagen auf dem Grundstück errichten zu können. Für Nebenanlagen und Zufahrten ist eine Überschreitung von 50 % zulässig. Maximal ist somit eine Versiegelung von 60 % erlaubt.
Innerhalb des Plangebietes werden neue öffentliche Verkehrsflächen entstehen, die als vollversiegelte Flächen in der Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden (= 100 %). Die Raiffeisenstraße, die bereits asphaltiert ist, wird nur mit der zusätzlichen Versiegelung berücksichtigt. Die Fläche für das Regenrückhaltebecken geht mit 20 % in die Bilanzierung ein. Berücksichtigt wurde dabei die gesamte Fläche, da das vorhandene Regenrückhaltebecken bisher in keinem Bebauungsplan erfasst ist.
Insgesamt werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ca. 22.075 m² Neuversiegelung zulässig:
Gesamtfläche | Versiegelung | |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,30 (45 %) | 13.445 m² | 6.050 m² |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,35 (52,5 %) | 9.160 m² | 4.809 m² |
Allg. Wohngebiet GRZ 0,4 (60 %) | 3.100 m² | 1.860 m² |
Flächen für Gemeinbedarf GRZ 0,40 (60 %) | 5.210 m² | 3.126 m² |
Öffentl. Verkehrsflächen neu (100 %) | 5.330 m² | 5.330 m² |
Regenrückhaltebecken (20 %) | 4.500 m² | 900 m² |
Gesamtversiegelung = | 22.075 m² |
Die abschließende Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Kapitel 3.2.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als erheblich nachteilig einzustufen. Die Fläche wird bislang als landwirtschaftlich genutzt. Seltene Bodenarten liegen nicht vor. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.