Planungsdokumente: B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

Textliche Festsetzungen

6 AUSSCHLUSS VON GARAGEN UND ÜBERDACHTEN STELLPLÄTZEN (§ 12 Abs. 6 BauNVO)

6.1 Auf den Baugrundstücken sind im straßenseitigen Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenzugewandten Baugrenze Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig.

7 ANLAGEN FÜR DEN PRIVATEN RUHENDEN VERKEHR

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBO)

7.1 Auf den privaten Grundstücken sind je Wohnung mind. 2 Stellplätze, überdachte Stellplätze (sog. Carports) oder Garagen herzustellen.

Bei Gebäuden mit 4 oder mehr Wohnungen sind pro Wohnung mindestens 1,5 Stellplätze, überdachte Stellplätze (sog. Carports) oder Garagen auf dem privaten Grundstück herzustellen. Hierbei ist bei einer ungeraden Wohnungsanzahl jeweils aufzurunden.

8 VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTENDE FLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

8.1 Innerhalb der Sichtdreiecke sind bauliche Anlagen und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m über der Fahrbahnoberkante zulässig. Ausgenommen sind Bäume mit einer Kronenansatzhöhe über 2,50 m. Innerhalb der Sichtflächen dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.